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01.04.2005 · IWW-Abrufnummer 050949

Amtsgericht Brakel: Urteil vom 16.03.2005 – 7 C 530/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Im dem Rechtsstreit
des Herrn XXXXXXXXX
Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schütte und Partner, Holter Straße 245-247, 33758 Schloß Holte-Stukenrock 00508/04 2/U

g e g e n

die LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G., ges. vertreten durch d.d. Vorstand, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,
Beklagte,

hat das Amtsgericht Brakel im schriftlichen Verfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO durch den Richter am Amtsgericht XXX am 16. März 2005 für R e c h t erkannt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Schadenersatz in Höhe des vorgenannten geforderten Betrages verlangen. Unstreitig ist, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, der Klägerin Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalles zu leisten. Insoweit hat die Beklagte auch die geforderten Anwaltsgebühren zu übernehmen.

Der Höhe nach ist die Forderung gerechtfertigt. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Unfallregulierung berechnete 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG ist gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber hat im RVG zu Nr. 2004 bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt bis zur Schwelle von 1,3 sein Ermessen bei der Gebührenfestsetzung auch dahin ausüben kann, dass er diesen Satz von 1,3 fordert, wenn die Angelegenheit weder schwierig noch umfangreich war. Bei dieser Gebührenfestsetzung können wesentliche andere Gründe berücksichtigt werden. Einer der wesentlichen Gesichtspunkte bei der Gebührenbemessung kann auch die Vermögenslage der eigenen Partei oder der Zahlungsfähigkeit des Anspruchsgegners sein.

Insoweit verletzt der Rechtsanwalt sein Ermessen nicht, wenn er den Satz von 1,3 anwendet, wenn kein Risiko besteht, dass sein eigener Mandant diesen Betrag zu erstatten hat, sondern ein auf der Gegenseite befindlicher solventer Anspruchsgegner.

Vorliegend kommt hinzu, dass die Sache zwar nicht dadurch ?schwierig? oder ?umfangreich? wurde, aber doch Doppelarbeit verursachte, indem zunächst ein falscher Anspruchgegner in Anspruch genommen wurde.

Dieses rechtfertig jedenfalls im Verhältnis zum eigenen Mandanten den Ansatz der Gebühr von 1,3.

Da den Kläger an der Entstehung dieses Umstandes kein Verschulden trifft, sondern dieser zu den schadenstypischen Folgen gehört, hat auch die Beklagte insoweit den Schaden auszugleichen.

Daher besteht der Anspruch des Klägers jedenfalls im vorliegenden Fall in Klagehöhe.

Aus diesem Grunde ist die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung, so dass die Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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