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16.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050721

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 19.03.2004 – 8 U 397/03

Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, ist davon auszugehen, dass den Unternehmer grundsätzlich die alleinige Haftung trifft.

OLG Koblenz, Urteil vom 19.03.2004 - 8 U 397/03 (rechtskräftig)

BGH, Beschluss vom 08.12.2004 - VII ZR 78/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)


In dem Rechtsstreit

....

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hölzer sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer und Marx auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2004

für R e c h t erkannt:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern die Gegenseite nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Architekten S.. Der Beklagte ist Inhaber eines Zimmereibetriebes. Durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 10. Juni 1994 (Az.: 8 U 216/92) wurde der Architekt S. wegen mangelnder Bauüberwachung der Zimmererarbeiten des Beklagten sowie der Dachdecker und Spenglerarbeiten der Firma V. beim Bau des Wohnhauses der Bauherrin S. zur Zahlung von Schadensersatz an die Bauherrin in Höhe von 104.195,42 DM nebst Zinsen verurteilt.

Die Klägerin hat einschließlich der ausgeurteilten Zinsen einen Betrag von 120.380,44 DM an die Bauherrin Schindel gezahlt. Sie verlangt vom Beklagten im Innenverhältnis Ausgleich in Höhe des Betrags, der auf das Gewerk Zimmererarbeiten entfällt.

Die Klägerin hat vorgetragen, nach den Feststellungen des Sachverständigen P. in einem vor dem Senat im Vorprozess erstatteten Gutachten entfalle von dem Gesamtschaden auf die mangelhafte Erstellung des Dachstuhls eine Schadensquote von 86 % und auf die Dachdecker- und Spenglerarbeiten eine Quote von 14 %. Der Beklagte habe daher 86 % der von ihr an die Bauherrin gezahlter Gesamtsumme einschließlich Zinsen zu ersetzen, mithin insgesamt 103.527,18 DM (52.932,61 EUR). Die Mängel der Zimmererarbeiten beruhten ausschließlich auf Ausführungsfehlern des Beklagten. dem Architekten S. lediglich Überwachungs- aber keine Planungsfehler anzulasten seien, sei dieser im Innenverhältnis von dem Beklagten als Handwerker von jeglicher Haftung freizustellen. Der Beklagte sei an die in dem Verfahren vor dem Senat getroffenen Feststellungen gebunden, da ihm im dortigen Verfahren von dem Architekten S. der Streit verkündet worden sei.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, er habe sein werkvertraglich geschuldetes Werk ordnungsgemäß ausgeführt. Der Architekt S. hafte im Innenverhältnis ihm als Handwerker gegenüber wegen des Vorliegens von Planungsfehlern sowie schwerer Aufsichtspflichtverletzungen. Die Klägerin müsse sich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs das Mitverschulden des Architekten S. anrechnen lassen. Dieser sei während der Dachstuhlerrichtung nur selten vor Ort gewesen und habe Mängel trotz leichter Erkennbarkeit nicht gerügt, so dass der Schaden "sehenden Auges" entstanden sei. Der Senat habe in seiner Entscheidung im Vorverfahren ausdrücklich offen gelassen, ob Planungs- oder Überwachungsfehler des Architekten S. vorgelegen hätten, so dass eine Bindungswirkung des Senatsurteils im Hinblick auf die Streitverkündung insofern ausscheide. Im Übrigen fehle es an einer wirksamen Streitverkündung, da die dem jetzigen Beklagten indem vorausgegangenen Verfahren zugestellte Streitverkündungsschrift unvollständig gewesen sei; die Seite 2 sei nicht beigefügt gewesen. Eine Haftung im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs scheide auch deshalb aus, weil ihm zunächst ein Recht zur Nachbesserung seiner Werkleistung von der Bauherrin hätte eingeräumt werden müssen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 45.813,50 EUR (89.603,42 DM) stattgegeben; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte die Zimmererarbeiten am Haus der Bauherrin S. mangelhaft ausgeführt habe. Von der Gesamtschadensleistung der Klägerin an die Bauherrin S. entfalle ein Betrag von 45.813,50 EUR (86.603,42 DM) auf Mängel der Zimmererarbeiten. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hafte hierfür im Innenverhältnis zum Beklagten mangels Planungsfehlern weder anteilig noch sei eine Mithaftung wegen Verletzung von Überwachungs- oder Koordinierungspflichten gegeben. Da dem Beklagten in dem Verfahren zwischen der Bauherrin S. und dem Architekten S. wirksam der Streit verkündet worden sei. Könne der Beklagte gemäß § 74 ZPO i.V. mit § 68 ZPO nicht mit der Behauptung gehört werden, der Rechtsstreit vordem Senat sei unrichtig entschieden oder von dem dort beklagten Architekten mangelhaft geführt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er wiederholt die Einrede der Verjährung und trägt vor:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Mängel an den Zimmererarbeiten im Wesentlichen auf Planungsfehler des Versicherungsnehmers der Klägerin zurückzuführen. Wie ein Dachaufgeschlagen werde, ergebe sich aus dem vom Architekten zu erstellenden Sparrenplan, in den der Architekt die Statik einarbeiten müsse. Nach den vom Architekten S. skizzierten Sparrenverlauf habe er sich richten müssen. Die Unterschiede in den Sparrenabständen seien daher vom Architekten S. zu verantworten.

Als Planungsfehler sei es auch anzusehen, dass der Architekt S. nicht die vom Bauherren geforderte Güteklasse und dunkle Farbe des Holzes planerisch vorgegeben und ausgeschrieben habe. Letztlich sei die Dachkonstruktion eines Hauses ein besonders schadensempfindlicher Bereich. Ein erhebliches Mitverschulden des Architekten S. liege daher darin, dass er während der Dachstuhlerrichtung nicht an der Baustelle anwesend gewesen sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II.

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht zu Recht den Beklagten gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V. mit § 67 VVG verurteilt, an die Klägerin 45.813,50 EUR (89.603,42 DM) zu zahlen.

Die Feststellungen des Landgerichts zur Mangelhaftigkeit der Zimmererarbeiten sowie zur Schadenshöhe sind für den Senat bindend, da keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen ersichtlich sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Beklagte wendet sich zunächst gegen die Höhe der im Verfahren 8 U 216/92 vor dem Senat von dem Sachverständigen B. ermittelten Kosten der Mängelbeseitigung. Dieses Vorbringen kann der Beklagte gemäß S 74 Abs. 3 ZPO i.V. mit S 68 ZPO nicht geltend machen. Das Landgericht hat festgestellt, dass dem Beklagten in dem Verfahren zwischen der Bauherrin S. und dem bei der Klägerin versicherten Architekten S. wirksam der Streit verkündet wurde. Dies hat der Beklagte mit seiner Berufung nicht angegriffen (§ 520 Abs. 2 ZPO). Die Nebeninterventionswirkung des Urteils des Senats vom 10. Juni 1994 beschränkt sich nach allgemeiner Meinung nicht auf den Streitgegenstand des Vorprozesses, sondern erstreckt sich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung. Der Senat ist deshalb an die Beurteilung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen das Urteil des Senats vom 10. Juni 1994 beruht, gebunden (vgl. BGH NJW 1983, 820, 821; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 155, 156; Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl., S 68 Rdnr. 4). zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 1994 gehört die Feststellung, dass zur ordnungsgemäßen Herstellung des Daches - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen B. - ein Kostenaufwand in Höhe von 104.195,42 DM erforderlich war (wegen Fehlern bei der Zimmererarbeiten sowie den Dachdecker und Spenglerarbeiten). Damit steht aufgrund der Nebeninterventionswirkung des vorgenannten Urteils gemäß S 68 ZPO für das Rechtsverhältnis der Parteien verbindlich fest, dass die von dem Sachverständigen ermittelten Mangelbeseitigungskosten nicht überhöht oder unverhältnismäßig sind.

Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass dem Versicherungsnehmer der Klägerin keine Planungsfehler anzulasten sind. Die entsprechenden Ausführungen der Kammer sind nachvollziehbar und überzeugend. An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gemäß S 529 Abs. 2 ZPO ebenfalls gebunden.

Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sind die Unterschiede in den Sparrenabständen nicht auf einen Planungsfehler des Architekten, sondern ausschließlich auf Ausführungsfehler des Beklagten zurückzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte sich bei der Positionierung der Sparren nach dem vom Architekten S. in dessen Planung skizzierten Sparrenverlauf gerichtet hat. Denn diese zeichnerischen Darstellungen durfte der Beklagte nicht als Grundlage für die Abstandsmaße der Sparren heranziehen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B. in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 8. November 2002 (GA Bl. 416 ff.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 7. Februar 2003( GA Bl. 431 ff.) erfolgt die Herstellung eines Dachstuhls nicht dergestalt, dass die Sparrenabstände zentimetergenau aus der Zeichnung des Architekten gemessen und damit jede zeichnerische Ungenauigkeit bei der Ausführung berücksichtigt wird. Die Aufteilung der Sparren ist vielmehr Sache des Zimmermanns. Dieser muss die Sparren unter Berücksichtigung des vorgegebenen Maximalabstandes in gleichmäßigem Abstand aufteilen. Die zulässigen Toleranzen sind in der DIN 18203 (Ausgabe 8.34) "Bauteile aus Holz und Holzwerkstoffen" geregelt. Danach betragen die zulässigen Abweichungen von Abständen 6 mm (+/-). Der Zimmermann darf also die Abstandsmaße nicht aus der zeichnerischen Darstellung eines Planes entnehmen. Einem Plan kann allenfalls ein dort beziffertes Maß entnommen werden.

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn nach dem Erstellen der Statik Veränderungen in der Dachflächenfensteranordnung vorgenommen wurden. Der Beklagte hat bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die von dem Bauherren gewünschten Veränderungen im Dachbereich einen Einfluss auf die Statik und Sparrenlagenplanung gehabt hatten. Im Übrigen hätte eine derartige Änderung auf die alleinige Verantwortlichkeit des Zimmermanns für die Aufteilung der Sparren keinen Einfluss. Denn, wie der Sachverständige B. weiterhin überzeugend ausgeführt hat, gibt der Architekt mit seiner Planzeichnung lediglich die Fixpunkte vor. Die Aufteilung der Sparren hat der Zimmermann unter Berücksichtigung der maßgeblichen DIN Vorschriften eigenständig und eigenverantwortlich vorzunehmen.

Ein Planungsfehler des Architekten liegt auch nicht darin, dass er nicht eine vom Bauherren geforderte Güteklasse des Holzes Planerisch vorgegeben und ausgeschrieben hat. Der Sachverständige B. hat in seinem Gutachten vom 24. August 1993 die Qualität des verwendeten Holzes nicht generell als Mangel bewertet. Er hat insoweit ausgeführt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen P. die sichtbaren Sparren und Pfetten der Dachüberstände zur Holzschnittklasse S (bestmögliche Schnittklasse) und die übrigen Holzbauteile den Schnittklassen A und B zuzuordnen seien. Es sei überwiegend Bauschnittholz der Güteklasse II eingebaut worden. Lediglich ein Sparren entspreche der Güteklasse III (Bauschnittholz mit geringer Tragfähigkeit). Allgemein sei es bei Dachstühlen dieser Art üblich, dass die sichtbaren Holzbauteile der Sonderschnittklasse S und die nicht sichtbaren Holzteile den Schnittklassen A oder B entsprechen. Als Güteklasse sei allgemein die Güteklasse II üblich. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist somit nur ein Sparren mit der Güteklasse III auszuwechseln. Insoweit liegt ein Planungsfehler des Architekten nicht vor.

Ein Planungsfehler kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Bauherr im Rahmen der Neuausführung aus optischen Gründen 5 Pfetten hat erstellen lassen. Die ursprüngliche Ausführung mit 3 Pfetten wurde von dem Sachverständigen B. in seinem Gutachten vom 24. August 1993 nicht als Mangel genannt. Sie ist dementsprechend auch nicht in die Schadensberechnung eingeflossen.

Die Klägerin muss sich im Innenverhältnis zum Beklagten auch kein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers bei der Erstehung des Schadens wegen mangelnder Bauüberwachung anrechnen lassen. Auch wenn dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein Fehler bei der Objektüberwachung anzulasten ist, tritt dieser bei der Abwägung nach §§ 426 Abs. 1 Satz 1, 254 BGB gegenüber der mangelhaften Arbeit des Beklagten vollständig zurück.

Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht anderes bestimmt ist. Dabei kann sich die "andere Bestimmung" auch aus den Umständen ergeben. Insoweit sind die Grundsätze des § 254 BGB zu beachten. Eine generelle Regelung für die Haftungsverteilung lässt sich nicht aufstellen, vielmehr kommt es bei einer Gesamtschuldnerschaft von Architekt und Bauhandwerker auf die Verhältnisse des Einzelfalls unter Beachtung der jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche des Bauhandwerkers einerseits und des Architekten andererseits an. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, ist davon auszugehen, dass den Unternehmer grundsätzlich die alleinige Haftung trifft (vgl. OLG Braunschweig, BauR 1991, 355; OLG Köln, BauR 1993, 744). Bei Baumängeln kann der Unternehmer insbesondere dem Architekten nicht entgegenhalten, dass dieser ihn nicht genügend beaufsichtigt habe (vgl. BGH NJW 1971, 752 f.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdnr. 1993). Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Aufsichtspflicht des Architekten lediglich in dessen vertraglichem Verhältnis zu dem Bauherrn wurzelt. Der Architekt erfüllt mit der Ausübung der Bauaufsicht nicht eine Pflicht gegenüber dem Bauunternehmer. Der Unternehmer kann daher vom Architekten oder dem Bauherren nicht verlangen, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht oder überwachen läst (BGH BauR 1997, 1021, 1025; BGH BauR 1996, 548, 549). Ein Unternehmer ist daher für den von ihm verursachten Mangel grundsätzlich allein verantwortlich (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1984, 201, 202; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdnr. 1993).

Der Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass die Holzfarbe sowie die Asthaltigkeit des Dachstuhls offenkundig gewesen sei. Hinsichtlich der Farbe und Lasur liegt der Mangel ausweislich der Gutachten des Sachverständigen B. vom 24. August 1993 und des Sachverständigen P. im Verfahren AG Alzey H H 25/88 bereits darin, dass lediglich eine Anstrich schicht aufgebracht wurde und helle Lasuranstriche auf den verwendeten Hölzern nicht zugelassen sind. Ein Mangel liegt daher unabhängig von eventuellen Vorgaben der Bauherrin oder des Architekten vor. Dies gilt auch für die Asthaltigkeit des Dachstuhls.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Langjährige Geschäftsbeziehung zwischen dem Beklagten und dem bei der Klägerin versicherten Architekten. Denn gerade wenn der Architekten S. mit dem Beklagten bereits 30-40 Dachstühle errichtet und dabei nur beste Erfahrungen gemacht hatte, bestand für diesen keine besondere Veranlassung, die Arbeiten des Beklagten auf offenkundige Mängel zu überprüfen.

Eine Haftung des Architekten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte. Zwar ist anerkannt, dass der zwischen einem Bauherren und einem Architekten geschlossene Vertrag Schutzwirkung zugunsten bauausführender Handwerker haben kann. Voraussetzung für eine Haftung aus einem solchen Vertragsverhältnis ist indes, dass besondere Schutz- und Fürsorgepflichten des Bauherren gegenüber dem Handwerker bestanden hatten, die es rechtfertigen, den Handwerker in den vertraglichen Schutzbereich des Vertrags mit dem Architekten einzubeziehen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Bauherr als Vertragsgläubiger im Verhältnis zum Beklagten zu besonderem Schutz und Fürsorge verpflichtet gewesen wäre.

Die geltend gemachten Ansprüche sind letztlich nicht verjährt. Der Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB ist ein selbständiger Anspruch und unterliegt nach dem hier maßgeblichen Recht - vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes - einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (BGH WM 1971, 101, 103; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdnr. 1989). Der Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern besteht auch dann, wenn Gewährleistungsansprüche gegen einen der Gesamtschuldner verjährt sind (BGH NJW 1972, 942). Darauf, dass Gewährleistungsansprüche der Bauherrin S. gegen den Beklagten wegen Fristablaufs nicht mehr durchsetzbar sind, kommt es somit nicht an.

Die Berufung des Beklagten ist somit mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 1 ZPO geführten Gründe nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 45.814 EUR.

Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 12. März 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der Senat sieht den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB als nicht verjährt an. Die Entscheidung OLG Oldenburg BauR 2002, 1866 betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, weil dort eine gesamtschuldnerische Verpflichtung nicht bestand. Mit dem Landgericht ist zudem der Senat der Ansicht, dass die Streitverkündung im Vorprozess wirksam war.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB §§ 254, 426 Abs. 1 Satz 1

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