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16.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050460

Amtsgericht Nürnberg: Urteil vom 03.02.2005 – 21 C 9007/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit
gegen HUK Coburg AG
wegen Schadenersatz
erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch Richterin des Amtsgerichts Friedrich-Hübschmann im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO, in dem Schriftsätzen bis 8.12.2004, nachgelassen bis 10.1.2005, eingereicht werden konnten am 3.2.2005 folgendes:

Endurteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 265,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7.10.2004 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss
Der Streitwert beträgt 265,70 Euro

A.
Von der Darstellung des Tatbestand wird gem. §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.

B.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 14.7.2004 der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVersG zu.

I.
Die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Unfall ist dem Grunde nach unstreitig.

II.
Zu dem erstattungsfähigen Schaden i. S. v. § 249 BGB gehören auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.

1.
Diese Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i. S. v. § 249 BGB erforderlich. Es ist herrschende Meinung, dass Rechtsanwaltskosten nur dann nicht erforderlich anzusehen sind, wenn der Geschädigte geschäftlich gewandt ist und ein einfach gelagerter Fall vorliegt.

1.1.
Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin geschäftlich nicht ungewandt ist. Als Leasing-Firma unterhält sie vielfache Rechtsbeziehungen und ist sicher in der Lage, im geschäftlichen verkehr grundsätzlich ihre Belange zu vertreten, unabhängig davon, ob sie eine eigen Rechtsabteilung unterhält oder nicht.

1.2.
Die zweite Voraussetzung, dass ein einfach gelagerter Fall vorliegt, kann jedoch im Rahmen einer Verkehrsunfallregulierung nicht angenommen werden.

- Bei der Beurteilung des einfach gelagerten Falls muss allgemein darauf abgestellt werden, ob ein durchschnittlicher Anspruchssteller in der Lage ist, seinen Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzulegen und durchzusetzen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin als gewerbliche Autovermieterin häufig mit Schadensersatzprozessen konfrontiert wird und daher die Materie kennt. Auch ein Rechtsanwalt, der über entsprechende Fachkenntnisse verfügt, kann Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in eigenen Angelegenheiten verlangen, soweit die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bei einem Durchschnittgeschädigten sachgerecht erscheint (s. Rn. 39 zu § 249 BGB, Palandt).

- Für einen Durchschnittsgeschädigten kann die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall keineswegs als einfache Angelegenheit angesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn ? wie vorliegend ? die Haftung für den Verkehrsunfall dem Grunde nach unstreitig ist.

Wie die vom Klägervertreter vorgelegte Rechtsprechung zu Recht ausführt, wird die Berechnungsweise einzelner Schadenspositionen (z. B. bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis) in Rechtsprechung und Literatur teilweise unterschiedlich beurteilt. Darüber hinaus erfordert schon die Begründung dieser Schadenspositionen Darlegungen (z . B. im Rahmen von Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung), die einem Laien keineswegs ohne weiteres bekannt sind. Bereits zur ersten Geltendmachung des Schadens gegenüber einem mit der Kfz-Unfallregulierung vertrauten Versicherer sind daher juristische Kenntnisse zur sachgerechten Darlegung der Schadenshöhe auf jeden Fall zweckentsprechend.

2.
Die Klägerin kann die Rechtsanwaltskosten auch in der geltend gemachten Höhe verlangen.

- Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Schädiger bzw. seine Versicherung zum Ausgleich derjenigen Aufwendungen verpflichtet ist, die ein Geschädigter als wirtschaftlich und verständig denkender Mensch aus seiner Sicht für erforderlich halten durfte, § 249 BGB; Jedenfalls soweit die Klägerin die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten tatsächlich bezahlt hat, ist ihr hierdurch ein entsprechender Schaden entstanden, der unter Berücksichtigung der Subjektbezogenheit des Schadensbegriffes gem. § 249 BGB erstattungsfähig ist. Nachdem selbst in der Rechtsprechung umstritten ist, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr im Rahmen der Unfallregulierung anzusetzen ist, kann ein durchschnittlicher Geschädigter nicht davon ausgehen, der Ansatz von 1,3 Geschäftsgebühr sei nicht erforderlich.

- Unabhängig davon hält das Gericht vorliegend den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch aus objektiver Sicht für gerechtfertigt. Der Ansatz von 1,3 Geschäftsgebühr gem. § 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 VVRVG ist nicht zu beanstanden.

Eine Geschäftsgebühr von 1,3 ist nach der Regelung des RVG als ?Abgesenkte Mittelgebühr? für normale Angelegenheiten vorgesehen, die weder besonders umfangreiche noch besonders schwierige Anwaltstätigkeiten erfordern, mithin den Regelfall betreffen (s. NJW 2004, Seite 1421).

Die Abwicklung eines Verkehrsunfalls stellt eine solche durchschnittliche Angelegenheit dar.

- Zunächst ist die Regulierung eines Verkehrsunfalls in der Regel keineswegs mit einem unterdurchschnittlichen Zeitaufwand verwand. Nach der Entgegennahme der Informationen durch den Geschädigten ist regelmäßig die Ermittlung und Berechnung einer Mehrzahl von Schadenspositionen erforderlich, bevor der Schaden letztlich gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers beziffert werden kann.

- Auch die vom Rechtsanwalt durchzuführende rechtliche Bewertung ist keineswegs einfach. Denn bei der Ermittlung der einzelnen Schadenspositionen und ihrer Höhe ist eine Vielzahl, teilweise konträrer Rechtsprechung zu beachten. Wie oben bereits ausgeführt, erfordert z. B. die Schadensregulierung auf Gutachtensbasis (also fiktiv) wie auch die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten detaillierte juristische Kenntnisse unter Verwertung neuerer Rechtsprechung.

- Mit der Entscheidung in NJW 2005, Sl 161, ist daher davon auszugehen, dass die anwaltliche Gesamttätigkeit im Rahmen der Unfallabwicklung im Normalfall die Regelgebühr rechtfertigt, wenn keine besonderen Umstände für eine Abweichung vorliegen.

Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Allein die Tatsache, dass die Haftung für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall dem Grunde nach von vornherein unstreitig war, genügt hierfür nicht. Denn, wie bereits ausgeführt, erfordert bereits die Feststellung und Ermittlung der Schadenshöhe anwaltliche Tätigkeit durchschnittlichen Umfangs. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kfz-Versicherung vollumfänglich reguliert hätte, wenn der Rechtsanwalt die Schadensermittlung und ? bezifferung nicht mit der gebührenden Sorgfalt und dem hierzu notwendigen Zeitaufwand vorgenommen hätte.

Kosten: § 91 ZPO.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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