Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

24.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050524

Landgericht Koblenz: Urteil vom 07.01.2005 – 2 T 34/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache xxx ? Gläubiger ?
gegen
xxx ? Schuldnerin und Beschwerdeführerin ? Verfahrensbevollmächtigter: xxx
hier: Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch die Richterin am Landgericht Haberkamp ? als Einzelrichterin ? auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 7. Januar 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 30. Dezember 2004 am 18. Januar 2004 beschlossen:

I.) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 5. Oktober 2004 wird aufgehoben.
II.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
III.) Der Beschwerdewert wird auf 162,50 Euro festgesetzt.

Gründe:
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2003 (151 C 4056/02) wegen einer Forderung in Höhe von 137,50 Euro nebst Zinsen.

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 hat das Amtsgericht Neuwied auf seinen Antrag einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, durch den die im Grundbuch von Arzheim Blatt 2087 in Abt. III Nr. eingetragene Eigentümergrundschuld gepfändet worden ist.

Am 9. Dezember 2004 hat die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung beantragt, die Forderung sei bezahlt. Zum Nachweis hat sie eine Abschrift einer von dem Gläubiger unterschriebenen Quittung vom 9. Dezember 2004 über 162,50 Euro vorgelegt.

Unter dem 22. Dezember 2004 übersandte der Gläubiger über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitel mit dem Vermerk ?gezahlt? an den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin. Dieser hat am 23. Dezember 2004 und 29. Dezember 2004 noch einmal die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neuwied, Vollstreckungsgericht, hat nach Anhörung des Gläubigers, der sich nicht geäußert hat, durch den angegriffenen Beschluss den Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen mit der Begründung, die Voraussetzungen des §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO lägen nicht vor.

Gegen den ihr am 5. Januar 2005 zugestellten Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer am 7. Januar 2005 beim Amtsgericht eingegangen sofortigen Beschwerde, mit der sie unter Vorlage der Quittung im Original erneut die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehrt.

Die Kammer hat den Gläubiger am 18. Januar 2005 telefonisch angehört. Er hat der Aufhebung zugestimmt.
Die nach §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Allerdings hält der amtsgerichtliche Beschluss des Amtsgerichts Neuwied den Angriffen der Beschwerde stand. Nach den von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen kam nur eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 3 ZPO, nicht aber eine Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Betracht, § 776 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO. Danach kann der Schuldner die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nur erwirken nach erfolgreicher Klage (§ 767 ZPO), wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt wird. Daran fehlt es. Durch Herausgabe des Vollstreckungstitels hat der Gläubiger auch nicht auf seine durch Pfändung erworbenen Rechte verzichtet (§ 843 ZPO). Das Amtsgericht hat somit folgerichtig den Antrag der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war jedoch aufzuheben, nachdem der Gläubiger dem in der Beschwerdeinstanz zugestimmt hat.

Die Aufhebung eines Beschlusses, durch den Ansprüche des Schuldners gegen Drittschuldner gepfändet worden sind, sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Der Gläubiger kann jedoch die Aufhebung beantragen oder der Aufhebung zustimmen. Gibt der Gläubiger auf diese Weise die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf, ist es nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung zulässig, den ergangenen Beschluss zur Klarstellung aufzuheben (vgl. BGH NJW 2002, 1788, 1791 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Rechtsgedanken des § 788 ZPO. Der Gläubiger hat erst in der Beschwerdeinstanz der Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugestimmt.
Der Beschwerdewert wurde in Höhe der Forderung festgesetzt.

RechtsgebietePfändungs- und Überweisungebschluss, AufhebungVorschriften§§ 793, 567 ff. ZPO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr