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15.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050711

Amtsgericht Pinneberg: Urteil vom 21.02.2005 – 69 C 268/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


69 C 268/04

verkündet am 21.2.2005

Amtsgericht Pinneberg

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

gegen LVM Münster

hat das Amtsgericht Pinneberg ? Abteilung 69 ? durch den Richter Althaus im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 11.2.2005

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwätling Cathrin Niemeyer, Esinger Straße 1, 25436 Tomesch, aus der Rechnung Nr. 0400280 vom 11.10.2004 in Höhe von 50,00 Euro freizustellen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 50,00 Euro

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der Freistellungsanspruch in Höhe von 50,00 Euro zu. Ein Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kläger besteht in Höhe von 181,54 Euro und nicht in Höhe der von dem Beklagten bereits ausgeglichenen 131,54 Euro.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers war berechtigt, die Rahmengebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG i.V.m. der Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 1,3 im vorliegenden Fall anzusetzen. Nach der Gesetzesbegründung zu Nr. 2400 VV RVG soll in durchschnittlichen Angelegenheiten grundsätzlich von einer Mittelgebühr von 1,5 auszugehen sein, wobei allerdings zu beachten ist, dass dies gemäß der Anmerkung nur gelten kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ist dies nicht der Fall, so solle die Regelgebühr bei 1,3 liegen (vgl. BT-Drucksache 15/1971, Seite 207). Vorliegend ist daher von einer 1,3 Gebühr auszugehen, da die Angelegenheit nicht besonders einfach oder besonders wenig umfangreich war. So ist das von der Prozessbevollmächtigten erstellte Schreiben zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung des Klägers (Blatt 20 ff. d.A.) vier Seiten lang und setzt sich umfangreich mit der Sach- und Rechtslage auseinander, wobei auch für die Sache einschlägige Urteile zitiert werden. Darüber hinaus waren längere Besprechungen mit dem Kläger erforderlich, auch wegen Verständigungsschwierigkeiten, da der Kläger die deutsche Sprache nur eingeschränkt beherrscht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Regelgebühr von 1,3 angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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