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14.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051108

Amtsgericht Hamburg: Urteil vom 18.03.2005 – 52 C 79/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Im Rechtsstreit
XXX Hamburg
Kläger

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lomer & Lutz, Ottenser Hauptstr. 3, 22765 Hamburg,
Gz.: 254/04LU04

gegen

HUK-Coburg
Beklagte

Prozessbevollmächtigte:
XXX

erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 52, durch die Richterin am Amtsgericht Krohn aufgrund der am 25.2.2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Henry Lomer und Michael Lutz, Ottenser Hauptstraße 3, 22765 Hamburg, gemäß Rechnung vom 6.10.2004 in Höhe von 76,44 Euro freizustellen.

2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a IZPO abgesehen.)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Freihaltung von den restlichen Gebührenansprüchen aus der Rechnung vom 6.10.2004 in Höhe von 76,44 Euro nach den maßgeblichen §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PflVG zu.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage restlichen Schadenersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls geltend, der am 14.8.2004 durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet wurde. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitbefangen sind hier restliche Rechtsanwaltskosten, die anlässlich der Unfallregulierung für die Tätigkeit des klägerischen Rechtsanwalts entstanden sind. Die Beklagte hat von der Rechnung in Höhe von 171,10 Euro lediglich 94,66 Euro erstattet.

Die Rechnung des klägerischen Anwalts vom 6.10.2004 ist nicht zu beanstanden. Sie ist für die Beklagte bindend, da nicht festgestellt werden kann, dass die Gebührenbestimmung unbillig ist.

Für den hier vorliegenden Fall, dass die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die gemäß § 14 I 2 RVG getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Wann Unbilligkeit gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Ermessungsausübung ist nicht schon dann unbillig, wenn sie am oberen Rand des durch die Umstände bestimmten Rahmens geht. Erst dann, wenn sie den oberen Rand überschreitet, ist sie unbillig und dann erst ist der Weg frei, das anwaltliche Ermessen durch eigenes Ermessen des Gerichts zu ersetzen (Gerodl/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe § 14 Rz. 11). Dabei werden Abweichungen von bis zu 20% von der Rechtssprechung noch als verbindlich angesehen (LG Zweibrücken MDR 1992, 196; LG Flensburg JurBüro 1984, 548)

Gemäß § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Kriterien, die nach seiner Auffassung der Billigkeit entspricht. Nach Nr. 2400 VV ist die Geschäftsgebühr innerhalb eines Satzrahmens von 0,5 ? 2,5 zu bestimmen. Hieraus ist zunächst zu ermitteln, welche Gebühr im konkreten Fall angemessen ist. Dabei ist nach wie vor zunächst von der Mittelgebühr auszugehen, die 1,5 beträgt, und dann zu prüfen, inwieweit die nach § 14 IRVG maßgeblichen Kriterien eine Gebühr oberhalb oder unterhalb der Mittelgebühr rechtfertigen.

Gegebenenfalls ist dann eine Begrenzung auf den im Gesetz genannten Schwellenwert vorzunehmen. Bei der sog. Schwellengebühr von 1,3 handelt es sich um den Höchstsatz, der nur dann überschritten werden kann, wenn die rechtsanwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. (vgl. die Gesetzesbegründung bei Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe VV 2400-2403 Rz. 100). Der maßgebliche Mittelwert liegt bei 1,5, das erkennende Gericht versteht VV 2400 nicht als eine ?abgesenkte? Mittelgebühr, sondern als Kappungsgrenze bzw. Schwellenwert.

Der klägerische Rechtsanwalt hat diese Bestimmung der Geschäftsgebühr in der vorstehend geschilderten Weise vorgenommen. Er hat einen Wert unterhalb des Mittelwertes angesetzt, da zwei Kriterien des § 14 I RVG unterdurchschnittlich waren, es sich im übrigen jedoch um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt. Es handelte sich um einen Verkehrsunfallschaden, dem ein Sachverständigengutachten zugrunde gelegen hat mit der Problematik des Nutzungsausfallanspruchs. Da die Schwellengebühr von 1,3 nicht überschritten war, kommt es für den vorliegenden Fall aber nicht darauf an, ob die rechtsanwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was im übrigen unstreitig der Fall war.

Selbst wenn hier eine Abweichung von richtigem Wert in Betracht kommen sollte, dann würde diese nach Auffassung des Gerichts doch noch im Toleranzbereich von 20 % liegen.

Nach den Umständen dieses Falles lässt sich nach Auffassung des Gerichts eine Gebühr in Höhe von 0,8 ? welche die Beklagte für angemessen hält ? nicht rechtfertigen. Allein aus dem Umfang und der Schwierigkeit lässt sich nicht ohne weiteres auf einen solchen Wert schließen, zumal doch auch die anderen Kriterien nach § 14 RVG bei der Bemessung eine Rolle spielen. Zudem hält das Gericht die Regulierung im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Nutzungsausfallproblematik nicht für denkbar geringfügig.

Das Gericht lässt die Berufung gegen dieses Urteil nicht gemäß § 511 IV ZPO zu, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Die Konstenentscheidung beruht auf § 911 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Krohn

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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