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12.10.2005 · IWW-Abrufnummer 052938

Landgericht Tübingen: Urteil vom 18.07.2005 – 5 T 170/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer:
5 T 170/05
9 M 786/05 Amtsgericht Calw

LANDGERICHT TÜBINGEN - 5. Zivilkammer

Beschluss vom 18. Juli 2005


In der Zwangsvollstreckungssache XXX

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen durch Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter

beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts Calw - Vollstreckungsgericht vom 30. Mai 2005 - 9 M 786/05

aufgehoben

und der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers hinsichtlich der Einigungsgebühr in Höhe von 171,10 ? zu erledigen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als erfolgreich.

Der Obergerichtsvollzieher XXX hat zu Unrecht die von dem Gläubigervertreter geltend gemachte Einigungsgebühr nach dem RVG in Höhe von 171,10 ? betreffend einer Ratenzahlungsvereinbarung während der Zwangsvollstreckung abgesetzt.

Die Einigungsgebühr ist angefallen. Da es für die Erhebung der Einigungsgebühr nicht mehr auf ein Nachgeben wie für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ankommt, ist die bisherige Rechtsprechung, die weitgehend das Entstehen einer VergIeichsgebühr im Vollstreckungsverfahren abgelehnt hat, nicht .mehr aufrecht zu erhalten. Die Voraussetzungen des VV 1000 sind erfüllt, denn falls kein Streit besteht, wird fast immer eine Ungewissheit über die Erfolgsaussichten für die Vollstreckungsmaßnahmen, die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit des Schuldners vorliegen, was für die Entstehung der Einigungsgebühr ausreicht (vgI. Nomos-Kommentar RVG. Nr. 1000 VV RN 17; Gebauer-Schneider, RVG, VV 1000, RN 96; Geroldt-Schmidt, VVG, 16. Auflage, VV 1000 RN 63).

Ist die Gebühr angefallen handelt es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (vgl. OLG Stuttgart 8 W 429/92 vom 17.1.1994). Der Vergleich regelt, ob und unter welchen Bedingungen in der Zukunft weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt werden.

Somit geht es nicht nur um die Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Letztendlich stellt sich auch der Schuldner, dessen Schutz §788 ZPO dient, nicht schlechter: Die Mitwirkung an der Einigung geschieht freiwillig; der Schuldner erreicht dadurch, dass bis auf weiteres keine weiteren Zwangsvollstreckungskosten auflaufen und er von Zwangsmaßnahmen unbehelligt bleibt. Im Gegenzug fällt die Einigungsgebühr an.

Dass nicht der Schuldner persönlich, sondern sein Stiefvater diese Vereinbarung geschlossen hat, rechtfertigt eine andere rechtliche Beurteilung nicht.

Der Gläubigervertreter hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Stiefvater in Vertretung des Schuldners gehandelt hat. Dem Schuldner wurde Gelegenheit gegeben, zu diesem Vortrag Stellung zu nehmen. was nicht geschah.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde, des Gläubigervertreters erfolgreich.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erkennbar (§ 574 ZPO).

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 1000, Nr. 1003 VV RVG

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