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07.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051019

Amtsgericht Eberswalde: Urteil vom 22.07.2004 – 2 C 837/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


051019
Amtsgericht Eberswalde
2 C 837/03

Beschluss

In dem Rechtsstreit XXX
hat das Amtsgericht Eberswalde am 227.2004 durch Richter Weinmann beschlossen:

Auf die Erinnerung der Klägerin vom 19.7.2004 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.7.2004 insoweit abgeändert, als dass von den Beklagten an Kosten 154,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.4.2004 an die Klägerin zu erstatten sind.

Gründe:

I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.7.2004 sieht vor, dass der Klägerin von den Beklagten Kosten in Höhe von 121,45 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2004 zu erstatten sind. In diesem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Kostennote des Rechtsanwalt XXX in Höhe von 49,30 Euro nicht berücksichtigt. Begründet wurde dies von der sachbearbeitenden Rechtspflegerin damit, dass die Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalt XXX im Februar 2004 für den angesetzten Verhandlungstermin am 13.4.2004 verfrüht gewesen sei. Die Rechtsanwaltsgebühren im Sinne des § 91 Absatz 2 Satz 3 ZPO seien daher nicht erstattungs- und ausgleichspflichtig.

II.
Die in der Kostennote des Rechtsanwalts XXX berechnete Prozessgebühr in Höhe von 49,30 Euro, war zu berücksichtigen. Denn die Klägerin kann hier die Kosten der Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalt XXX erstattet verlangen. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Hauptbevollmächtigten bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen ist. Auch wenn es unter Anwälten der Üblichkeit entspricht, dass eine Unterbevollmächtigung erst kurz vor dem Verhandlungstermin erfolgt, ist es nicht zu beanstanden, dass dies hier weit vor dem Verhandlungstermin durchgeführt wurde. Sobald nämlich ein Verhandlungstermin anberaumt ist, können die Parteien auch davon ausgehen, dass dieser stattfinden wird. Dementsprechend liegt es gerade im Interesse einer Partei, möglichst früh einen geeigneten Unterbevollmächtigten zu finden, damit sich dieser dann auch noch in die Sache einarbeiten kann. Im übrigen sind hier die Kosten der Unterbevollmächtigung auch mit Blick auf § 91 Absatz 2 Satz 3 ZPO erstattungsfähig. Denn die Klägerin konnte hier, da sie an einem auswärtigen Gericht klagte, einen Rechtsanwalt an ihrem Wohnsitz ? Nordenham ? als Hauptbevollmächtigten beauftragen und die Kosten des Unterbevollmächtigten zumindest bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattet verlangen (BGH NJW 2003, 898). Mit Blick auf die Entfernung zwischen Nordenham und Eberswalde kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Reisekosten der Hauptbevollmächtigten die nur begehrten Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von 49,30 Euro bei weitem überstiegen hätten.

Unter Berücksichtigung der erstattungsfähigen Kosten für die Unterbevollmächtigung von Rechtsanwalt XXX in Höhe von 49,30 Euro ergibt sich insgesamt ein von den Beklagten an die Klägerin zu erstattender Betrag in Höhe von 154,32 Euro.

Weinmann
Richter

RechtsgebietRVGVorschriften§ 91 ZPO.

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