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16.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050411

Amtsgericht Wetzlar: Urteil vom 09.12.2004 – 32 C 1826/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Wetzlar
Az: 32 C 1826/03

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit gegen xxxx hat das Amtsgericht Wetzlar durch den Richter am Amtsgericht xxx im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 09.12.2004 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

Entscheidungsgründe:

(Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen).

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 550 Euro aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arztvertrag zu (§§ 615, 293 ff BGB).

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist der Beklagte auch passivlegitimiert. Der Anspruch ist nicht gegen seine gesetzliche Krankenversicherung zu richten, da diese nur für erfolgte Behandlungen eintritt. Im vorliegenden Rechtstreit ist jedoch ein Anspruch auf Vergütung bei Annahmeverzug und damit auf Ersatz der durch den Verzug entstandenen Kosten gegenständlich, sodass hierfür eine Eintrittspflicht der gesetzlichen Krankenkasse zu verneinen ist. Der Beklagte befand sich mit der Wahrnehmung der Termine vom 08.08.2002 und 15.08.2002 in Verzug, da er zu diesen fest vereinbarten Terminen nicht erschien. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite bestand keine Verpflichtung des Klägers ihn vor den Terminen anzurufen, um abzuklären, ob er auch erscheint. Da die Leistung des Klägers zu den besagten Terminen auch angeboten wurde im Sinne des § 293 BGB, befand er sich nach alledem in Annahmeverzug. Der Kläger ist daher berechtigt, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung zu verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein (§ 615 Abs. 1 BGB). Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass der Kläger sich auf den geltend gemachten Vergütungsanspruch nicht anrechnen lassen muss. Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger es nicht böswillig unterlassen hat, während der ausgefallenen Termine eine anderweitige Verwendung seiner Dienste vorzunehmen (§ 615 Satz 2 BGB). Bei der Praxis des Klägers handelt es sich um eine reine Bestellpraxis, das heißt Patienten kommen nur zu den vereinbarten Terminen. Dies wird von der Zeugin xxx bekundet. Die Zeugin führt weiter aus, dass wenn ein Patient einmal nicht erscheine, kein Ersatzpatient zur Verfügung stehe. An den besagten Tagen, dem 08.08. und 18.08.2002 sei es so gewesen, dass keine Notfallpatienten anwesend gewesen seien, die die ausgefallenen Zeiten hätten überbrücken können. Es steht daher fest, dass der Kläger in den ausgefallenen Zeiten keine Möglichkeit hatte, anderweitige Patienten zu behandeln, sodass eine etwaige Anrechnung von Verdienst nicht in Betracht kommt. Der Vergütungsanspruch ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das eingeholte Gutachten der Landeszahnärztekammer führt aus, dass die Höhe der geforderten Entschädigung, die einer Stundenvergütung von 200 Euro entspricht, gerechtfertigt sei. Sie läge im Mittel der durchschnittlichen Kosten für die Praxisstunde. Nachdem die Beklagtenseite keine Einwände gegen das Gutachten vorgebracht hat und dieses zudem als nachvollziehbar und schlüssig erscheint, geht das Gericht von der Angemessenheit der Höhe der klägerischen Forderung aus. Dem hilfsweisen Einwand der Beklagtenseite, wonach die beabsichtigten Behandlungen medizinisch nicht indiziert gewesen seien, sodass hierfür keine Vergütung beanspruch werden könne, ist nicht zu folgen. Da die Klägerseite die fehlende medizinische Indizierung bestritten hat, hätte der Beklagte für seine Behauptung Beweis antreten müssen. Der Beklagte hat jedoch lediglich sich selbst als Partei benannt. Da für diese streitige Behauptung keine hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit spricht und damit kein Anfangsbeweis vorliegt, war von einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO abzusehen. Da der Kläger sich auch mit einer Parteivernehmung nicht einverstanden erklärte, war die Parteivernehmung des Beklagten auch nicht gemäß § 447 ZPO durchzuführen. Da der Beklagte zudem weder Namen noch ladungsfähige Anschrift des behandelnden Zahnarztes angegeben hat, konnte auch insoweit eine Beweiserhebung nicht vorgenommen werden.
Nach alledem ist der Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Betrages von 550 Euro verpflichtet. Der Beklagte befindet sich seit Zustellung der Klageschrift und somit seit dem 09.09.2003 in Verzug, sodass er ab diesem Zeitpunkt den geltend gemachten Zinssatz als Verzugsschaden zu zahlen hat.

Der Anspruch über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

RechtsgebietZivilrechtVorschriftenBGB, ZPO

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