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05.07.2005 · IWW-Abrufnummer 051873

Oberlandesgericht Thüringen: Urteil vom 07.07.2004 – 2 U 1208/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

hat der II. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Kotzian-Marggraf als Vorsitzenden sowie den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schlingloff und den Richter am Oberlandesgericht Univ.-Prof. Dr. Oetker als Beisitzer auf die mündliche Verhandlung am 27.05.2004
für R e c h t erkannt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Erfüllung eines zwischen diesem und dem Streithelfer zu 1) abgeschlossenen Architektenvertrages.

Anfang der 90er Jahre schloß der Beklagte mit dem Streithelfer zu 1) ohne Datumsangabe einen Architektenvertrag ab. Dessen Gegenstand war der ?Neubau eines Autohauses mit Ausstellungsräumen und Werkstatt laut bereits erarbeiteter Planungsunterlagen sowie Integrierung von zwei Wohnhäusern auf dem hinteren Gebäudekomplex?. Ein vom Streithelfer zu 1) gegen-gezeichnetes Schreiben des Beklagten vom 13.05.1993 enthält die Formulierung: ?d.h. das später hinzukommende Wohnhaus wird ausgeklammert?. Im November 1993 wurde das Bauvorhaben dem Streithelfer zu 1) übergeben, der im Frühjahr 1994 in diesem das ?Autohaus Hermann G.? eröffnete.

Mit notariellem Vertrag vom 29.04.1996 erwarb die Klägerin von dem Streithelfer zu 1) das von diesem betriebene Unternehmen. Soweit für den hiesigen Rechtsstreit von Bedeutung hat der entsprechende Kaufvertrag folgenden Wortlaut:
?§ 1 Kaufgegenstand

Der Verkäufer verkauft das von ihm betriebene Einzelunternehmen Autohaus H.G.... mit sämtlichen Aktiva (einschließlich des Grundstücks gem. § 8 dieses Vertrages) und Passiva an den Käufer. ...

Was verkauft wird, ist im Einzelnen aus der vorläufigen Bilanz der Firma Autohaus H. G. ... auf den 31. Dezember 1995 ersichtlich. Diese vorläufige Bilanz ist Bestandteil des Vertrages.

...

§ 2 Gewährleistungen

Die Aktiva des verkauften Unternehmens, auch das Anlagevermögen, werden in ihrem gegenwärtigen Zustand übergeben. Nicht von dem Verkäufer zu vertretende Verschlechterungen oder sonstige Veränderungen begründen keine Rechte des Käufers.

Über die in diesem Vertrag erklärten Zusicherungen und Gewährleistungen hinaus übernimmt der Verkäufer für Sachmängel wie für die Einbringlichkeit der Forderungen keine Haftung. ...

§ 5 Dauerschuldverhältnisse

Die Käuferin tritt auch in alle anderen für das Unternehmen bestehenden Verträge ein wie Miet-, Leasing-, Wartungs- und Versicherungsverträge sowie Dauervereinbarungen mit der Deutschen Bundespost und Energieversorgungsunternehmen. ...?

Wegen der an dem Gebäude aufgetretenen Mängel leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren bei dem Landgericht Meiningen (7 OH 59/96) ein, in dem der Sachverständige B. unter dem 07.11.1997 ein Gutachten erstattet hat. Die dort festgestellten Mängel macht der Kläger nunmehr als Schadensersatz gegenüber dem Beklagten geltend. Hinsichtlich des Streitstandes zu den geltend gemachten Mängeln wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die Feststellungen in dem Sachverständigengutachten verwiesen.

Unter dem 24.09.2003 schloß der Streithelfer zu 1) mit der Klägerin eine Abtretungsvereinbarung, die bezüglich des streitgegenständlichen Vertrages bzw. etwaiger Gewährleistungsansprüche folgenden Wortlaut hat:

?Der Zedent stellt hiermit klar, daß bereits mit dem vorerwähnten Unternehmenskaufvertrag alle Rechte und Ansprüche sowie Verpflichtungen aus dem Architektenvertrag mit dem Ingenieur Maar ... auf die Autohaus M. S.GmbH & Co.KG übergegangen sind. Dieses Vertragsverhältnis ist aufgrund des unter-nehmensbezogenen Kaufvertrages auf den Rechtsnachfolger, nämlich die Zessionarin, übergegangen.

Der Zedent wiederholt hiermit, daß er alle ihm aus dem Architektenvertrag gegenüber Ingenieur M. zustehenden Gewährleistungsansprüche und sonstige Schadensersatzansprüche aus jedwedem Rechtsgrund an die Zessionarin abtritt. Die Zessionarin nimmt die Abtretung an.?

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten:
Infolge des Unternehmenskaufvertrages sei sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Vertragsverhältnis zwischen dem Streithelfer zu 1) und dem Beklagten eingetreten und deshalb berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Jedenfalls habe der Beklagte die Vertragsübernahme nachträglich dadurch genehmigt, daß er sich gegen die Klage verteidigt habe, ohne zunächst die Vertragspartnerstellung der Klägerin zu rügen. Zudem habe der Streithelfer zu 1) mit der Abtretungsvereinbarung vom 24.09.2003 die Gewährleistungsansprüche aus dem Architektenvertrag rechtswirksam an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ? 231 277,69 nebst 4 % Zinsen aus ? 52 918,71 seit Zustellung der Klage, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1 DÜG aus ? 115 107,07 seit Zustellung der Klageerweiterung vom 10.09.2001, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageänderung vom 10.10.2002 aus ? 63 251,91 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten:
Die Klägerin sei nicht infolge des Unternehmenskaufvertrages in das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Streithelfer zu 1) eingetreten und deshalb nicht aktiv legitimiert. Sofern die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend mache, seien diese verjährt. Verjährungsunterbrechende bzw. hemmende Wirkung habe weder das selbständige Beweisverfahren noch die von der Klägerin erhobene Klage. Beide Verfahren seien von einem Nichtberechtigten eingeleitet worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt:
Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da sie nicht durch den Unternehmenskaufvertrag in das Vertragsverhältnis zwischen dem Streithelfer zu 1) und dem Beklagten eingetreten sei. Auch die Erklärung vom 24.09.2003 habe keine wirksame Abtretung allein der Gewährleistungsansprüche herbeiführen können. Der Unternehmenskaufvertrag enthalte keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin in das Vertragsverhältnis zwischen dem Streithelfer zu 1) und dem Beklagten eingetreten sei. Aus der Erklärung vom 24.09.2003 ergebe sich nicht, daß der Streithelfer zu 1) etwaige Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten habe. Sollte die Erklärung vom 24.09.2003 anders ausgelegt werden, so habe sich der Beklagte jedenfalls zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil die Abtretung zu spät erfolgt sei. Weder das selbständige Beweisverfahren noch die Klageerhebung habe verjährungsunterbrechende bzw. hemmende Wirkung entfaltet, da die entsprechenden Handlungen von einem Nichtberechtigten vorgenommen worden seien.

Gegen das am 04.12.2003 verkündete Endurteil des Landgerichts Meiningen, das dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 08.12.2003 zugestellt worden ist, hat der beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mittels eines am 29.12.2003 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes Berufung eingelegt und diese ? nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.03.2004 ? mit einem am 04.03.2004 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin vertritt die Auffassung:
Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 29.04.1996 ergebe sich, daß die Klägerin aktiv legitimiert sei. Der Verkauf eines vollkaufmännischen Erwerbsgeschäftes habe zur Folge, daß alle Rechte übergehen. Dazu gehöre auch das Vertragsverhältnis zwischen dem Streithelfer und dem Beklagten. Eine besondere Übertragung und Genehmigung durch den Beklagten habe es hierfür nicht bedurft. Gehe ein gesamtes Unternehmen auf den Erwerber über, so werde dieser Rechtsnachfolger. Es handle sich um eine Gesamtrechtsnachfolge. Indem sich der Beklagte widerspruchslos auf die Sachargumentation der Klägerin eingelassen habe, liege hierin eine konkludente Genehmigung. Da sich der Streithelfer zu 1) der Klage angeschlossen habe, wurde auch in verjährungsunterbrechender Weise der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten prozessual geltend gemacht. Ferner habe das Landgericht die Abtretungsvereinbarung vom 24.09.2003 falsch ausgelegt. Diese enthalte eine eigenständige Abtretung. Die Gewährleistungsansprüche seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen und konnten deshalb ohne weiteres abgetreten werden. Da das Landgericht die Klage abgewiesen habe, ohne selbst in der Sache entschieden zu haben, sei der Rechtsstreit jedenfalls gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 04.12.2003 (1 O 811/98) abzuändern und der Klage voll umfänglich stattzugeben.

Der Beklagte und der Streithelfer zu 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung:
Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin sei nicht rechtswirksam in das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Streithelfer zu 1) eingetreten. Eine Mitwirkung seinerseits liege nicht vor. Aus dem Umstand, daß er sich mit den Behauptungen der Klägerin bezüglich der Mängel auseinandergesetzt habe, folge keine Genehmigung im Hinblick auf die Übertragung des Vertragsverhältnisses. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Klageforderung ganz oder teilweise anerkannt. Die Erklärung vom 24.09.2003 sei von dem Landgericht zutreffend gewürdigt worden. Selbst wenn diese eine wirksame Abtretung enthalte, seien etwaige Gewährleistungsansprüche jedenfalls verjährt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 20.05.1998 (Bl. 1-11), 25.08.1998 (Bl. 37-46), 07.12.1998 (Bl. 71-79), 22.10.2001 (Bl. 254-256), 22.10.2001 (Bl. 257-261), 08.04.2002 (Bl. 291-306), 10.10.2002 (Bl. 340-361), 28.08.2003 (Bl. 389-397), 24.09.2003 (Bl. 405-408), 01.03.2004 (Bl. 459-468) und 07.06.2004 (Bl. 485-487), des Streithelfers zu 1) vom 08.01.1999 (Bl. 86-87), die Schriftsätze des Beklagten vom 31.07.1998 (Bl. 23-33), 26.08.1998 (Bl. 35-36), 17.11.1998 (Bl. 64-68), 18.12.1998 (Bl. 81-82), 02.03.1999 (Bl. 114-115), 28.05.1999 (Bl. 146-148), 20.07.2000 (Bl. 210-211), 31.07.2001 (Bl. 235-242), 15.01.2002 (Bl. 264-269), 30.05.2002 (Bl. 313-321), 26.11.2002 (Bl. 364-367), 01.09.2003 (Bl. 398-399), 01.10.2003 (Bl. 409-410), 04.11.2003 (Bl. 418-419), 29.03.2004 (Bl. 477-481) und 10.06.2004 (Bl. 592-593), des Streithelfers zu 2) vom 12.11.1998 (Bl. 54-58), 03.06.2002 (Bl. 322-325) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Meiningen am 26.11.1998 (Bl. 69-70), 26.04.1999 (Bl. 136-141), 05.07.1999 (Bl. 154-157), 13.07.2000 (Bl. 203-209), 07.03.2002 (Bl. 270-273) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 27.05.2004 (Bl. 482-484) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Selbst wenn die Klägerin im Hinblick auf die geltend gemachte Ersatzforderung aktiv legitimiert ist, hat sich der Beklagte gegenüber dieser mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen.

1. Entgegen der von der Klägerin bekundeten Rechtsauffassung kann sie ihre Aktivlegitimation nicht auf den unter dem 29.04.1996 mit dem Streithelfer zu 1) abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrag stützen. Durch diesen ist sie weder in das zwischen dem Streithelfer zu 1) und dem Beklagten begründete Schuldverhältnis eingetreten noch ist dieses auf sie übergegangen.

Aufgrund des Unternehmenskaufvertrages wurde die Klägerin nicht Partei des zwischen dem Streithelfer zu 1) und dem Beklagten abgeschlossenen Architektenvertrages. Die Ansicht der Klägerin, infolge des Unternehmenskaufvertrages sei eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, ist verfehlt und wurde in dem angefochtenen Urteil mit Recht verworfen. Es ist zwar anerkannt, daß ein Unternehmen in seiner Gesamtheit Gegenstand eines Kaufvertrages sein kann, durch diesen wird es aber nicht als solches übertragen. Ein Unternehmen ist weder ein Rechtsobjekt noch ein Rechtssubjekt, sondern lediglich eine Umschreibung für die Gesamtheit der ihm zuzuordnenden Rechtsbeziehungen. Für die Erfüllung eines Unternehmenskaufvertrages sind deshalb entsprechende Übertragungsakte erforderlich, die grundsätzlich den Anforderungen des Spezialitätsprinzips genügen müssen (statt aller Canaris, Handelsrecht, 23. Aufl. 2000, § 8 Rdnr. 1; Lieb, MünchKomm., HGB, 1996, Anhang zu § 25 Rdnr. 17). Hieraus folgt im Hinblick auf die dem Unternehmen zuzuordnenden Vertragsverhältnisse, daß der Veräußerer im Rahmen seiner Verschaffungspflicht die mit Dritten abgeschlossenen Verträge auf den Käufer überleiten muß (Lieb, Münch-Komm., HGB, 1996, Anhang zu § 25 Rdnr. 22). Sofern es nicht bezüglich einzelner Vertragsverhältnisse (Mietverträge, Versicherungsverträge, Arbeitsverträge) zu einem kraft Gesetzes eintretenden Vertragspartnerwechsel kommt (vgl. §§ 566, 613a BGB, § 71 VVG), bedarf es hierfür eines dreiseitigen Vertrages, in dem hiesigen Rechtsstreit also einer Zustimmung des Beklagten zu einem Vertragspartnerwechsel.

Ungeachtet dessen, daß der Beklagte seine Zustimmung zu einem Vertragspartnerwechsel nicht erklärt hat, enthält bereits der Unternehmenskaufvertrag vom 29.04.1996 keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin Partei des Architektenvertrages werden sollte. Sofern diese in einzelne Vertragsverhältnisse eintreten sollte, ist § 5 des Vertrages maßgeblich, der sich ausdrücklich mit dem Eintritt in für das Unternehmen abgeschlossene Verträge befaßt. Dieser erfaßt jedoch nicht den streitgegenständlichen Architektenvertrag. Erstens gilt § 5 nur für Dauerschuldverhältnisse, zu denen der Architektenvertrag als Werkvertrag nicht gehört. Zweitens bezieht sich die Vorschrift nur auf ?bestehende? Verträge und meint damit diejenigen Vertragsbeziehungen, bei denen im Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmenskaufvertrages noch ein Leistungsaustausch stattfindet. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Vertrag im Hinblick auf die Leistungsphase 9 äußerst problematisch, kann hier jedoch aus dem vorgenannten Grund zunächst dahingestellt bleiben.

Selbst wenn § 5 des Unternehmenskaufvertrages entgegen seiner Systematik im Hinblick auf etwaige Vertragsübernahmen nicht als eine abschließende Regelung bewertet wird, ist der streitgegenständliche Architektenvertrag auch nicht von § 1 des Unternehmenskaufvertrages erfaßt. Dies käme nur in Betracht, wenn der Architektenvertrag sowie seine hieraus folgenden Ansprüche zu den Aktiva zählen. Auch diese Überlegung führt jedoch nicht weiter, da die Aufnahme unter den Aktiva allenfalls hinsichtlich einzelner Forderungen in Betracht kommt, nicht aber für ein Vertragsverhältnis. Vor allem aber soll sich nach § 1 des Vertrages der verkaufte Gegenstand nicht ausschließlich nach den abstrakten Begriffen ?Aktiva? und ?Passiva? bestimmen. Die Vertragsparteien haben vielmehr ergänzend bzw. konkretisierend auf die zum 31.12.1995 aufgestellte vorläufige Bilanz Bezug genommen. Diese enthält ?was verkauft wird?. Insoweit hat jedoch auch die Klägerin nicht vorgetragen, daß der Architektenvertrag bzw. aus ihm resultierende Einzelforderungen in die Bilanz aufgenommen wurden. Auch die durch nachgelassenen Schriftsatz von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergeben keine Anhaltspunkte dafür, daß das Vertragsverhältnis zwischen dem Streithelfer zu 1) und dem Beklagten bzw. etwaige hieraus erwachsene Gewährleistungsansprüche in die Aktiva des veräußerten Unternehmens aufgenommen worden sind.

2. Ihre Aktivlegitimation kann die Klägerin jedoch darauf stützen, daß der Streithelfer zu 1) seine Ansprüche bzw. Forderungen aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Architektenvertrag an die Klägerin abgetreten hat.

a) Allerdings kann sie sich hierfür abermals nicht auf den am 29.04.1996 abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrag berufen. Der Vertrag enthält die Angabe, daß die Aktiva verkauft werden, was sodann durch die Bezugnahme auf die vorläufige Bilanz konkretisiert wird. Forderungen des Streithelfers zu 1) gegenüber Dritten, die in dieser Bilanz nicht verzeichnet sind, sind somit nicht verkauft, so daß insoweit auch keine Verpflichtung zu Lasten des Streithelfers zu 1) begründet wurde, diese Forderungen an die Klägerin abzutreten.

Darüber hinaus trifft § 7 Abs. 2 des Unternehmenskaufvertrages eine ausdrückliche Regelung über die Abtretung der zum Unternehmen gehörenden Forderungen, die zum 01.05.1996 erfolgen sollte und nach dem Wortlaut (?alle?) abschließend ist. Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichteten sich die Parteien zudem zu einer gemeinsamen Anzeige an die Schuldner des Unternehmens. Etwaige Gewährleistungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Architektenvertrag zählen jedoch nicht zu den hiervon erfaßten Forderungen. Erstens ist weder aus dem Vortrag der Parteien noch sonst aus der Akte ersichtlich, daß die Klägerin gemeinsam mit dem Streithelfer zu 1) dem Beklagten einen Gläubigerwechsel angezeigt hat. Zweitens bezieht sich die in § 7 Abs. 2 des Unternehmenskaufvertrages enthaltene Forderungsabtretung auf den Gegenstand des Unternehmenskaufvertrages, so daß die entsprechende Forderung unter den Aktiva der vorläufigen Bilanz aufgelistet sein muß. Dies wurde bezüglich etwaiger Gewährleistungsansprüche aus dem Architektenvertrag bzw. hieraus resultierender Schadensersatzforderungen nicht vorgetragen und ist auch aus der nunmehr eingereichten und zum 31.12.1995 erstellten Handelsbilanz nicht ersichtlich. Zwar ist die Anzeige der Abtretung keine Voraussetzung für deren Rechtswirksamkeit, angesichts der ausdrücklichen Regelung in dem Unternehmenskaufvertrag liefert ihr Fehlen aber ein Indiz dafür, daß etwaige Forderungen aus dem streitgegenständlichen Architektenvertrag nicht abgetreten werden sollten.

Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die mit dem Streithelfer zu 1) unter dem 24.09.2003 getroffene Abtretungsvereinbarung stützt, ist diese nicht in der Lage, den vorstehend aus einer Auslegung des Unternehmenskaufvertrages ermittelten Inhalt bezüglich des streitgegenständlichen Architektenvertrages in Frage zu stellen. Erstens sollte diese Vereinbarung im Hinblick auf den Unternehmenskaufvertrag lediglich klarstellende Bedeutung haben, würde aber bei dem von der Klägerin gemeinten Inhalt gegen dessen Wortlaut und Systematik verstoßen. Zweitens hätte zumindest die in § 7 Abs. 2 des Unternehmenskaufvertrages angesprochene gemeinsame Anzeige an den Beklagten unmittelbar nach dem 01.05.1996 erfolgen müssen. Der Umstand, daß dies unterblieb, spricht dagegen, daß die Parteien der Abtretungsvereinbarung in dieser lediglich das damals Gewollte klarstellten. Drittens dokumentiert die Abtretungsvereinbarung, daß die Klägerin sowie der Streitverkündete zu 1) unverändert rechtsirrig der Auffassung sind, allein infolge des Unternehmenskaufvertrages könne ein Vertragsverhält-nis auf die Klägerin übergegangen sein. Deshalb wollten die Parteien der Abtretungsvereinbarung in dieser abermals lediglich eine irrtümliche Rechtsauffassung bekräftigen.

b) Die Inhaberschaft bezüglich einer etwaigen Schadensersatzforderung hat die Klägerin jedoch über den zweiten Teil der Abtretungsvereinbarung erlangt.

Ein aus dem streitgegenständlichen Architektenvertrag unter Umständen resultierender Schadensersatzanspruch konnte isoliert abgetreten werden. Dies schließt § 399 BGB nur aus, wenn sich aus dem Zweck der Gewährleistungsansprüche ergeben würde, daß es sich bei ihnen um unselbständige Rechte bzw. Ansprüche handelt, die nicht isoliert von dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis abgetreten werden können (vgl. allg. Roth, MünchKomm., BGB, 4. Aufl. 2003, § 399 Rdnr. 17). Dem steht allerdings entgegen, daß die Klägerin hier einen Anspruch auf Schadensersatz geltend macht, der das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht berührt und eine vertragliche Abtretung ?sämtlicher Gewährleistungsansprüche? nach höchstrichterlicher Judikatur auch die aus einem Werkvertrag folgenden Minderungsansprüche umfaßt (vgl. BGHZ 95, 250 [254 f.]). Wenn jedoch selbst Ansprüche aus einer Minderung selbständig abgetreten werden können, dann gilt dies auch für die aufgrund eines mangelhaften Werkes begründeten Schadensersatzansprüche.

Einer Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Streithelfers zu 1) aus dem Architektenvertrag an die Klägerin steht die in die Vereinbarung aufgenommene Formulierung ?wiederholt? nicht entgegen. Zwar setzt die Wiederholung einer Abtretung denknotwendig eine bereits zuvor erfolgte Abtretung voraus, die hier nach den vorstehenden Ausführungen fehlt. Entgegen der in dem angefochtenen Urteil bekundeten Auffassung folgt aus dieser Überlegung aber nicht, daß die ?Wiederholung? der Abtretung ins Leere ging. Eine derartige Auslegung der Vereinbarung würdigt deren Zweck nicht hinreichend. Den Parteien kam es letztlich darauf an, angesichts der von der Vorinstanz bekundeten Rechtsauffassung etwaige Ersatzansprüche aus dem Architektenvertrag an die Klägerin abzutreten. Deshalb sollte die Abtretung gerade für den Fall ?wiederholt? werden, daß es entgegen der von den Parteien in der Vereinbarung zuvor dargelegten Rechtsauffassung infolge des Unternehmenskaufvertrages nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge kam. Einer Abtretung steht auch nicht die Überlegung entgegen, daß etwaige Leistungspflichten aus dem Architektenvertrag infolge des Unternehmenskaufvertrages vom 29.04.1996 erloschen sind. Die Abtretungsvereinbarung bezog sich nach ihrem Zweck nicht auf etwaige Primärleistungspflichten des Architektenvertrages, sondern auf infolge einer Pflichtverletzung des Beklagten entstandene Schadensersatzansprüche. Ob diese tatsächlich bestanden bzw. von dem Zessionar zu diesem Zeitpunkt noch durchgesetzt werden können, berührt jedoch nicht die Auslegung der Abtretungsvereinbarung.

3. Selbst wenn die Klägerin aufgrund der am 24.09.2003 erfolgten Abtretung Inhaberin einer Schadensersatzforderung aus dem zwischen dem Streithelfer zu 1) und dem Beklagten abgeschlossenen Architektenvertrag geworden ist, konnte das angefochtene Urteil dahingestellt sein lassen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Pflichtverletzungen zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung geführt haben. Der Beklagte hat sich gegenüber einem etwaigen Ersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe erfolgreich mit der Einrede der Verjährung verteidigt.

a) Bezüglich des Beginns und der Unterbrechung der Verjährung kommt in dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit das vor dem 01.01.2002 geltende Recht zur Anwendung gelangt, wenn die Verjährung an dem vorgenannten Stichtag noch nicht abgelaufen war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB). Das gilt erst recht, wenn die hier maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren bereits vor dem Inkrafttreten des reformierten Verjährungsrechts abgelaufen ist. Dies ist in dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit der Fall gewesen.

b) Allerdings tritt der erkennende Senat bezüglich des zwischen den Parteien umstrittenen Beginns der Verjährung der Auffassung der Klägerin bei, daß die Verjährung nicht bereits mit der Übergabe des errichteten Gebäudes an den Streithelfer zu 1) begonnen hat.

aa) Sofern der Architektenvertrag alle Leistungsphasen nach § 15 HOAI umfaßt, ist das vertraglich geschuldete Werk erst mit Erbringung der Teilleistungen der Phase 9 vollendet (BGH, NJW 1994, 1276 [1277 f.]; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1173 [1173]; siehe auch OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1049 [1049]). Bei diesem Ansatz beginnt die Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Architekten erst mit Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen (BGH, NJW 1994, 1276 [1277 f.]; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1173 [1173]). Wenn für diese ? was hier unterstellt werden soll ? ebenfalls die fünfjährige Verjährungsfrist gilt und die Leistungspflicht des Beklagten nicht aus anderen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt endete, dann wäre ein Gewährleistungsanspruch des Streitverkündeten zu 1) jedenfalls bei Abschluß der Abtretungsvereinbarung noch nicht verjährt gewesen. Insoweit stimmt der erkennende Senat im Ausgangspunkt auch der von der Klägerin vertretenen Würdigung zu, daß der Beklagte vertraglich verpflichtet war, Teilleistungen der Phase 9 zu erbringen. Nach dem Wortlaut des undatierten Architektenvertrag war dies der Fall. Soweit sich der Beklagte auf die erst später erfolgte Änderung des Vertrages beruft, steht dem entgegen, daß diese den Umfang des Bauvorhabens, nicht aber die von dem Beklagten geschuldeten Leistungsphasen betraf. Deshalb erstreckte sich die Leistungsphase 9 bei diesem Verständnis auf das verkleinerte Bauvorhaben.

bb) Zu einer Abnahme der Architektenleistung bereits im Herbst 1993, also bei Übergabe des Bauwerkes, gelangt man deshalb nur, wenn der Architektenvertrag bereits zu diesem Zeitpunkt beendet worden ist oder aber eine Teilabnahme nach Abschluß der Leistungsphase 8 vorliegt.

Bezüglich einer vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages stützt sich der Beklagte auf die Einvernahme des Streithelfers zu 1) vor dem Landgericht Meiningen (Bl. 205-208). Allerdings ist diese bezüglich des Architektenvertrages unergiebig. Der Zeuge schildert dort lediglich die betreffenden Mängel sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung. Ferner läßt sich aus der Aussage des Zeugen entnehmen, daß das Volumen des Bauvorhabens aus finanziellen Gründen reduziert wurde. Hieraus folgt jedoch nicht, daß damit der Architektenvertrag insgesamt, also unter Verzicht auf die Leistungsphase 9 beendet werden sollte. Auch für eine Teilabnahme bis zum Abschluß der Leistungsphase 8 fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Insbesondere ist diese nicht in einer vermutlich vorliegenden Schlußrechnung zu sehen (vgl. BGH, NJW 1994, 1276 [1278]).

c) Der erkennende Senat würdigt jedoch das Verhalten des Beklagten sowie des Streithelfers zu 1) insbesondere im Hinblick auf den unter dem 29.04.1996 abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrag dahin, daß spätestens zu diesem Zeitpunkt die Leistungspflicht des Beklagten aus dem Architektenvertrag endete, so daß es keiner gesonderten Abnahme des Architektenwerkes bedurfte, um den Lauf der Verjährungsfrist beginnen zu lassen.

Bereits nach der Übergabe des Gebäudes an den Streithelfer zu 1) wandte sich dieser wegen aufgetretener Mängel unter Beteiligung des Beklagten an die ausführenden Bauunternehmen. Insbesondere dem Streithelfer zu 1), aber auch dem Beklagten war zur damaligen Zeit bewußt, daß die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen seiner durch den Architektenvertrag begründeten Leistungspflicht erfolgte. Der Abschluß des Unternehmenskaufvertrages bewirkt jedoch zwischen den Vertragsparteien eine Zäsur, die dazu führte, daß die Leistungspflichten aus dem Architektenvertrag endeten.

Der Unternehmenskaufvertrag vom 29.04.1996 führte zu einer Trennung zwischen dem Eigentum an dem errichteten Werk und dem Architektenvertrag. Bei unverändertem Fortbestand der Leistungspflicht aus dem Architektenvertrag hätte der Beklagte etwaige Leistungspflichten ausschließlich gegenüber dem Streithelfer zu 1) zu erfüllen gehabt, der jedoch infolge der dinglichen Rechtsänderung nicht mehr Eigentümer des Werkes war, so daß der Beklagte seine Leistungspflichten gegenüber seinem Vertragspartner nicht mehr erfüllen konnte. Umgekehrt stand der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Erfüllung der Leistungspflichten aus dem Architektenvertrag zu. Eine derartige Spaltung ist dem Recht des Architektenvertrages zwar nicht fremd, findet aber in dem Kopplungsverbot des § 10 HOAI ausdrücklich eine Regelung. Danach soll es im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks nicht zu einer Verpflichtung aus dem Architektenvertrag kommen (vgl. Staudinger/Peters, BGB, 2003, Vorbem. zu §§ 631 Rdnr. 111). Dies strahlt nicht nur auf einen bereits abgeschlossenen, aber noch ohne Leistungsaustausch gebliebenen Architektenvertrag aus, sondern muß in gleicher Weise gelten, wenn das Grundstück während des noch nicht vollständig abgewickelten Architektenvertrages veräußert wird. Um auch in diesem Fall den Erwerber vor einer Leistungspflicht aus dem Architektenvertrag freizuhalten, führt der Zweck des Kopplungsverbots dazu, daß die Leistungspflichten aus dem Architektenvertrag enden. Die Leistungspflichten aus dem hier zu beurteilenden Architektenvertrag endeten deshalb im Hinblick auf die Leistungsphase 9 kraft Gesetzes mit Abschluß des Unternehmenskaufvertrages vom 29.04.1996.

Es wäre insoweit Sache des Streithelfers zu 1) gewesen, etwaige Gewährleistungsansprüche aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Architektenvertrag bereits im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages an den Beklagten abzutreten. Dies ist nach der von dem erkennenden Senat befürworteten Auslegung des Unternehmenskaufvertrages jedoch nicht geschehen. Alternativ hätte sich der Beklagte bei Abschluß des Unternehmenskaufvertrages die Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche gegenüber dem Streithelfer zu 1) wegen der Mängel an dem übergebenen Gebäude vorbehalten können, was jedoch ebenfalls nicht geschehen ist. Die Parteien des vorgenannten Vertrages haben in diesem vielmehr sogar einen umfassenden Haftungsausschluß vereinbart, der es dem Beklagten nunmehr verwehrt, Ersatzansprüche wegen der mangelhaften Gebäude gegenüber dem Streithelfer zu 1) geltend zu machen.

d) Da die Leistungspflichten des Beklagten aus dem Architektenvertrag mit dem Abschluß des Unternehmenskaufvertrages am 29.04.1996 endeten und der Streithelfer zu 1) als Vertragspartner unverändert Inhaber etwaiger Ersatzansprüche wegen der mangelhaften Erfüllung des Architektenvertrages war, besaß ausschließlich der Streithelfer zu 1) die Rechtsmacht, rechtzeitig eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. Dies hat er jedoch unterlassen.

Die prozessualen Handlungen der Klägerin konnten diese Rechtswirkung nicht herbeiführen. Das von ihr eingeleitete Beweissicherungsverfahren führt zwar an sich gem. § 639 Abs. 1 BGB a.F. i.V. mit § 478 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zur Unterbrechung der Verjährung. Allerdings tritt diese Rechtswirkung nur ein, wenn es von demjenigen eingeleitet wird, der Inhaber des Anspruchs ist (BGH, BauR 1993, 473 [474]). Das ist bei dem vorstehend befürworteten Inhalt des Unternehmenskaufvertrages jedoch nicht der Fall gewesen. Berechtigte wurde die Klägerin erst mit Abschluß der Abtretungsvereinbarung am 24.09.2003. Auch die Erhebung der Klage durch die Klägerin führte nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung, da hierzu nur die von dem Berechtigten erhobene Klage in der Lage ist (BGHZ 78, 1 [3 f.]), was jedoch im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht der Fall war. Dieser Mangel kann nicht durch eine nachträgliche Genehmigung geheilt werden (BGHZ 46, 221 [229 f.), so daß auch die Nebenintervention des Streitverkündeten zu 1) nicht dazu führte, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 97, 101 ZPO, die zur vor-läufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Der erkennende Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts ab, noch haben die durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung. Das gilt auch für den Beginn der Verjährung etwaiger Ersatzansprüche aus dem Architektenvertrag, da die von dem er-kennenden Senat befürwortete Beendigung der Leistungspflichten aus dem Architektenvertrag auf einer Würdigung des von den Parteien unterbreiteten Tatsachenstoffs sowie einer Auslegung des Unternehmenskaufvertrages vom 29.04.1996 beruht.

RechtsgebieteBGB, HOAIVorschriften§ 631 BGB, § 10 HOAI

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