Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

27.10.2005 · IWW-Abrufnummer 053022

Finanzgericht Köln: Urteil vom 16.09.2004 – 10 K 6905/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


10 K 6905/03
10. Senat
Urteil vom 16.09.2004

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann dem Kläger Erlöse aus Aktienoptionen zugeflossen sind.

Der Kläger war u. a. im Streitjahr 2000 bei der Firma A als Arbeitnehmer beschäftigt. Von der ...Holdinggesellschaft erhielt der Kläger im Jahre 1998 .... nicht handelbare Aktienoptionen zu einem Optionspreis von .... DM pro Aktie. Nach Tz 5.8 der ?geänderte Optionsvereinbarung? mußte der Manager den Verkaufserlös der Aktien, die durch die Ausübung der Option erworben wurden, zuerst für die Rückzahlung des Lohnsteuerdarlehens und dann für die Rückzahlung des ausstehenden Betrages und der Zinsen (für das Darlehen zum Erwerb der Aktien) verwenden. Falls der Manager die durch den Verkauf der Optionen erhaltenen Aktien verkauft, gibt er damit einen unwiderrufbaren Zahlungsauftrag an die .. Bank, den von .... im Namen des Manager erhaltenen Verkaufspreis für die Abzahlung des Lohnsteuerdarlehens, des ausstehenden Betrags und der Zinsen zu verwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Optionsvereinbarung Bezug genommen.

Die Aktienoptionen konnten innerhalb bestimmter Laufzeiten in Anspruch genommen werden. Als jedoch die ... Holding im Jahr 2000 an die ... verkauft wurde, erhielten die Mitarbeiten die Gelegenheit, die Aktienoptionen schon vorzeitig einzutauschen mit der Maßgabe, dass sie dafür ..-Aktien erhielten. Der Kläger nahm die Gelegenheit war und zahlte den geforderten Eigenanteil.

Insgesamt übte der Kläger die Aktienoptionen in den Jahren 1998 bis 2000 wie folgt aus:

Datum
Anzahl
Börsenkurs zum Zeitpunkt
der Ausübung in DM
Erlöse in DM
Geldwerter Vorteil

(Gewinn)

Nachdem der Beklagte aufgrund einer bei der Arbeitgeberin des Klägers durchge­führten Lohnsteueraußenprüfung von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, än­derte er u. a. den Einkommensteuerbescheid für 2000 und erfasste den der Höhe nach unstreitigen Betrag aus der Ausübung der Aktienoptionen als geldwerten Vorteil und somit zusätzlichen Arbeitslohn.

Den hiergegen eingelegten Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchs­entscheidung vom 09.12.2003, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

Ihm, dem Kläger, sei bis heute der geldwerte Vorteil nicht zugeflossen. Er könne nämlich nicht über die ... Aktien verfügen. Die ... Bank weigere sich, entweder Verkaufsaufträge überhaupt auszuführen bzw., falls ein solcher Auftrag ausgeführt werde, den Erlös ohne ausdrückliche Zustimmung der Fa. A an ihn auszuzahlen. Zum Nachweis des fehlenden Zuflusses legte er unter anderem folgende Schreiben vor:

Ein auf englisch verfasstes Schreiben der Holding an die Fa. A vom 11.08.2003. Danach teilt die ...mit, dass .... zwei Konten für jeden Manager einrichte. Auf einem Konto würde der gesamte Erlös aus dem Verkauf von Aktien erfasst. Dieses Konto sei gesperrt. Von diesem Konto würde der Optionspreis und die Lohnsteuer an ...abgeführt und der Restbetrag würde auf ein freies Konto des Managers überführt. Diese Verpflichtung des Managers ergebe sich aus der geänderten Optionsvereinbarung unter Tz 5.8. Die Fa. A forderte die Bank expliziert auf, keine Verkaufsordern der deutschen Optionshalter auszuführen bevor sie nicht informiert worden sei.

Ein weiteres Schreiben ist von der ... an die ... Bank gerichtet und datiert vom 13.02.2002. Das Schreiben bezieht sich auf den Brief des Klägers vom 12.02.2002 an .... mit der Aufforderung, 120 ...-Aktien zu verkaufen und den Erlös auf sein persönliches Konto zu überweisen. ... stimmt zu, dass ... den Verkauf ausführt, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Erlöse auf dem gesperrten Konto erfasste werden und nicht dem persönlichen Konto des Klägers gutgeschrieben werden, bevor nicht eine schriftliche Anweisung der ...-Holding erfolgt sei.

Des weiteren hat die ... Bank am 06.02.2004 an den Kläger geschrieben, dass sie den Erlös aus dem Verkauf vom 12.01.2004 ohne eine schriftliche Erlaubnis der ... nicht auf sein persönliches Konto überweisen könnten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schreiben Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteueränderungsbescheid für 2000 vom 17.12.2002 und in­soweit die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

1. die Sache im Hinblick auf den Schriftsatz der Kläger vom 08.09.2004 zu ver­tagen,

2. hilfsweise, die Klage abzuweisen,

3. äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzge­richtsordnung ?FGO-.

Der Beklagte hat den der Höhe nach unstreitigen Erlös aus der Ausübung der Akti­enoption zu Recht im Jahre 2000 erfasst.

Der Bundesfinanzhof hat zur Besteuerung nicht handelbare Aktienoptionen folgende Grundsätze aufgestellt:

Werden Aktien verbilligt erworben, so stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist, wenn die Einräumung der Möglichkeit auf dem Arbeitsverhältnis beruht, eine Ein­nahme aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 des Einkom­mensteuergesetzes ?EStG-). Die hierauf entfallende Einkommensteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt, § 38 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 EStG.

Bei der Einräumung eines Rechts deckt sich der Zeitpunkt des Zuflusses im allge­meinen mit dem Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs. Bezieht sich das Verspre­chen des Arbeitgebers auf die spätere Verschaffung einer Aktie, ist zumindest in dem Fall, dass einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis eingeräumt wird, als Arbeitslohn nicht der Wert des Optionsrechtes bei dessen Gewährung, sondern die Differenz zwischen Kurzwert und Übernahme­preis bei Ausübung der Option anzusehen. Zugeflossen ist der Arbeitslohn in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (vgl. zusammenfassend Bundesfinanzhof ?BFH-Urteile vom 20.6.2001 VI R 105/99, Bundessteuerblatt ?BStBl- II 2001, 689; vom 24.01.2001 I R 100/98, BStBl II 2001, 509 und Beschluss vom 23.07.1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).

Der erkennende Senat folgt den vorstehenden Grundsätzen des Bundesfinanzhofs. Bezogen auf den Streitfall bedeutet dies, dass dem Kläger der Arbeitslohn bei Aus­übung der Option im Jahr 2000 zugeflossen ist. In diesem Jahr hat er mit Zustim­mung der Arbeitgeberin das Optionsrecht vorzeitig ausgeübt und Aktien der Holding-Gesellschaft erworben, die sodann in ...-Aktien umgetauscht wurden. Er hat also nicht nur aufgrund des Optionsrechts Aktien erworben, sondern diese sogar durch Umtausch in andere Aktien verwertet.

Die vom Kläger gegen den Zufluss vorgebrachten Argumente sind nicht durchschla­gend. Er hat das Optionsrecht ausgeübt und dafür Aktien erhalten. Warum er die Akteien nicht verwerten durfte, ist eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung zwi­schen ihm und seiner Arbeitgeberin bzw. der Bank. Die Aktien selber unterlagen kei­nerlei dinglichen oder schuldrechtlichen Verfügungsbeschränkungen. Nur der Erlös aus der Verwertung der Aktien musste gemäß der Optionsvereinbarung in einer ge­wissen Weise verwandt werden. Auch ergibt sich aus keinem Schreiben, das der Kläger vorgelegt hat, dass die Arbeitgeberin oder ein Dritter der Verwertung der Ak­tien widersprochen hätte. Vielmehr wird in den Schreiben nur ausgeführt, dass der Erlös auf das in der Optionsvereinbarung vorgesehene Sperrkonto überwiesen und entsprechend der Optionsvereinbarung verwandt werden mußte. An der Verwertung der Aktie als solcher war der Kläger damit nicht gehindert.

Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass das Ergebnis wirtschaftlich gesehen unbefriedigend sein mag. Der Kläger versteuert einen geldwerten Vorteil in Höhe von ca. ... DM, obwohl die Aktien jetzt beim tatsächlichen Verkauf auf ca. die Hälfte des Werts gesunken sind. Dieses Ergebnis tritt aber immer ein, wenn der Arbeitnehmer die aufgrund der Aktienoption erworbenen Aktien nicht sofort weiter veräußert, sondern zu Spekulationszwecken zunächst einmal behält. Fällt der Wert der Aktien, handelt es sich um einen Verlust auf der privaten Vermögensebene, der grundsätzlich einkommensteuerlich nicht relevant ist. Sollte der Wert gefallen sein, weil dem Arbeitnehmer unbefugt die Verwertung der Aktien unmöglich gemacht wurde, handelt es sich um ein zivilrechtliches Problem.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Der Senat lässt gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu, damit der Bundesfi­nanzhof Gelegenheit erhält, darüber zu befinden, ob zivilrechtliche Auseinanderset­zungen zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber über die Verwertung der Aktien Einfluss auf die Frage des Zuflusses haben können.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 19 I i.V.m. § 8 I EStG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr