24.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050525
Landgericht Schwerin: Urteil vom 27.01.2005 – 5 T 469/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Schwerin
5 T 469/04
5 M 2256/03 AG Hagenow
Beschluss
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren XXX
hat das Landgericht Schwerin, Zivilkammer 5, durch XXX am 27.1.2005 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde vom 8.10.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hagenow vom 1.10.2004 dahingehend abgeändert, dass gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO neben der unterhaltsberechtigten Ehefrau auch der Sohn des Schuldners XXX bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt zu bleiben ist.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt. Sie ist auch begründet. Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners sind sowohl die Ehefrau als auch ein volljähriges Kind unberücksichtigt zu bleiben.
Die pfändungsfreien Teile des Arbeitseinkommens richten sich gemäß § 850 c Abs. 1 ZPO nach den Unterhaltspflichten des Schuldners. Zu berücksichtigen sind nur Personen, denen der Schuldner in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht in Geld oder Natur Unterhalt tatsächlich leistet (Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 1046).
Der Beschwerdegegner hat sich trotz gerichtlicher Aufforderung vom 2.12.2004 nicht zu der Frage erklärt, wie vielen Personen er Unterhalt leistet und ob diese über eigenes Einkommen verfügen. Da nach dem unbestrittenen Vortrag des Beschwerdeführers die Kinder des Beschwerdegegners bereits volljährig sind, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass diese noch unterhaltspflichtig sind, bzw. dass der Schuldner diesen tatsächlich Unterhalt leistet. Es wäre an ihm gewesen, dieses aufzuklären. Da er sich hierzu nicht erklärt hat, geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die volljährigen Kinder des Schuldners nicht mehr unterhaltspflichtig sind.
Selbst bei einer angenommenen Unterhaltsverpflichtung des Schuldners ist der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen, dass bei volljährigen Kindern beide Elternteile entsprechend ihrem Einkommen Unterhalt in bar schulden. Da der Beschwerdegegner und seine Ehefrau nahezu gleich hohe Einkommen haben, erscheint es hier angemessen, davon auszugehen, dass der Schuldner dem einen und seine Ehefrau dem anderen Kind gegenüber Unterhalt leistet.
Der sofortigen Beschwerde war damit stattzugeben.