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23.11.2005 · IWW-Abrufnummer 053291

Amtsgericht Altenburg: Urteil vom 17.10.2005 – 1 C 262/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Altenburg

1 C 262/05
verkündet am 17.10.2005

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Altenburg durch Richter am Amtsgericht XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2005 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 253,46 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.2.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. ..

3. .Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet, denn dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch aus dem mit der verklagten Rechtsschutzversicherung bestehenden Versicherungsverhältnis zu.

Da der Kläger seinerzeit den jetzigen Prozessbevollmächtigten ebenfalls mit der Wahrnehmung seiner Rechte im Bußgeld verfahren beauftragte, ist insoweit zwischen dem Kläger und seinem PV ein Rechtswahrungsvertrag zustande gekommen. Demzufolge kann der PV entsprechend den Regelungen des RVG seine Vergütung gegenüber dem Kläger beanspruchen. Dies ist mit der Übersendung der hinreichend spezifizierten Rechnung an den Kläger geschehen.

Soweit seitens der Beklagten allgemein die Aktivlegitimation angezweifelt und eine Vorsteuerabzugsberechtigung eingewandt wurde, hat der Kläger diese Einwände substantiiert ausgeräumt. Inhaberin der auf der Rechnung angegebenen Firma ist unwidersprochen die Ehefrau des Klägers. Der Kläger hat keine eigene Firma. Die Rechnung wurde auch nur nach dort versandt, weil der Kläger dort für den PV am einfachsten erreichbar gewesen war. Zudem war der Kläger über die Betriebsinhaberin, seine Ehefrau, mitversichert. Durch Vorlage der betreffenden Quittung ist die Zahlung des Klägers an seinen PV erwiesen. Gleiches gilt für die beanspruchte Gebühr für die Akteneinsicht i.H.v. 12,00 EUR.

Soweit die Beklagte eingewandt hat, dass die vom PV des Klägers im Bußgeldverfahren durchgeführte Tätigkeit nicht gerade zu den schwierigsten Tätigkeiten eines Rechtsanwalt in seinem Berufsleben gehört, kann dem mit durchschlagenden Argumenten nicht widersprochen werden. Hierauf alleine kommt es jedoch für die Frage, ob der berechnete Mittelwert zutreffend gewählt wurde oder nicht, gar nicht an.

Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach billigem Ermessen. Jeder dieser Umstände kann im jeweiligen Fall eine vollkommen andere Bedeutung und Gewichtung haben. Dass der PV des Klägers hierbei ermessensfehlerhaft bzw. unbillig entschieden hat, ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des Umfangs der Angelegenheit war offensichtlich ein zeitlich nicht unerheblicher Arbeitsaufwand erforderlich. In 5 Besprechungen mit dem Kläger musste die Angelegenheit über 2 Stunden und 40 Minuten bearbeitet werden. Was den Faktor Schwierigkeit anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass der PV sich während der Besprechung auch mit der ausländischen Ehefrau, die der deutschen Sprache nach Aktenlage nicht bestmöglich mächtig gewesen war, auseinander setzen musste. Auch die Bedeutung der Angelegenheit war für den Kläger in Anbetracht seiner bereits vorhandenen 10 Punkte und Befürchtung des Erhalts 2 weiterer Punkte nicht unerheblich. Bis zur sog. magischen Grenze von 18 Punkten waren es bisher noch 8 Punkte Differenz, danach nur noch lediglich 6 Punkte. Der bevorstehende Neueintrag von 2 weiteren Punkten hätte ex ante gesehen für künftig evtl. weitere Verkehrsverstöße des Klägers nicht nur unwesentliche Folgen gehabt. Zur Beurteilung und Entscheidung über den Fortgang und Ausgang eines künftigen Bußgeldverfahren hätte der jeweilige Bußgeldrichter zunächst sicherlich einmal die in jeder Bußgeldakte befindlichen Voreintragungen bewertet. Je mehr dort "steht", desto eingeschränkter wären vermutlich die Erfolgsaussichten für eine erfolgreiche Verteidigung. Nach Abwägung alt dieser Umstände erscheint in Anbetracht der unbekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Inrechnungstellung der Mittelgebühr keineswegs unbillig.

Der PV des Klägers hat auch nicht nur nichts außer der unbegründeten Einlegung und Rücknahme des Einspruchs getan. Dies ergibt sich der Anlage K 9. Daraus ist ersichtlich, dass zumindest eine bestimmte Verteidigungsstrategie seitens des PV angedacht worden war, auf deren Risiken der PV jedoch zutreffend den Kläger hingewiesen hatte. Somit ist die Berechnung der Gebühr nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 ebenfalls gerechtfertigt.

Gleiches gilt für die beanspruchte Gebühr aus Nr. 5103. Die Deckungszusage der Beklagten war in dieser Hinsicht nicht eingeschränkt. Sie hatte für diese Position sogar außergerichtlich einen Betrag von 100,00 EUR vorgeschlagen.

Zu beanstanden ist jedoch der Betrag von 23,00 EUR nach Nr. 7000 Nr. 1. Der Sachverhalt war einfach, die Bußgeldakte "dünn". Die Voreintragungen und deren Grund dürften dem Kläger auch bestens bekannt gewesen sein. Die Kopie der Akte für ihn war demzufolge nicht notwendig und nach Nr. 7000 Nr. 1. a/c) nicht abrechnungsfähig. Es verbleibt hierfür ein berücksichtigungsfähiger Betrag i.H. v. 11,50 EUR, sodass die Klage unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlung von 213,48 EUR i.H.d. ausgeurteilten Summe begründet ist.

Der Zinsanspruch begründet sich aus § 286 ff. BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 5103 und Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Abs. 2 VV RVG

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