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11.05.2005 · IWW-Abrufnummer 051325

Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 12.08.2003 – 9 K 3893/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


051325
Finanzgericht Düsseldorf, 9 K 389/02 E
Datum: 12.8.2003
Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper: 9. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 9 K 389/02 E
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen wegen Einsatzwechseltätigkeit geltend machen kann.
Der Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist als Sperrkassierer bei einer GmbH, einem Energieversorgungsunternehmen, beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit bekommt er morgens zu Beschäftigungsbeginn in der Verwaltungsstelle die zu erledigenden Aufträge übertragen (Zähleröffnungen, Zählerschließungen, Ablesevorgänge, Inkasso bei Kunden der GmbH). Während seiner Außendiensttätigkeit braucht er seine Dienststelle nicht aufzusuchen. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 machte der Kläger für 190 Arbeitstage Verpflegungsmehraufwendungen von je 10 DM wegen mindestens 8-stündiger häuslicher Abwesenheit geltend. Der Beklagte lehnte die Anerkennung der Aufwendungen auch im Einspruchverfahren ab (Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2002). Im Klageverfahren hat der Kläger eine Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt, wonach seine Arbeitszeit montags bis mittwochs von 8.00 bis 16.30 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr andauert und er über keinen Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers verfüge.

Mit der Klage trägt der Kläger vor:
Er verfüge über keine regelmäßige Arbeitsstätte in den Räumlichkeiten der GmbH. Die Entgegennahme der Aufträge sei von gänzlich untergeordneter Bedeutung. Er kehre nicht arbeitstäglich zur Dienststelle zurück. Er verrichte einen wesentlichen Teil seiner Arbeit nicht in den Diensträumen des Arbeitgebers. Ob er tatsächlich sich mittags draußen verpflege, sei für die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen unerheblich. Seine Tätigkeit sei mit der einer Politesse vergleichbar, der das Finanzgericht (FG) Köln auch Verpflegungsmehraufwendungen zugebilligt habe (Urteil vom 24. Oktober 2000, 8 K 3411/99; Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 65). Im Übrigen rügt der Kläger die Abweichung von der Einkommensteuererklärung ohne seine vorherige Anhörung dazu.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 6. August 2001 dergestalt zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 754 DM anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:
Da der Kläger im Betrieb seines Arbeitgebers offensichtlich die Vor- und Nachbereitung seiner Außendiensttätigkeit vornehme, habe er seine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb und unternehme Dienstreisen. Verpflegungsmehraufwendungen könnten für Dienstreisen mit mindestens 8 Stunden Dauer anerkannt werden. Für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers komme es auf die Dauer und Intensität der täglich dort erbrachten Arbeitsleistung nicht an, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner geschulten Arbeitsleistung erbringe.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die vom Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hingegen sind Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, nicht im Rahmen einer Einkunftsart abzuziehen (§ 12 Nr. 1 EStG). Ausgaben für die Verpflegung gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung.

Verpflegungsmehraufwendungen sind aber insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie ganz überwiegend oder ausschließlich beruflich veranlasst worden sind. Bei einem Steuerpflichtigen, der bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischer Weise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen beschäftigt ist (sog. Einsatzwechseltätigkeit), werden Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Abwesenheit von der Wohnung von weniger als vierzehn Stunden, aber mehr als acht Stunden, mit einem Pauschbetrag von 10 DM berücksichtigt (§ 9 Abs. 5 i. V. m § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 i. V. m. Satz 2 Buchstabe c EStG). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben.

Der Kläger ist nicht typischer Weise überwiegend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte bei der GmbH beruflich tätig geworden. Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. Deshalb muss er nach seiner Auswärtstätigkeit immer wieder hierhin zurückkehren, um dort einen wesentlichen Teil der Arbeitsleistung erbringen zu können. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer die gesamte tägliche Arbeitszeit an diesem Ort tätig ist. Denn Intensität und Dauer der arbeitstäglichen Arbeitsleistung an einem Ort sind keine den Arbeitsstättenbegriff allein bestimmenden Merkmale (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ? BFH ? vom 2. Februar 1994 VI R 109/89, Bundessteuerblatt -BStBI- II 1994, 422).

Wie der Kläger ausführlich und anschaulich in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, bekommt er morgens zu Arbeitsbeginn von der Dienststelle der GmbH seine Aufträge für den Arbeitstag in schriftlicher Form ausgehändigt. Soweit erforderlich, werden ihm weitere mündliche Erläuterungen durch den oder die Sachbearbeiterin gegeben. Seine Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes der GmbH umfasst Zähleröffnungen und -schließungen sowie das Inkasso bei Versorgungskunden. Jeden Auftrag muss der Kläger, so seine Ausführung, schriftlich mit Uhrzeit dokumentieren. Bargeldbeträge, die er bei seiner Inkassotätigkeit erhalten hat, zahlt er insgesamt auf ein Sammelkonto seines Arbeitgebers bei einem Kreditinstitut ein. Am nächsten Arbeitstag übergibt er die Auftragsbelege vom Vortag mit seinen Erledigungs-, Quittungs- und Zählerstandsvermerken an den oder die Sachbearbeiterin, die dann für die Bearbeitung bzw. Verbuchung auf dem Konto des Energiekundens der GmbH sorgt. Soweit erforderlich, erläutert der Kläger noch mündlich die Art und Weise oder aufgetretene Besonderheiten bei der Auftragserledigung.

Aus diesem Tätigkeitsbild folgt, dass der Kläger nicht ausschließlich typischer Weise nur an wechselnden Einsatzstellen tätig ist. Ohne die Weitergabe der von ihm erhobenen Daten bzw. kassierten Geldbeträge ist eine ordnungsgemäße Abwicklung des Energiebezugs und des Vertragsverhältnisses zwischen der GmbH und dem Versorgungskunden nicht möglich. Die Tätigkeit beim Kunden ist nur ein Teil, jedoch nicht der überwiegende Teil der Erfüllung der vom Kläger gegenüber seinem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung. Ohne die Verarbeitung der vom Kläger erhobenen und zur Auswertung weitergegebenen Daten, was in der Verwaltung der GmbH und nicht am Ort des Energiebezugs beim Kunden geschieht, ist dem Arbeitgeber des Klägers bei seinen Einsätzen außerhalb der Verwaltung der GmbH möglicherweise jeweils eine Auswärtstätigkeit in Form einer Dienstreise durch, die jedoch mangels Erfüllung der zeitlichen Vorgaben steuerlich unberücksichtigt bleiben muss.

Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Köln zur Einsatzwechseltätigkeit einer Politesse bezogen hat, ist der Sachverhalt dort nicht mit dem Streitfall vergleichbar. Das FG Köln hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Politesse im Straßenverkehrsamt keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Wie o. a., hat der Kläger jedoch im Verwaltungsgebäude der Stadtwerke Neuss seine regelmäßige Arbeitsstätte.

Die Unterlassung der vorherigen Anhörung des Klägers vor Abweichung von seiner Steuererklärung durch den Beklagten hat im Ergebnis keine Auswirkungen auf das Klageverfahren. Die Fehlerhaftigkeit auf Grund eines Verstoßes gegen § 91 der Abgabenordnung (AO) hat dann keine rechtlichen Folgen, wenn ? wie hier ? in der Sache gemäß § 127 AO keine andere Entscheidung zu treffen ist (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Auflage, § 91 AO Tz.25). Im Übrigen ist die Anhörung durch die Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nachgeholt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

RechtsgebietEStGVorschriften§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 5 EStG

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