10.11.2005 · IWW-Abrufnummer 042005
Oberfinanzdirektion Hannover: Verfügung vom 18.12.2003 – S 2252 - 123 - StO 223
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Rdverfg. vom 11.10.2002, Az: w.o.
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist unter dem Az: 2 BvR 620/03 erneut eine Verfassungsbeschwerde zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen anhängig. Der Kläger wurde mit Beschluss des Obersten Bayerischen Landesgerichts vom 11. März 2003 (Az: 4 St RR 7/2003) wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Er hatte u. a. in 1993 Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 20 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht erklärt. Sofern ein Einspruch, mit dem die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 bestritten wird, auf das o. b. BVerfG-Verfahren gestützt wird, ruht das Einspruchsverfahren insoweit gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Auf der Bezugsverfügung bitte ich einen Hinweis auf diese Verfügung anzubringen.