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30.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051856

Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 24.06.2004 – IV 284/2003

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finangericht Nürnberg

Az: IV 284/2003

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schenkungsteuer

hat der IV. Senat des Finanzgerichts Nürnberg unter Mitwirkung XXX aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 18.11.2004 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung XXX

Tatbestand

Streitig ist nur noch, ob infolge Aufhebung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG vorliegen.

Der Ehemann der Klägerin war bis April 1995 zu 25,3 % am Nennkapital der A .... GmbH (A GmbH) beteiligt. Als einer der Geschäftsführer der A GmbH bezog er ein festes Gehalt, das im Jahr 1994 375.000 DM betrug. Die Klägerin und ihr Ehemann haben einen Wohnsitz im Inland, die Klägerin, die seit 1994 österreichische Staatsangehörige ist, hat einen weiteren Wohnsitz in Österreich.

Die Klägerin war aufgrund eines Vertrags vom 20.10.1981 für die A GmbH in Form einer freien Mitarbeiterin als Lektorin angestellt. Auch die Ehefrauen der anderen Geschäftsführer hatten ähnliche Lektorenverträge mit der A GmbH. Nach den Abrechnungen mit der A GmbH jeweils zum Januar des Folgejahres erhielt die Klägerin nach den Feststellungen der Betriebsprüfung von der A GmbH netto (d.h. ohne österreichische Umsatzsteuer und ohne Reisekosten) für
1989/490.492DM,
1990/578.556DM,
1991/565.983DM,
1992/625.590DM,
1993/641.340DM.

Nach den Angaben des Ehemanns der Klägerin gegenüber der Betriebsprüfung soll die Lektorentätigkeit der Klägerin sowie der Ehefrauen der weiteren Geschäftsführer in der Firma nicht bekannt gewesen sein.

Die Betriebsprüfung sah die Vergütungen an die Klägerin teilweise als überhöht an und behandelte sie einvernehmlich mit der A GmbH, der Klägerin und ihrem Ehemann in folgendem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttungen der A GmbH an den Ehemann der Klägerin, und zwar für:
Jahr / 1989 / 1990 / 1991 / 1992 / 1994
in Höhe von DM / 200.000 / 200.000 / 300.000 / 300.000 / 300.000

Das beklagte Finanzamt erfuhr im Januar 1998 von den überhöhten Vergütungen. In der daraufhin angeforderten Schenkungsteuererklärung gab die Klägerin auch für Honorarzahlungen im Jahr 1994 einen Betrag von 300.000 DM an verdeckten Gewinnausschüttungen neben den bereits genannten an. Das Finanzamt sah in den Beträgen der verdeckten Gewinnausschüttungen Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin und setzte entsprechend ihrer Schenkungsteuererklärung mit Bescheiden vom 30.07.1999 der Klägerin gegenüber die Schenkungsteuer wie folgt fest:

für Zuwendung DM / in 1989 / Steuer DM
200.000 / 1989 / 0
200.000 / 1990 / 7.500
300.000 / 1991 / 26.250
300.000 / 1992 / 33.750
300.000 / 1993 / 48.000
300.000 / 1994 / 33.000

Der Prozessbevollmächtigte erhob gegen die Steuerfestsetzungen ab 1990 für die Klägerin Einspruch und machte geltend, dass keine freigebigen Zuwendungen vorlägen. Die Ehegatten seien bei Vereinbarung des Honorars eindeutig von einem entgeltlichen Leistungsaustausch ausgegangen, der auch von den Mitgesellschaftern anerkannt worden sei. Auch bei früheren Betriebsprüfungen sei der Lektorenvertrag ohne Beanstandung anerkannt worden. Zudem handle es sich bei den Zuwendungen um sog. mittelbare Grundstückschenkungen. Die Gelder seien zum Erwerb eines Familienwohnheims gezahlt worden. Davon abgesehen, verstoße die Belastung einer verdeckten Gewinnausschüttung sowohl mit Ertragsteuer als auch mit Schenkungsteuer gegen das Übermaßverbot It. dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 (BStBI. II 1995, 655).

Mit notariell beurkundetem Ehevertrag vom 03.04.2003 hoben die Klägerin und ihr Ehemann den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten für die künftige Dauer ihrer Ehe mit sofortiger Wirkung den Güterstand der Gütertrennung entsprechend den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Weiter führten sie im Ehevertrag aus, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ausgleich ihres bisher entstandenen Zugewinns zustehe und vereinbarten, über die Höhe ihres Zugewinnausgleichsanspruchs später eine Vereinbarung zu treffen. Einen Antrag auf Eintragung der vereinbarten Gütertrennung in das Güterrechtsregister oder eine entsprechende Klausel enthält der Ehevertrag nicht.

Mit privatschriftlicher Vereinbarung zwischen den Eheleuten und ihrem Sohn vom 04.06.2003 legten die Eheleute die Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin entsprechend einer beigefügten Berechnung auf 2.331.300 ? fest. In dieser Berechnung (im Umfang einer DIN A 4 Seite) sind für verschiedene Vermögenswerte der Kaufpreis bzw. der Wert sowie - jeweils minimal und maximal- die Anteile der Klägerin und ihres Ehemanns sowie entsprechend der sich daraus jeweils für den einzelnen Vermögensgegenstand ergebende Zugewinnanspruch der Klägerin und ihres Ehemanns angeführt. Für das der Klägerin gehörende Grundstück ist der Gebäudewert mit 1,5 Mio. ? und der Grundstückswert mit 250.000 ? angegeben und in die Berechnung der Ausgleichsforderung eine Minderung des Zugewinns der Klägerin für das Gebäude von 1.750.000 ? und für das Grundstück von 250.000 ? eingestellt. Für eine Bargeldschenkung der Klägerin an ihre Tochter im Jahr 1994 ist eine Minderung ihrer Zugewinnausgleichsforderung von 40.000 ? ausgewiesen; für Bargeld- und Anteilsschenkungen ihres Ehemanns an die Tochter sowie den Sohn sind Erhöhungen der Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin um insgesamt 890.000 ? ausgewiesen. Nach der Vereinbarung vom 04.06.2003 wurde die Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin in Höhe von 2.331.300 ? durch Abtretung von Darlehensforderun- f gen ihres Ehemanns gegenüber dem Sohn in Höhe von 1.181.097,62 ? (darunter über 1.005.000 ? für dessen Wohnhausbau) an sie getilgt. Der verbleibende Teilbetrag von 1.150.000 ? war durch Abtretung einer Lebensversicherung über 390.000 ?, des hälftigen Kaufpreises aus der Veräußerung des Einfamilienhauses in Spanien über 175.000 ? und des Verkaufserlöses der Beteiligung an der GdbR X mbH Y GmbH über 585.000 ? auszugleichen, wobei dieser Teilbetrag bis zur Abtretung der Lebensversicherung und bis zum Verkauf der GdbR- Beteiligung sowie des Einfamilienhauses in Spanien zinslos gestundet wurde. Der Restbetrag von 202,38 ? war in bar auszugleichen.

Das Finanzamt zog die A GmbH nach § 174 Abs. 5 AO zum Einspruchsverfahren hinzu, weil steuerlich gefolgert werden könne, dass sie als Zuwendende im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die Klägerin angesehen werden könne, und wies mit Entscheidung vom 07.08.2003 die Einsprüche gegen die Schenkungsteuerbescheide für Zuwendungen in 1990 bis 1994 als unbegründet zurück.

Der Prozessbevollmächtigte hat Klage erhoben und beim Finanzamt unter Hinweis auf die Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag vom 03.04.2003 die Aufhebung der Schenkungsteuerbescheide gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begehrt. Das Finanzamt hat dem nicht entsprochen.

Der Prozessbevollmächtigte beantragt nunmehr, die Schenkungsteuerbescheide vom 30.07.1999 samt Einspruchsentscheidung vom 07.08.2003 aufzuheben.

Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor:

Die Eheleute hätten mit dem Ehevertrag vom 03.04.2003 den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und Gütertrennung vereinbart. Gleichzeitig sei den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend der Zugewinnausgleich vereinbart worden. Die den Schenkungsteuerbescheiden zugrunde liegenden Zuwendungen seien im Endvermögen der Klägerin enthalten und entsprechend auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden. Daher sei die Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit erloschen. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob freigebige Zuwendungen vorlägen, weil die Leistungen des Ehemanns an die Klägerin entsprechend einer zivilrechtlichen Vereinbarung erbracht worden seien. Das Finanzamt selbst gehe hinsichtlich der Beträge der verdeckten Gewinnausschüttung von unentgeltlichen Zuwendungen aus. Für die Eheleute sei von Anfang an ohne ausdrückliche Vereinbarung klar gewesen, dass die Zuwendungen zur Finanzierung des Einfamilienhauses in Österreich bestimmt seien. Die Zuwendungen seien auf ein Konto in Österreich geflossen und dann ausschließlich zur Finanzierung dieses von den Ehegatten eigengenutzten Familienwohnheims verwendet worden. Demnach handle es sich bei den Zuwendungen auch um mittelbare Grundstücksschenkungen. Aufgrund dieser Übereinstimmung der Ehegatten über die Verwendung der Zuwendungen seien diese entsprechend der Vermutung des § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB in das Endvermögen der Klägerin für Zwecke der Bestimmung der Ausgleichsforderung eingegangen. Nach § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB sei im Zweifel anzunehmen, dass auch Zuwendungen angerechnet werden sollen, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen. Diese Vermutung gelte nach dem BFH- Urteil vom 16.03.1977 II R 183/71 (BStBI. II 1977,648) auch ohne ausdrückliche Anrechnungsbestimmung für Zuwendungen unter Ehegatten, wenn deren Wert den von üblichen Gelegenheitsgeschenken übersteige. Entsprechend sei mit der privatschriftlichen Vereinbarung vom 04.06.2003 zwischen den Ehegatten eine formlos mögliche Vereinbarung über die Anrechnung der unentgeltlichen Honorarzahlungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch getroffen worden. Gegenteiliges ergebe sich entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht daraus, dass die Zuwendungen in einen entgeltlichen Vorgang gekleidet worden seien. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG setze eine hier gegebene unentgeltliche Zuwendung im Sinn des § 1380 Abs. 1 BGB voraus. Die Vorschrift des § 1380 Abs. 1 BGB gelte sowohl für echte Schenkungen unter Ehegatten als auch für sogenannte unbenannte bzw. ehebedingte Zuwendungen (vgl. dazu BGH-Urteil vom 20.12.2000 XII ZR 237/98, NJW 2001, 2254). Entscheidend sei, dass unentgeltliche Zuwendungen vorlägen und bei Ermittlung des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt worden seien. Der Ehevertrag vom 03.04.2003 sei entgegen der Vermutung des Finanzamts nicht zur Vermeidung von Schenkungsteuer abgeschlossen worden, sondern zur Vermeidung von Haftungsrisiken im Zusammenhang mit früher gewährten erheblichen Investitionszuschüssen bei der Y- GmbH. Auch ein Ansatz des Nutzungswerts der zur Verfügung gestellten Geldmittel nach § 29 Abs. 2 ErbStG scheide aus, weil diese Vorschrift in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht anwendbar sei.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung macht es im Wesentlichen geltend:

Die Voraussetzungen für eine von der Klägerin zu belegende Aufhebung der Schenkungsteuerbescheide nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG seien nicht gegeben. Bis zur Klageerhebung habe die Klägerseite den subjektiven Tatbestand einer freigebigen Zuwendung unter Hinweis auf die Honorarvereinbarung bestritten und vorgetragen, die Ehegatten seien von einem entgeltlichen Leistungsaustausch ausgegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie demgegenüber nunmehr die Vermutung einer Anrechnung nach § 1380 Abs. 1 BGB gegeben sein solle. Gegen eine Absprache über eine Anrechnung der Zuwendungen beim Zugewinnausgleich spreche, dass die Zuwendungen in einen entgeltlichen Vertrag gekleidet und dadurch mit Arbeitsentgelt vermischt worden seien. Dies könne nur bedeuten, dass eine Anrechnung seitens des Ehemanns nicht gewünscht gewesen sei. Weiter sei im Lauf des Einspruchsverfahrens vorgebracht worden, dass es sich bei den Zuwendungen um mittelbare Grundstücksschenkungen handle, die zum Bau eines von den Eheleute eigengenutzten Familienwohnheims verwendet worden seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass nunmehr genau die Beträge, die im Rahmen der späteren Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt worden seien, als anrechenbare Vorempfänge deklariert würden. Die Höhe dieser Beträge sei den Eheleuten bei Zahlung der Honorare noch nicht bekannt gewesen. Ferner erweckten der Geschehensablauf und vornehmlich die Vereinbarung vom 04.06.2003 den Eindruck, dass eine Gütertrennung vorrangig aus steuerlichen Gründen zur Vermeidung der Schenkungsteuer vereinbart worden sei. Auch im Hinblick hierauf bestünden erhebliche Zweifel, ob eine Ausgleichsforderung tatsächlich ernstlich vereinbart worden sei. Denn mit der Vereinbarung vom 04.06.2003 würden im Wesentlichen Darlehensforderungen zwischen den Ehegatten bzw. mit ihrem Sohn verrechnet. Zudem seien auch die Berechnungsgrundlagen für die Ausgleichsforderung unvollständig. So fehlten sowohl ein Anfangsvermögen als auch Angaben zu Erwerben nach § 1375 Abs. 2 BGB. Wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gegeben wären, müssten im Übrigen nach § 29 Abs. 2 ErbStG jedenfalls die gezogenen Nutzungen, die einen erheblichen Betrag ausmachten, der Schenkungsteuer unterworfen werden.

Dem Gericht liegen vom Finanzamt die Schenkungsteuerakte zu den streitigen Erwerben und die Gerichtsakte IV 21/2004 zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden vom 30.07.1999 gegenüber der Klägerin für die von ihrem Ehemann veranlassten Zahlungen an sie in den Jahren 1990 bis einschließlich 1994 Schenkungsteuer in Höhe von insgesamt 148.500 DM festgesetzt und die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG verneint.

1. Die durch die A GmbH ausgeführten überhöhten Zahlungen an die Klägerin in den Jahren 1989 bis 1994 stellen in Höhe von jährlich 200.000 bzw. 300.000 DM freigebige Zuwendungen im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Dies wird inzwischen auch von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingeräumt und im Zusammenhang mit dem Vorbringen zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG vom ihm selbst vorgetragen.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Im Sinn dieser Vorschrift erfolgten die Zuwendungen durch den Ehemann der Klägerin; sie ist auf seine Kosten bereichert worden.
Zwar hat der Ehemann die Zahlungen an die Klägerin nicht selbst geleistet, diese sind vielmehr durch die A GmbH erfolgt. Als Geschäftsführer hat er die A GmbH nach den Feststellungen der Betriebsprüfung zu den überhöhten und nicht mit einer entsprechenden Gegenleistung in Zusammenhang zu bringenden Zahlungen an die Klägerin veranlasst. Es liegt demnach eine mittelbare Zuwendung durch Drittleistung vor (vgl. auch Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, §7 Rn. 127).
Trotz Ausführung der Zahlungen an die Klägerin durch die A GmbH erfolgten die Zuwendungen auf Kosten des Ehemanns der Klägerin, weil dieser als veranlassender Geschäftsführer hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen einem trotz seines Einflusses auf die Gesellschaft grundsätzlich nicht auszuschließenden Regressanspruch der A GmbH ausgesetzt gewesen ist.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Voraussetzungen des §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auf die Ausführungen unter Ziff. 1. auf Seite 5 und 6 der Einspruchsentscheidung verwiesen (§ 105 Abs. 5 FGO).

2. Die Zuwendungen im Jahr 1994 sind nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei. Nach dieser Bestimmung, die erstmals auf nach dem 30.05.1994 entstandene Schenkungsteuer anwendbar ist (§ 37 Abs. 12 ErbStG i.d.F. des Jahres-Steuergesetzes 1996 vom 11.10.1995, BGBI. l 1995, 1250), sind Zuwendungen steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus verschafft. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die Zuwendungen nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten für ein Wohnhaus in Österreich verwendet worden sind. ?

Bei den streitigen Zuwendungen handelt es sich im Übrigen auch nicht um eine anteilige mittelbare Grundstücksschenkung. Denn es ist weder näher vorgetragen noch glaubhaft dargelegt, dass für die über mehrere Jahre hin ausbezahlten und vom Finanzamt als Zuwendungen behandelten überhöhten Vergütungsanteile eine feste und verbindlich vereinbarte Zweckbindung zur Errichtung des Wohnhauses in Österreich bestanden habe. Nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten (vgl. Schriftsatz vom 15.11.2004) ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Ehegatten vor Auszahlung der Zuwendungen nicht getroffen worden. Außerdem ist eine tatsächliche Verwendung der Beträge für den Bau des Wohnhauses in Österreich vom Prozessbevollmächtigten im Einzelnen weder näher dargelegt noch nachgewiesen worden.

3. Hinsichtlich der streitigen Zuwendungen ist die Steuer nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit erloschen.

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen (§ 5 Abs. 2 ErbStG), so erlischt nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 BGB). Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten, die bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht, wird nach § 1380 Abs. 1 Satz 1 BGB angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist allerdings anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind (§ 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Anrechnung geschieht nach § 1380 Abs. 1 Satz 1 BGB durch (vollen) Abzug der Zuwendung von der Ausgleichsforderung des Ehegatten, der die fi9$y i";.- Zuwendung erhalten hat. Zugleich wird dem Zugewinn des anderen Ehegat-":9b :;i n ten, der die Zuwendung gemacht hat, der Wert der Zuwendung nach § 1380 Abs. 2 Satz 1 BGB hinzugerechnet. Gegenstand der Hinzurechnung ist nach der klaren Fassung des § 1380 Abs. 2 Satz 1 BGB der Zugewinn, nicht das Endvermögen des Zuwenders (Palandt-Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1380, Rn. 11). Die Anrechnung nach § 1380 BGB gilt auch für sog. unbenannte ?i3V er. bzw. ehebedingte Zuwendungen (vgl. BGH-Urteil vom 20.12.2000, in NJW 2001, 2254). Die Vorschrift des § 1380 BGB gilt für Zuwendungen unter Ehegatten unabhängig davon, dass für diese Zuwendungen zur Ermittlung des Zugewinns zum einen die Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist und damit Schenkungen unter Ehegatten nicht dem Anfangsvermögen des Beschenkten hinzuzurechnen sind (BGH-Urteil vom 20.05.1987 IV b ZR 62/86, NJW 1987, 2814; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1374 Rn. 15) und aus diesem Grund zur Vermeidung einer überschießenden Anrechnung zum anderen die Zuwendung vom Zugewinn des Beschenkten abzuziehen ist (Palandt-Brudermüller, a .a .O ., § 1380 Rn .9).

b) Der Senat hat schon Zweifel, ob eine Forderung auf Zugewinnausgleich für die Klägerin wirksam und ernsthaft vereinbart worden ist. So haben die Klägerin und ihr Ehemann im Ehevertrag vom 03.04.2003 zwar den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen und diese Vereinbarung nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten auch zur Vermeidung von Haftungsgefahren für früher gewährte Investitionszuschüsse getroffen, gleichwohl trotz der sich aus der Bestimmung des § 1412 BGB ergebenden Gefahren eine entsprechende Eintragung der Aufhebung des gesetzlichen Güterstands in das Güterrechtsregister beim Amtsgericht (§ 1560 BGB) nach den vorliegenden Unterlagen unterlassen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der errechneten Ausgleichsforderung über 2.331.300 ? ergeben sich auch aus ihrer Ermittlung nach der Gesamtübersicht zur Vermögensaufteilung zur Vereinbarung vom 04.06.2003. Denn in der Vereinbarung vom 04.06.2003 sowie der darin erfolgten Aufrechnung wird die bis 2015 unkündbare und unverzinsliche Darlehensforderung gegenüber der Klägerin im Nominalwert von 1.508.311,05 ? mit einem Barwert von 780.845,34 ? angegeben und angesetzt. In der Gesamtübersicht zur Vermögensaufteilung wird der Barwert der entsprechenden Darlehensschulden der Klägerin jedoch mit 900.000 ? ausgewiesen. Ähnlich wird der Wert des Einfamilienhauses der Eheleute in Spanien in der Gesamtübersicht mit nur 150.000 ? angenommen, der an die Klägerin zur Erfüllung ihrer Ausgleichsforderung abgetretene hälftige Kaufpreisanspruch aus der Veräußerung dieses Hauses jedoch mit 175.000 ? und damit einem um insgesamt 200.000 ? über dem Wert des Hauses liegenden Veräußerungspreis. Zudem weist die Gesamtübersicht kein Guthaben und auch keine Verbindlichkeit auf einem Konto der Klägerin in Österreich aus, obgleich sie dort einen Wohnsitz hat und nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten die streitgegenständlichen Zuwendungen auf ein dortiges Konto der Klägerin geflossen sind. Weiter wurde - worauf das Finanzamt zu Recht hinweist - die Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin mit der Vereinbarung vom 04.06.2003 nahezu ausschließlich durch Verrechnung von (gegenüber dem Finanzamt nicht näher belegten) Darlehensforderungen zwischen den Ehegatten bzw. gegenüber dem Sohn und die Abtretung künftiger Verkaufserlöse sowie die künftige Abtretung einer Lebensversicherung getilgt. Doch kann der Senat diese Zweifel am Bestehen einer Ausgleichsforderung dahingestellt sein lassen.

c) Denn der Berechnung der Ausgleichsforderung nach der Gesamtübersicht zur Vermögensaufteilung (s. Blatt 55 der Gerichtsakte) kann nicht entnommen werden, dass die streitigen Zuwendungen im dargelegten Sinn ganz oder zum Teil nach § 1380 Abs. 1 BGB auf die Ausgleichsforderung der Klägerin angerechnet worden wären. Die streitgegenständlichen Zuwendungen über zusammen 1.400.000 DM (= 715.808,63 ?) scheinen in dieser Gesamtübersicht zur Vermögensaufteilung nirgends auf, auch nicht als Abzugsposten im Sinn des § 1380 Abs. 1 BGB. Aus der Gesamtübersicht einschließlich der übrigen Vereinbarung vom 04.06.2003 ist auch nicht zu entnehmen, dass diese Zuwendungen oder zumindest Teile davon anderweitig in die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs eingegangen sind. Soweit vorgetragen wird, dass die Zuwendungen zur Finanzierung des Wohnhauses in Österreich () verwendet worden seien, ist zu beachten, dass es sich bei den streitigen Zuwendungen um Geldzuwendungen handelt, nicht um eine mittelbare Grundstücksschenkung. Wie dargelegt sind keine Vereinbarungen nachgewiesen, dass die Zahlungen zum Grundstückserwerb oder zur Errichtung des Gebäudes verwendet werden sollten und tatsächlich verwendet worden sind. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG stellt aber hinsichtlich der Anrechnung auf die jeweilige Zuwendung ab. Davon abgesehen liegen auch keinerlei Nachweise oder Anhaltspunkte für den Vortrag des Prozessbevollmächtigten vor, dass die Zuwendungen tatsächlich in den Wert des Wohnhauses bzw. des Grundstücks in Österreich eingegangen sind. Im Hinblick darauf, dass während des gesamten Verfahrens beim Finanzamt das Vorliegen freigebiger Zuwendungen im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bestritten und der Ehevertrag erst am 03.04.2003 abgeschlossen worden ist, hätte es seitens der Klägerin eines Nachweises über die Verwendung der streitigen Zuwendungsbeträge zum Hausbau in Österreich oder zumindest konkreter und auch in zeitlicher Hinsicht nachprüfbarer Angaben über die Verwendung der einzelnen Zuwendungsbeträge bedurft. Die Angaben des Prozessbevollmächtigten zur Verwendung der Zuwendungen sind zu allgemein und nicht näher nachprüfbar. Zudem obliegt der Klägerin bei einer Verwendung der zugewendeten Beträge im Ausland der entsprechende Nachweis (§ 90 Abs. 2 AO). Die der Klägerin zugewendeten Beträge können auch anderweitig verwendet und verbraucht worden sein, so dass sie nicht mehr in die Aufstellung zur Vermögensaufteilung eingegangen sein können.

Auch soweit in der Zusammenstellung zur Vermögensaufteilung andere Zuwendungen der Klägerin an die Tochter sowie Zuwendungen ihres Ehemanns an den Sohn bzw. die Tochter Eingang gefunden haben und dort unmittelbar und in voller Höhe von der Ausgleichsforderung nach § 1380 BGB abgezogen worden sind, kann dies gleichwohl nicht zu einem Erlöschen der Steuer für die streitigen Zuwendungen führen. Denn es handelt sich bei den erstgenannten Zuwendungen um solche an andere Personen bzw. um Zuwendungen anderer Personen, die von den streitbefangenen Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin verschieden sind und diese Zuwendungen nicht berühren, auch nicht über § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietSchenkungsteuerVorschriften§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

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