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22.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050461

Amtsgericht Jülich: Urteil vom 29.12.2004 – 9 C 20/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Jülich
Az: 9 C 20/04 vom 29. Dezember 2004
Urteil

In dem Rechtsstreit Klägerin, Prozessbevollmächtigte: gegen xxx Beklagte, Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Jülich im schriftlichen Verfahren durch den Richter am Amtsgericht Otten für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von einem Tatbestand wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 466,66 Euro nicht zu. Der Zedent xxx hat in seiner Rechnung vom 18.03.2003 für die Behandlung der Beklagten vom 02.02.2003 ? 25.02.2003 unzulässigerweise die Ziffern 2113 und 2258 GOÄ abgerechnet. Diese Leistungen waren bereits durch die Abrechnung der Ziffer 2151 GOÄ abgegolten.
Nach § 4 Abs. 2a GOÄ, der das sog. Zielleistungsprinzip formuliert, kann ein Arzt eine Gebühr für eine Leistung, die Bestandteil (....) einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt nach § 4 Abs. 2a GOÄ auch für die zur Erbringung (...) methodisch notwendigen Einzelschritte. Von der Zielleistung sind Vorbereitungs-, Hilfs- und Begleitleistungen zu unterscheiden, die keinen selbständigen Leistungscharakter haben und daher nicht gesondert neben der Gebühr für die Zielleistung abgerechnet werden können. Das Leistungsziel bei der Beklagten war ein endoprothetischer Totalersatz (TEP) links von Hüftkopf und Hüftpfanne. Dadurch sollte die Gelenkbeweglichkeit wiederhergestellt werden. Die bei der Operation vorgenommene Synovektomie, die der Zedent über Ziffer 2113 GOÄ abgerechnet hat sowie die Abmeißelung ausgedehnter Osteophyten, die über Ziffer 2258 GOÄ abgerechnet wurde, waren unselbständige methodisch notwendige operative Einzelschritte zur Herbeiführung des Operationserfolges ? nämlich des endoprothetischen Totalersatzes. Die Klägerin differenziert unzulässig zwischen dem reinen Erfolg der Operation, dem Einsetzen eines neuen Gelenkes und dem optimalen Funktionieren desselben. Die Operation hatte beides zum Ziel.

Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.07.2004 ausführlich und überzeugend dargelegt. Das Gericht ist von der Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters überzeugt. Insbesondere ist die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO entbehrlich. Das Gutachten ist aufgrund seiner Komplexität ausreichend und verwertbar.

Die Synovektomie durfte nicht separat über Ziffer 2113 GOÄ abgerechnet werden. Ziel der Synovektomie ist die Entfernung der entzündlich veränderten Gelenkschleimhaut. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt, dass nach seiner orthopädischen Sicht sich bei jedem Hüftgelenk mit einer mehr oder weniger stark ausgeprägten Coxarthrose Veränderungen im Bereich der Hüftgelenkskapsel bzw. der Synovia befänden, so dass in aller Regel bei der Implantation der Totalendoprothese die Gelenkkapsel und die Synovalis vollständig oder mehr oder weniger vollständig abgetragen würden. Bei diesen Eingriffen erfolge die Entfernung der Kapsel und Synovia aus operationstechnischen Gründen und würde in diesen Fällen als notwendiger Teileingriff der Hauptleistung TEP angesehen.

Nach der Stellungnahme der Bundesärztekammer hält der Ausschuss Gebührenordnung die gesonderte Abrechnung der kompletten bis subtotalen Entfernung der Synovalis bei medizinischer Indikation als selbständige Leistung neben Ziffer 2151 GOÄ für sachlich gerechtfertigt. Beispielhaft wird eine chronische Synovalitis bei entzündlich rheumatischer Grunderkrankung oder Psoriasis-Arthropathie genannt. Die Indikationsstellung zu dieser Maßnahme ist durch eine hinreichende Beschreibung im OP-Bericht sowie durch eine histopathologische Befundveranlassung abzusichern.

Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei der Beklagten keine Hinweise für eine solche medizinische Indikation vorlagen. Die Beschreibung der Synovektomie sei zwar im Operationsbericht, wie vom Ausschuss Gebührenordnung gefordert, beschrieben, aber nicht durch eine histopathologische Befundveranlassung abgesichert. Dadurch fehlt es bereits an der notwendigen Voraussetzung zur Abrechnung der Ziffer 2113 GOÄ.
Weiterhin sollte bei der Klägerin mit der Synovektomie keine eingeständige Erkrankung behandelt werden. Die durchgeführte Maßnahme stellte eine Teilleistung der Implantation dar, die nicht über Ziffer 2113 GOÄ abgerechnet werden kann, da sie bereits durch Abrechnung der Ziffer 2151 GOÄ abgegolten ist.

Die Abmeißelung der Osteophyten durfte nicht über Ziffer 2258 GOÄ abgerechnet werden. Diese Leistung ist ebenfalls durch Abrechnung der Ziffer 2151 GOÄ abgegolten. Die Abmeißelung erfolgte, um eine Funktionsbehinderung der implantierten Endoprothese zu vermeiden, sie diente damit zur Sicherung des Operationsergebnisses.

Der Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer hat beschlossen, die Abmeißelung ausgedehnter Osteophyten (größere einzelne Exophyten oder die komplette Ummauerung des Acetabulum), die sich präoperativ radiologisch nachweisen lassen und intraoperativ zu einer deutlichen Funktionsbehinderung der implantierten TEP führen, als selbständige Leistung neben Nr. 2151 anzuerkennen. Eine Berechnung soll hierfür analog nach Nr. 2258 erfolgen.

Der Sachverständige hat dargelegt, dass nach seiner Auffassung nach dem vorliegenden Bildmaterial weder einzelne größere Exophyten noch die komplette Ummauerung des Acetabulums festegestellt werden können. Bei der Beurteilung der Osteophyten müsse berücksichtigt werden, dass (...) nur Spezialaufnahmen diese Ostoephyten zur Darstellung bringen würden. Auf dem vorliegenden Bildmaterial seien diese nicht hinreichend dargestellt. Bei ausgedehnten Osteophyten oder einer Ummauerung des Acetabulums sei in der Regel die Entfernung des Hüftkopfes erst nach der Entfernung dieser Hindernisse möglich, teilweise müsse der Hüftkopf auch fragmentiert aus der Pfanne entfernt werden. Ein solcher Befund liege auch nach dem Operationsbericht bei der Beklagten nicht vor. Aus Sicht des orthopädischen Sachverständigen haben ausgedehnte Osteophyten präoperativ nicht vorgelegen und auch nicht intraoperativ zu einer deutlichen Funktionsbehinderung der implantierten TEP geführt.
Ein Fall, der eine Abrechnung nach Ziffer 2258 GOÄ nach dem Ausschuss der Bundesärztekammer rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Die vorgenommene Maßnahme stellte kein eigenständiges Leistungsziel dar, sondern vielmehr einen zwingend notwendigen Schritt für die Implantation und ist bereits, ebenfalls wie die Synovektomie, durch Abrechnung der Ziffer 2151 GOÄ abgegolten.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Streitwert: 466,66 Euro

RechtsgebieteMedizinrecht, ZielleistungsprinzipVorschriften§ 4 Abs. 2a GOÄ, Nrn. 2113, 2258, 21512 GOÄ

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