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27.01.2005 · IWW-Abrufnummer 050210

Amtsgericht Jülich: Urteil vom 13.12.2004 – 4 C 447/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Jülich
Az: 4 C 447/04 vom 13.12.2004

Gründe:
Die Klage ist begründet.

Unstreitig haften die Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz aufgrund des Verkehrsunfalles, der sich am 08.05.2004 in Aldenhoven auf der Schwabenstraße ereignete, auf Erstattung von 75 % des Unfallschadens des Klägers.

Insoweit kann der Kläger zunächst einen restlichen Schaden in Höhe von 110,72 Euro verlangen.

Der Kläger ist berechtigt, von den Beklagten die Zahlung von 75 % derjenigen Reparaturkosten seines Fahrzeuges, die im Gutachten des Sachverständigen Ramrath vom 25.06.2004 ermittelt wurden, ersetzt zu verlangen.

Der Kläger fordert entsprechend der Feststellungen des Sachverständigen Ramrath, Reparaturkosten seines Fahrzeuges in Höhe von 1.047,23 Euro, der Wiederbeschaffungswert nach Abzug des Restwertes liegt nach dem Gutachten bei 1.050 Euro. In einem solchen Fall sind die Reparaturkosten zu ersetzen. Selbst wenn man vom Wiederbeschaffungswert des Wagens pauschal 2 % MWSt (= 32 Euro) abziehen würde, käme man nicht zu einem nennenswerten anderen Ergebnis. Weitere Darlegungen sind entbehrlich.

Darüber hinaus ist es seit unvordenklichen Zeiten im Landgerichtsbezirk Aachen, speziell beim erkennenden Gericht ständige Praxis, dass Geschädigten bei einem Verkehrsunfall eine Kostenpauschale von früher 50 DM und heute 25,56 Euro zugebilligt wird. Jeglicher weitere Kommentar dazu erübrigt sich.

Unter diesen Umständen ist der Kläger berechtigt, hinsichtlich der beiden genannten Positionen einen Restanspruch in Höhe von 110,72 Euro geltend zu machen.

Erstattungsfähig sind weiterhin selbstverständlich auch die angefallenen Anwaltskosten des Klägers. Im vorliegenden Fall, wo der Anwalt den Anspruch des Klägers sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu überprüfen hatte, weil eine Mithaftung des Klägers gegeben war und Einwendungen zur Höhe des Schadens gemacht wurden, versteht es sich nach diesseitiger Auffassung von selbst, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers für seine Tätigkeit eine Gebühr nach Ziffer 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG in Höhe von 1,3 verlangen kann.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284 ff BGB, 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 139,22 Euro.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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