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01.07.2005 · IWW-Abrufnummer 051870

Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 12.05.2004 – 3 U 185/03

1. Wird bei einer Holzbalkendecke zwischen Bauherr und Architekt eine höhere als die normale Qualität vereinbart, so gilt für die Durchbiegung nicht der Regelwert der DIN 1052 - L/300, sondern ein Wert von L/500.


2. Der Architekt haftet für Fehler des Statikers, wenn er diesen über relevante Bauherrenwünsche - vorliegend eine geplante Fußbodenheizung - nicht informiert, so dass dieser von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht.
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2004 - 3 U 185/03 (rechtskräftig)

BGH, Beschluss vom 13.01.2005 - VII ZR 152/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)


In dem Rechtsstreit

....

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2004 unter Mitwirkung von Vors. Richter am Oberlandesgericht ####, Richter am Oberlandesgericht ####, Richterin am Landgericht #### für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Ulm vom 5. September 2003 (Az.: 4 O 79/00) wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens tragen der Kläger 1 /6, der Beklagte 5/6.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

Für die Urteilsgebühren 150.000,00 ?.
Im übrigen: 195.443,62 ?.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten aus einem Architektenvertrag über die Einbringung einer Holzbalkendecke im Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers in Bad Ü####, G### Str. 17. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe die Planungsleistungen mangelhaft erbracht und darüber hinaus auch die Bauaufsicht fehlerhaft ausgeübt. Ein Schaden sei dem Kläger insoweit entstanden, als die Holzbalkendecke zu sanieren sei, außerdem Verfahrenskosten in einem Rechtsstreit gegen den Statiker angefallen seien. Des Weiteren habe der Kläger bei der Sanierung der Holzbalkendecke auszuziehen und ein Hotelzimmer zu beziehen. Die Küche und die Leuchten müssten demontiert und wieder montiert werden. Möbel müssten abtransportiert und eingelagert werden.

In erster Instanz war darüber hinaus weiter geltend gemacht, dass bis zum Abschluss der Sanierung die über der Erdgeschossholzbalkendecke gelegene Wohnung nicht vermietet werden könne, weshalb dem Kläger sowohl in der Vergangenheit, wie auch in der Zukunft ein Mietausfallschaden entstanden sei bzw. entstehe.

Hinsichtlich der weiteren Details des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Das Landgericht hat in einem Grundurteil die Klage hinsichtlich des Mietausfallschadens abgewiesen und im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger die Erstattung der Kosten des Vorprozesses gegen den Statiker S#### sowie Schadensersatz für die Kosten der Sanierung der gesamten Holzbalkendecke einschließlich der Kosten für den Hotelaufenthalt, den Möbeltransport, der De- und Montage der Küche und der Leuchten verlangt.

Das Landgericht ging davon aus, dass ein Sachmangel vorliege, da die Parteien vereinbart hätten, dass die Holzbalkendecke in bester Qualität und Stabilität auszuführen sei. Danach sei von der Vereinbarung einer Ausführung in der Qualität L/500 auszugehen. Dieser Qualität entspreche die Decke nicht. Das Schwingungsverhalten der Decke beruhe einerseits darauf, dass die Holzbalken die Qualität L/500 nicht aufwiesen sowie auf der Tatsache, dass der Bodenaufbau der darüber liegenden Wohnung mit Fußbodenheizung eine andere Statik verlangt hätte. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Statiker von den konkreten Planungen über den darüber liegenden Bodenaufbau zu unterrichten. Ein Mitverschulden des Klägers sei weder im Hinblick auf die vom Kläger selbst eingebrachten Bodenbeläge, noch hinsichtlich des Balkenabstands oder der fehlerhaften Leistung des Handwerkers R####, der die Balken eingebaut habe, gegeben. Verjährung sei nicht eingetreten. Sie sei bereits durch die Streitverkündung im Vorprozess gegen den Statiker unterbrochen gewesen und dann erneut durch die Klagerhebung unterbrochen worden. Es sei auch bereits von Anfang an um denselben Mangel gegangen.

Der Schaden des Klägers bestehe in den Kosten der Sanierung, deren Höhe derzeit nicht absehbar sei, weshalb hierüber im Betragsverfahren noch Beweis zu erheben sei. Das Bewohnen des Hauses während der Sanierung sei dem Kläger und seiner Ehefrau in jedem Fall während der Sanierung nicht zumutbar, weshalb gemäß § 635 BGB auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hotelunterbringung gegeben sei. Darüber hinaus seien die im Zuge der Sanierungsmaßnahmen zu erwartenden Kosten für die De-/Montage der Küche und der Leuchten ebenfalls zu ersetzen. Auch insoweit sei die Höhe streitig und im Betragsverfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Der Beklagte wendet sich mit seiner am 10.10.2003 eingelegten Berufung gegen das am 05.09.2003 verkündete und dem Beklagtenvertreter am 10.09.2003 zugestellte Urteil des Landgerichts Ulm und verfolgt seinen ursprünglichen Klagantrag weiter.

Die Berufungsbegründung ging am 10.12.2003 nach entsprechender Fristverlängerung ein.

Der Kläger hat gegen das ihm am 10.09.2003 zugestellte Urteil ebenfalls am 10.10.2003 Berufung eingelegt und am 10.11.2003 begründet, wobei er sich gegen die Abweisung des von ihm geltend gemachten Mietausfalls wendete. Er hat seine Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2004 zurückgenommen.

Zur Begründung seiner Berufung bringt der Beklagte vor, das Urteil sei falsch benannt, da es sich um ein Grund- und Teilurteil handele. Es sei auch nicht zulässig gewesen, ein Grundurteil zu erlassen, weil die Art der Sanierung der Holzbalkendecke darüber entscheide, ob überhaupt ein Hotelaufenthalt, Möbeltransport, De-/Montage der Küche und Leuchten erforderlich werde. Bei der derzeitigen Tenorierung sei es möglich, dass der Beklagte zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet sei, obwohl eine entsprechende Sanierung dem Betragsverfahren gar nicht zu Grunde gelegt werden könne.

Schadenersatzansprüche des Klägers seien darüber hinaus verjährt, da die Symptomtheorie des BGH nicht so weit reiche, die Mangelbeurteilung an der höheren Qualität von L/500 zu orientieren. Unverjährt könne allenfalls von einem Mangel bei Zugrundelegung einer Qualität von L/300 ausgegangen werden. Eine Abweichung von dem Soll L/500 sei erstmals am 07.12.2001 in den Rechtsstreit eingeführt worden. Zuvor sei stets von einer Abweichung vom Soll L/300 ausgegangen worden. Bei beidem handele es sich um unterschiedliche Prozessgegenstände.

Darüber hinaus sei es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht zu dem Ergebnis komme, die Qualität L/500 sei vereinbart worden. Eine solche Qualität werde bei einer Holzbalkendecke gar nicht ausgeführt. Dies sei weder üblich noch wirtschaftlich vernünftig. Der Beklagte sei lediglich hinsichtlich der Planung der Holzbalkendecke beauftragt worden. Dies betreffe die optischen Gesichtspunkte. Für die Statik sei der Architekt nicht verantwortlich gewesen. Insoweit sei er lediglich als Planungskoordinator verpflichtet gewesen. Insoweit habe eine Informationspflicht gegenüber dem Statiker bestanden. Andererseits sei jedoch der Statiker verpflichtet, seine Planung darauf auszurichten, was er gesichert vom Architekten an Information erhalte. Der Statiker sei gemäß § 63 HOAI verpflichtet, eigenständig die Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet der Tragwerksplanung abzuklären. Er müsse daher die Grundlagen seiner Planung mit dem jeweiligen Bauherren abklären. Im vorliegenden Fall sei nicht bedacht worden, dass der Statiker vom Kläger mit der statischen Berechnung des Bauvorhabens beauftragt worden sei. Der Architekt sei auch nicht derjenige, der die Grundlagenermittlung des Statikers zu überprüfen habe und eventuelle Fehler bereinigen müsse. Hier habe der Kläger selbst mit dem dafür vorgesehenen Fachmann, dem Statiker, die Ausführung abgeklärt. Die Prüfung der Stabilität der Decke obliege nicht dem Architekten. Eine Informationsweitergabe an den Statiker habe der Beklagte nicht übernommen.

Darüber hinaus habe der Beklagte entsprechend dem Wunsch des Bauherrn das Holz der Güteklasse I, also beste Qualität, ausgeschrieben.

Das landgerichtliche Urteil sei auch insoweit fehlerhaft, als ein Mitverschulden des Klägers ausgeschlossen worden sei. Die Scheibenausbildung über den Holzbalken sei mangelhaft ausgeführt, was ebenfalls maßgeblich auf das Schwingungsverhalten Einfluss nehme. Diese Arbeiten habe der Kläger nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Hinsichtlich der Auswirkung der fehlerhaften Scheibenanbringung habe das Gericht versäumt, weiteren Beweis einzuziehen. Selbst wenn man von einem Fehler des Beklagten ausginge, wäre der Kläger am Mängelbeseitigungsaufwand mit einem prozentualen Anteil von mindestens 40 % zu beteiligen. Dies begründe sich u.a. auch damit, dass der Kläger vom Zeugen R#### auf Bedenken hinsichtlich des großen Abstands der Balken hingewiesen worden sei, dies jedoch nicht zur Veranlassung genommen habe, mit dem Statiker Kontakt aufzunehmen. Da hinsichtlich des Mitverschuldens eine weitere Beweisaufnahme erforderlich sei, werde beantragt, das Urteil aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 5.9.2003 (4 O 79/00) wird wie folgt abgeändert:

1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger vom Beklagten die Erstattung der Kosten für die Vorprozesse gegen den Statiker S#### beim Landgericht Ulm - 3 O 408/94 - und - 3 OH 7/94 - sowie Schadensersatz in Höhe von 60 % des Schadens verlangt, der durch die Abweichung der Holzbalkendecke über dem Wohnzimmer im Haus G### Str. 17 von der Deckenqualität L/300 entstanden ist oder entsteht und sich auf die Sanierung ohne Hotelkosten, Kosten für Möbeltransport, De/Montage von Küche und Leuchten bezieht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihm Recht gegeben hat.

Verjährung sei nicht eingetreten. Die Arbeiten des Beklagten hätten bis 1994 angedauert. Vor deren Abschluss habe die Verjährung nicht beginnen können. Tatsachen, aus denen sich die Anforderung an eine höhere Qualität der Decke ergebe, seien schon frühzeitig vorgetragen worden. Darüber hinaus sei es für die Unterbrechung der Verjährung nicht entscheidend, ob der Anspruch schlüssig sei, vielmehr sei ausreichend, dass erkennbar ist, um welchen Mangel es geht. Auf das mangelhafte Durchbiegungs- und Schwingungsverhalten habe schon die Klage hingewiesen.

Darüber hinaus hafte der Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung, weil er seine Vertrauensstellung missbraucht habe. Er habe dem Kläger bei der Mängelursachenprüfung die unzureichende Mitteilung an den Statiker offenbaren müssen.

Über die Qualität L/500 sei zwar nicht gesprochen worden, L/500 werde aber zugrundegelegt, wenn über den Normalfall hinaus erhöhte Anforderungen gewünscht sind. Deshalb sei dies Vertragsgrundlage gewesen. Dies habe man auch angesichts des Gesamtvolumens von 1,5 Mio. DM erwarten dürfen. Auch der Statiker habe bei Kenntnis der Fußbodenheizung diese Qualität für erforderlich gehalten.

Der Kläger habe mit dem Statiker Kontakt aufgenommen, weil es dem Beklagten nicht möglich gewesen sei, kurzfristig einen Statiker zu besorgen. Es sei dennoch die Aufgabe des Beklagten und nicht die des Klägers gewesen, den Statiker über die bekannte Nutzung der Räumlichkeiten zu unterrichten.

Die Arbeiten des Klägers hätten keinen Einfluss auf die Mangelhaftigkeit der Holzbalkendecke, denn der Sachverständige habe festgestellt, dass es sich nicht um eine Deckenscheibe handele, sondern um eine Platte, die keinen Einfluss auf das Durchbiegungsverhalten habe. Wegen des Balkenabstands habe sich der Kläger mit dem Statiker und dem Beklagten in Verbindung gesetzt.

Hinsichtlich des weiteren Sachvorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 23.03.2004 Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Beklagte ist, aufgrund einer mangelhaften Architektenleistung gegenüber dem Kläger zu Schadensersatz gemäß § 635 BGB (a.F.) dem Grunde nach verpflichtet.

1.
a) Dem Beklagten ist darin Recht zu geben, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Grund- und Teilurteil handelt und dies vom Landgericht auch so beabsichtigt war. Die Falschbezeichnung ist jedoch unschädlich, wenn der entsprechende Wille erkennbar ist (BGH WM 1991, 107; Zöller-Vollkommer, 23. Aufl., § 310 Rn. 1, § 304 Rn. 18a).

b) Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit eines Grundurteils sind die Bedenken des Beklagten jedoch unbegründet.

Gemäß § 304 Abs. 1 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts, bei Streit über Grund und Höhe eines Anspruchs, zunächst über den Grund zu entscheiden.

Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB gehört zum Grund des Anspruchs auch die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und welcher Art dieser ist. Letzteres gewinnt insbesondere bei der Frage, näherer oder entfernterer Mangelfolgeschäden eine Bedeutung.

Zum Grund gehört die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und des Mitverschuldens (Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., § 304 Rn. 14). Bei einem aus mehreren Schadensposten bestehenden Schadensersatzanspruch kann über den Kausalzusammenhang zu den einzelnen Schadensposten im Grundurteil entschieden werden. Wichtig ist nur, dass klar wird, ob das Grundurteil hierüber eine Entscheidung trifft und insoweit dann Bindungswirkung entfaltet.

Es beeinträchtigt daher die Zulässigkeit des Grundurteils nicht, dass es in Tenor und Entscheidungsgründen Feststellungen zum Anspruchsgrund trifft, die die Bindungswirkung für das Betragsverfahren festlegen. Aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Grundurteils ist ersichtlich, dass ein Mitverschulden des Klägers keine Berücksichtigung findet. Aus Tenor und Entscheidungsgründen ergibt sich im Wege der haftungsausfüllenden Kausalität, dass dem Kläger ein Schaden in Höhe der Kosten für eine auswärtige Unterbringung entstanden ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage der De-/Montage von Küche und Leuchten sowie des Möbeltransports. Lediglich hinsichtlich der Höhe dieser Schadenspositionen hat das Landgericht bislang die Entscheidung dem Betragsverfahren vorbehalten.

Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht auch die vorprozessualen Kosten im Rechtsstreit gegen den Statiker S#### in das Grundurteil einbezogen hat.

Die Entscheidung, ob ein Grundurteil erlassen wird, steht im freien Ermessen des erkennenden Gerichts.

2.
Die geltend gemachten Mängelansprüche des Klägers sind nicht verjährt.

Ob Verjährung vor dem 01.01.2002 eingetreten ist, gehemmt oder unterbrochen wurde, bemisst sich nach den vor dem 01.01.2002 geltenden Vorschriften über die Verjährung (Art. 226 § 6 Abs. 1 EGBGB).

a) Unzweifelhaft und unter den Parteien auch nicht streitig ist Verjährung insoweit nicht eingetreten, als mit der Klage Mängel geltend gemacht werden, die aus einer Abweichung der Holzbalkendecke von den anerkannten Regeln der Technik, der DIN 1052, mit dem Maßstab L/300 hergeleitet werden.

b) Keine andere Beurteilung erfährt diese Frage jedoch, wenn als Maßstab für die Feststellung der Mangelhaftigkeit L/500 anzusetzen ist.

Soweit der Beklagte der Ansicht ist, die Verjährung sei insoweit eingetreten, als für die Frage der Mangelhaftigkeit seiner Leistung von einem Maßstab der Holzbalkendecke von L/500 ausgegangen werde und dies erst in einem Schriftsatz des Klägers vom 07.12.2001 (Bl. 484 d.A.) ausgeführt werde, während man zuvor mit dem Maßstab L/300 argumentiert habe, die Veränderung im Vortrag des Klägers sei als prozessual neuer Streitgegenstand zu werten, dem die Verjährung entgegenstehe, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Argumentation des Beklagten ist darin Recht zu geben, dass die Frage, ob die Verjährung unterbrochen wurde, sich grundsätzlich am prozessualen Streitgegenstandsbegriff zu orientieren hat (BGH NJW 93, 2439, 2440; NJW-RR 1994, 514, 515; NJW 1996, 117, 118; BGHZ 132, 240, 243; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 209 Rn. 13; MüKo-Grothe, 4. Aufl., § 209 Rn. 7). Vorliegend hat sich der Streitgegenstand der Klage jedoch nicht geändert.

Der Streitgegenstand wird einerseits bestimmt durch den Klagantrag, andererseits jedoch auch durch den Lebenssachverhalt, der dem Klagantrag zu Grunde liegt. Das ist das tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört. Keinen Einfluss auf den Streitgegenstand hat die Fassung eines Beweisbeschlusses.

Vorliegend stand stets ein einheitlicher Lebenssachverhalt zur Beurteilung an. Der Lebenssachverhalt, der der Klage zugrunde liegt, wird bestimmt durch die behauptete Mangelhaftigkeit der vom Beklagten geplanten Holzbalkendecke, dem hohen Durchbiegungs- und Schwingungsverhalten der Decke. Die Frage, welcher Maßstab für die Feststellung des Mangels herangezogen wird, ist eine Frage der rechtlichen Subsumtion. Denn die Mangelhaftigkeit eines Werks bestimmt sich zunächst und vorrangig an den vertraglichen Vereinbarungen. Nur wenn nichts Konkretes oder Spezielles vereinbart ist, sind die anerkannten Regeln der Technik als Mindestvereinbarung zu Grunde zu legen. Insoweit mag es zum schlüssigen Vortrag gehören, erhöhte vereinbarte Anforderungen vorzutragen. An einer nachträglichen Konkretisierung und Substantiierung des Vortrags wird der Kläger jedoch nur durch die Präklusionsvorschriften im Verfahren gehindert. Möglicherweise hat dies auch Auswirkung auf die Beweiswürdigung bei entsprechendem Bestreiten. Hierdurch ändert sich jedoch nicht der Streitgegenstand. Der tatsächliche Lebenssachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, hat sich nicht verändert, nur seine prozessuale Verwendung.

Dabei ist der Berufung darin Recht zu geben, dass die Symptomtheorie für diese Frage nicht unmittelbar weiter führt, denn sie besagt lediglich, dass die Beschreibung der Mangelerscheinung durch den Bauherrn ausreichend ist, um die Verjährung hinsichtlich sämtlicher denkbarer Mangelursachen zu unterbrechen. Vorliegend geht es jedoch in erster Linie darum, festzustellen, ob ein Mangel, die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit, vorlag. Der Symptomtheorie kann aber insoweit ein Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Streitgegenstands entnommen werden, als sie zum Ausdruck bringt, dass der Auftraggeber in erster Linie die Mangelerscheinung darlegen muss. Das ist die Behauptung einer Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit.

In diesem Zusammenhang entspricht es oft der Prozessökonomie vor einer möglicherweise schwierigen Auseinandersetzung über vertraglich vereinbarte Anforderungen, in Frage zu stellen, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik, quasi als Mindest-Soll, eingehalten sind.

Wenn es um die Verjährung zu unterbrechen bereits ausreicht, dass nur Mangelerscheinungen beschrieben werden, um einen Mangel in den Streitgegenstand einzubeziehen (BGHZ 110, 101) und andererseits bereits wesensmäßig gleichartige Ansprüche als einheitlicher Streitgegenstand aufgefasst werden (BGH NJW 93, 2439, 2440), kann nichts anderes dann gelten, wenn lediglich ein Beurteilungsmaßstab für die Frage des Vorliegend eines Mangels verändert vorgetragen wird.

Dass von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist, zeigt sich auch bei der Kontrollüberlegung, wie eine nachgeschobene Konkretisierung des maßgeblichen Maßstabs (unabhängig von der Frage der Verjährung) prozessual zu behandeln wäre. Ein solcher erweiterter Vortrag würde an Präklusionsvorschriften gemessen, nicht jedoch prozessual als Klagänderung im Sinne des § 264 ZPO aufzufassen. Noch deutlicher wild dies, wenn der Vortrag erst in zweiter Instanz nachgeholt wird. In diesem Fall wäre mit §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu argumentieren, nicht aber mit § 533 ZPO

3.
Nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Mangelhaftigkeit der Architektenleistung des Beklagten durch das Landgericht.

a) Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidung gebunden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Das Landgericht hat sich mittels eines Augenscheins, sachverständig beraten einen Eindruck von der beanstandeten Holzbalkendecke gemacht. Diesen Eindruck hat es an dem aus den Schriftsätzen und den Zeugenvernehmungen zu entnehmenden Soll gemessen. Hieraus gewann es die Überzeugung, dass die Holzbalkendecke mangelhaft ist und dies - woran der Beklagte aufgrund der Interventionswirkung gebunden ist - darauf beruht, dass er den Statiker S#### nicht richtig informiert hat. Damit ist die Mangelhaftigkeit der Leistung des Beklagten bewiesen.

Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese Feststellungen des Landgerichts richtig sind.

b) Soweit die Berufung die Entscheidung darin angreift, dass sie von einem Durchbiegungsverhalten der Decke von L/500 als vereinbarter Qualität ausgeht, hat sie mithin keinen Erfolg.

Zwar ist eine solche Qualität nirgends fixiert worden und Entsprechendes wurde in der Art auch nicht zwischen den Parteien vereinbart. Es mag der Berufung auch zugegeben werden, dass eine Holzbalkendecke in dieser Art nicht dem Üblichen entspricht. Denn die DIN 1052 sieht L/300 vor.

Vorrangig ist jedoch, was die Parteien als vertraglich vereinbart vorausgesetzt haben.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass eine höhere als die normale Qualität vom Kläger verlangt worden war, ist nicht zu beanstanden. Hierfür sprach bereits die unstreitige Tatsache, dass zwei Besichtigungstermine von den Parteien wahrgenommen wurden, einer in der Wohnung des Klägers in D####, in der sich bereits eine Holzbalkendecke befand und der andere in dem Haus des Beklagten, in dem ebenfalls eine Holzbalkendecke besichtigt wurde. Für die Darstellung des Klägers und seiner Ehefrau sprechen insbesondere Details zu störenden Geräuschen auf dem Flachdach in D#### oder zu der Frage, ob eine Holzbalkendecke überhaupt tauglich war. Auch die Tatsache, dass der Kläger im Esszimmer entgegen den Planungen des Statikers einen weiteren Balken hat einbauen lassen, spricht für seine Behauptung, er habe möglichst stabile Deckenverhältnisse gewollt.

Der Zeuge S#### hat in seiner Vernehmung angegeben, dass man bei einer höherwertigen Ausführung vielleicht von L/400 ausgegangen wäre. In früheren Berechnungen hat er angegeben, dass er, wenn ihm die Nutzungsart bekannt gemacht worden wäre, von einer Holzbalkendecke insgesamt abgeraten hätte, alternativ L/500 erwähnt.

Da es sich bei L/500 um die Frage der zulässigen Durchbiegung von 1 cm pro 5 m Balken handelt, ist auch der Einwand des Beklagten, so etwas könne nicht vereinbart oder nicht geleistet werden, nicht nachvollziehbar. Wenn man daher mit dem Landgericht nach der Beweisaufnahme davon ausgeht, dass der Kläger eine möglichst stabile Decke verlangt hat, die sowohl Fußbodenheizung, Fremdnutzung der oberen Räume als auch Holzbalkendecke ermöglichen sollte, so ist der Schluss des Landgerichts, dass der herkömmliche Maßstab der DIN, L/300, nicht zu Grunde gelegt werden kann, sondern L/500, nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich das Gericht einen eigenen Eindruck vom Schwingungsverhalten und daher auch von der gewünschten Steifigkeit der Decke gemacht hat.

c) Keinen Erfolg hat die Berufung auch damit, dass der Beklagte keine Verantwortung für die fehlerhaft statische Berechnung des Zeugen S#### trage, weil der Zeuge aufgrund seines eigenen Auftragsverhältnisses zum Kläger die Grundlagenermittlung selbst habe durchführen müssen.

Wie bereits vom Landgericht ausgeführt, beruht das Verschulden des Beklagten auf der fehlenden Mitteilung an den Statiker, dass eine Fußbodenheizung geplant sei.

Offensichtlich ist, dass der Beklagte es dem Kläger gegenüber übernommen hat, diesen im Vorhinein bezüglich der gewünschten oder kritisch beäugten Holzbalkenkonstruktion zu beraten. Anders lassen sich die Besichtigungstermine in D#### und D#### nicht erklären. Er hat es darüber hinaus übernommen, den Statiker zu informieren. Anders lässt sich das Gespräch am 4. April 1990 im Büro des Beklagten, das er zwar nicht selbst, aber sein Mitarbeitergeführt hat, nicht begründen. Der Beklagte hat dem Statiker auch Pläne zukommen lassen, die keine Hinweise auf einen außergewöhnlichen Fußbodenaufbau erkennen ließen. Im Übrigen hat der Beklagte die Wünsche des Klägers zur Holzbalkendecke umgesetzt, wie sich daran zeigt, dass er entgegen der Planung des Statikers nicht Güteklasse II des Holzes, sondern beste Qualität ausgeschrieben hat. Er war daher in das Geschehen und die Planung der Holzbalkendecke eingebunden und kann sich nicht darauf zurückziehen, der Kläger habe den Statiker beauftragt. Selbst in einem solchen Fall blieb ihm die Aufgabe der Koordination. Solche ergibt sich auch aus § 64 HOAI.

Darüber hinaus ist es auch Aufgabe des planenden Architekten, die Planung des Statikers zu überprüfen (OLG Frankfurt NJW-RR 90, 1496). Dies bedeutet zwar nicht, dass er dessen fachliche Arbeit wiederholen und eine rechnerische Überprüfung durchführen muss (Werner/Pastor, 10. Aufl., Rn. 2464 m.w.N.), er hat jedoch zu überprüfen, ob der Statiker von den richtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (BGH Bau 1971, 265). Hierzu gehört auch, dass der planende Architekt überprüft, ob die an ihn herangetragenen Wünsche berücksichtigt worden sind. Dies gehört zumindest zu den koordinatorischen, integrativen Aufgaben des Architekten.

Der Beklagte ist mit Einwendungen, die dahin gehen, er habe die Planung und Bauleitung nicht innegehabt oder entsprechende Informationspflichten an den Statiker verletzt, ausgeschlossen, da insoweit die Streitverkündungswirkung aus dem Vorprozess des Klägers mit dem Statiker S#### (LG Ulm 3 O 408/94) gemäß §§ 74 Abs. 1, 78 ZPO greift (Thomas/Putzo, 25. Aufl., § 68 Rn. 5 ff). Dieses Urteil konnte eine Pflichtverletzung des Statikers nicht feststellen, weil nicht nachzuweisen war, dass ihm die geplante Fußbodenheizung bekannt gemacht worden war. Damit ist jedoch als Vorfrage geklärt, dass der Beklagte die Aufgabe hatte, dem Statiker die entsprechenden Umstände mitzuteilen, was er nicht getan hat, wie die dortige Beweisaufnahme ergeben hat. Davon, dass der Statiker seine Informationen auch auf andere Weise habe erhalten können, ist das Gericht ersichtlich nicht ausgegangen. Der gesamte Tatsachenkomplex der tragenden Feststellungen des Landgerichts nimmt an der Streitverkündungswirkung teil (BGHZ 8, 73, 82; Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., § 68 ZPO Rn. 9).

4.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Kläger kein Mitverschulden trifft.

a) Nicht zu beanstanden ist die landgerichtliche Entscheidung darin, dass sie eine angeblich fehlerhafte Anbringung von Deckenscheiben durch den Kläger nicht als Mitverschulden begründenden Umstand berücksichtigt hat.

Entgegen dem Vorwurf der Berufung hat das Landgericht bereits im Beweisbeschluss unter Nr. 3 (Bl. 304) die Frage der Anbringung der Deckenscheiben und deren Einfluss auf das Schwingungsverhalten angesprochen.

Der Sachverständige L#### hat auf S. 16 seines Gutachtens dazu ausgeführt, dass einerseits zwischen Deckenplatten und Deckenscheiben zu unterscheiden sei, wobei hier keine Scheiben vorlägen. Der Einfluss auf das Schwingungsverhalten sei zu vernachlässigen. Damit fehlt es mindestens an der Kausalität seiner Arbeiten.

b) Soweit der Beklagte meint, den Kläger träfe ein Mitverschulden, weil er trotz Hinweises des Zeugen R####, dass die Balkenabstände zu groß seien, keine Rückfrage beim Statiker gehalten habe, ist dem nicht zu folgen, da die Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers dessen Vortrag bestätigt hat, dass der Kläger zuerst den Beklagten konsultiert habe und daraufhin an den Statiker verwiesen worden sei. Dieser habe seine Berechnungen bestätigt. Die Beweiswürdigung dieser Vernehmung wurde in der Berufung nicht angegriffen.

Bei dieser Sachlage war dem Kläger nicht zuzumuten, nachdem Fachleute bereits zu Rate gezogen waren, Weiteres zu veranlassen.

c) Wenn der Beklagte mit Schriftsatz vom 01.03.2004 (Bl. 1016) rügt, es müsse noch berücksichtigt werden, inwieweit die Rigipsausfachung an der Unterseite der Decke, die verputzt wurde, sich auf das Durchbiegungsverhalten auswirke, handelt es sich um neuen Vortrag, der gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, insbesondere nachdem nicht erklärt ist, warum dieser Vortrag erst in zweiter Instanz gehalten wird. Darüber hinaus ist dieser Vortrag auch für einen Mitverschuldenseinwand unsubstantiiert gehalten.

5.
Auch soweit das Landgericht den Schaden dem Grunde nach festgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden.

a) Keinen Bedenken unterliegt das Grundurteil insoweit, als es bei der Feststellung der mangelhaften Architektenleistung die Sanierungskosten als Schaden ansieht.

Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige ausgeführt hat, dass ein Durchbiegungsverhalten von L/500 in keinem der Räume eingehalten wird, ist auch nicht zu beanstanden, dass das Grundurteil den Schaden auf die gesamte Erdgeschossdecke erstreckt. Hinsichtlich der vom Beklagten mit der Berufung bereits eingeräumten fehlerhaften Wohnzimmerdecke wäre sogar die DIN nicht eingehalten gewesen.

b) Auch hinsichtlich der Hotelkosten ist das landgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden. Es mag dem Beklagten zugestanden sein, dass es ungewöhnlich ist, im Wege des Grundurteils bereits bindend festzulegen, dass der Kläger auf Kosten des Beklagten ein Hotelzimmer nehmen kann. Letztendlich ist dies aber damit verknüpft, dass das Landgericht zu Recht davon ausgeht, dass die gesamte Erdgeschossdecke zu sanieren ist und eine Bewohnen der Räumlichkeiten während dieser Zeit nicht zumutbar ist. Anders könnte dies zu beurteilen sein, wenn dem Beklagten darin Recht gegeben worden wäre, dass nur die Wohnzimmerdecke zu sanieren wäre. Höchstrichterlich ist in der Zwischenzeit auch geklärt, dass unter den gemäß § 635 BGB zu ersetzenden Schaden auch die Kosten der Hotelunterbringung zu fassen sind, die notwendig sind, um diel Mangelbeseitigung durchführen zu können (BGH Urteil vom 10.04.2003, Az.: VII ZR 251/02). Dieser Ersatzanspruch besteht auch, unabhängig davon, ob die Mängelbeseitigung tatsächlich durchgeführt wird.

c) Ebenso sind die Koten für den Möbeltransport zu beurteilen. Dass im Falle einer vollständigen Sanierung der Erdgeschossdecke Transportkosten anfallen, wovon das landgerichtliche Urteil offensichtlich ausgeht, wurde mit der Berufung nicht angegriffen. Entsprechendes gilt für die De-/Montage von Küche und Leuchten.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die zur Entscheidung anstehenden Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung über den konkreten Fall hinaus. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

RechtsgebietBGB a.F.VorschriftenBGB a.F. § 635

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