27.01.2005 · IWW-Abrufnummer 050216
Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 23.12.2004 – IV B 1 - S 1301 POL - 57/04
Steuerrechtliche Verwaltungsanweisungen
Außensteuerrecht
Verständigungsvereinbarung mit der Republik Polen vom 25. 11. 2004 gem. Art. 26 Abs. 3 und 4 DBA-Polen vom 14. 5. 2003 zur Frage der Anwendung des Art. 28 DBA (Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern) i. V. mit Art. 32 Abs. 2 Buchst. d DBA-Polen sowie zur Frage der Anwendung der 183-Tage-Regel nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DBA-Polen
(BMF-Schreiben vom 23.12.2004 - IV B 1 - S 1301 POL - 57/04)
Am 25. 11. 2004 haben sich die zuständigen Behörden beider Staaten gemäß Art. 26 Abs. 3 und 4 DBA-Polen auf folgende Vereinbarungen verständigt:
I. Anwendung des Art. 28 (Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern) i. V. mit Art. 32 Abs. 2 Buchst. d DBA-Polen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen haben sich darauf verständigt, dass für die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern nach Art. 28 DBA-Polen vom 14. 5. 2003 die EG-Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 76/308/EWG) i. d. F. der Richtlinie 2001/44/EG sowie die von der EU-Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen hierzu (Richtlinie 2002/94/EG) zugrunde gelegt werden. Damit ist die Voraussetzung in Art. 32 Abs. 2 Buchst. d DBA-Polen vom 14. 5. 2003 erf üllt, sodass die Anwendung des Abkommens hinsichtlich Art. 28 mit dem Anwendungszeitpunkt der übrigen Vorschriften des Abkommens (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a bis c zusammen fällt (1. 1. 2005). Die Vertragsstaaten leisten sich auch Amtshilfe bei der Beitreibung von steuerlichen Ansprüchen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens entstanden sind.
II. Anwendung des DBA hinsichtlich der 183- Tage-Regel nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DBA-Polen
Zur Frage der Anwendung der 183-Tage-Regel nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DBA-Polen in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer von einem deutschen Unternehmen im Jahr 2004 nach Polen entsandt wurde und die Dauer der Entsendung über den 1. 1. 2005 hinausgeht, stimmt die polnische Seite mit der Auffassung überein, wie sie im BMF-Schreiben vom 29. 10. 2004 IV B 1 - S 1301 POL - 43/04, BStBl. I 2004 S. 1026 = DB 2004 S. 2504, zum Ausdruck kommt.