Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

22.12.2004 · IWW-Abrufnummer 043227

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 17.03.2004 – 25 U 177/03

Die Einschaltung eines Sonderfachmannes durch den Bauherrn zur Beurteilung der Wasser- und Bodenverhältnisse entbindet den Architekten nicht von der eigenen Verantwortung. Das Fehlverhalten des Architekten ist aber nicht ursächlich, wenn der Sonderfachmann Hinweise des Architekten nicht berücksichtigt hätte.

OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2004 - 25 U 177/03

BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - VII ZR 104/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)


In dem Rechtsstreit

....

hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ####, den Richter am Oberlandesgericht #### und die Richterin am Oberlandesgericht ####

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Oktober 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Westfalen) wird, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet, gänzlich zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges, des ersten Berufungsverfahrens und des ersten Revisionsverfahrens bis zur Annahme der Revision des Beklagten zu 2) werden wie folgt verteilt:

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen
Kosten zu jeweils 87%.

Sie trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 76 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in vollem Umfange.

Die Beklagte zu 1) trägt jeweils 13 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, ferner 24 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Kosten des ersten Revisionsverfahrens nach Annahme der Revision des Beklagten zu 2), des zweiten Berufungsverfahrens, des zweiten Revisionsverfahrens und des dritten Berufungsverfahrens werden insgesamt der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin und die Grundstücksgemeinschaft M####-N#### GbR (deren Ansprüche Gegenstand des Parallelverfahrens 25 U 176/03 OLG Hamm sind), ließen - aufgeteilt in die Baulose 1 und 2 - in den Jahren 1994/95 das sogenannte KOM-Center in Münster errichten. Dabei handelt es sich um ein Einkaufs- und Logistikzentrum mit Läden, Büros und Wohnungen sowie einer Tiefgarage. Generalunternehmerin war die Beklagte zu 1) und planender Architekt der Beklagte zu 2) (im folgenden Beklagter).

In welchem Umfange der Beklagte auch mit der Leistungsphase 8 beauftragt war, ist streitig.

Im Zuge der Vorplanung wies der Beklagte auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bodengutachters hin. Die Klägerin entschied sich für den Gutachter U####. Dieser erstellte unter dem 05.02.1993 ein Angebot für ein Gründungsgutachten, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 1065 ff der Akten). Der Beklagte beauftragte den Gutachter U#### unter dem 10.02.1993 (Bl. 909) namens und im Auftrage der Klägerin mit der Erstellung eines Gründungsgutachtens gemäß Angebot.

Der Gutachter U#### stellte zunächst unter dem 08.03.1993 ein Bodengutachten, in welchem es u.a. heißt:

"V. Als Bodenaufschlüsse wurden ... 12 Bohrsondierungen ... bis maximal 3,2 m abgeteuft."

"VI. ... Grundwasser wurde bis zur Endteufe der Bodenaufschlüsse bei 3,2 m unter OK-Gelände nicht ermittelt, jedoch Staunässebildung in unterschiedlichen Tiefen unter Geländeoberkante."

"VIII. 2.1. Grundwasser liegt unterhalb zu erstellender Fundamente ..."

Wegen der weiteren Einzelheiten des ersten Gründungsgutachtens wird auf Bl. 930 ff der Akten Bezug genommen.

Nach Stellung des Bauantrages im Mai 1993 schrieb unter dem 24.06.1993 das Umweltamt der Stadt Münster an den Beklagten u.a., dass aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sei, inwieweit das Bauwerk in das Grundwasser einbinden werde. Daraufhin übersandte der Beklagte das Gründungsgutachten U####. Das Umweltamt schrieb unter dem 23.07.1993 an den Beklagten, dass nach Auswertung des Gutachtens keine Bedenken gegen eine bauseitige Wasserhaltung bestünden. Diese sei allerdings auf die Rohbauphase zu beschränken; eine permanente Ableitung von Grundwasser sei nicht zulässig.

Der Beklagte erstellte die Planung und fertigte unter dem 07.09.1993 eine Baubeschreibung, die u.a. auf das Baugrundgutachten U#### vom 08.03.1993 verweist. Auf den Inhalt der Baubeschreibung, insbesondere Ziffer 4.1, betreffend die Drainage sowie Ziffer 4.2, betreffend die Abdichtungsarbeiten, wird Bezug genommen.

Nach Fertigstellung der Gründungssohle durch die frühere Beklagte zu 1) und einer gemeinsamen Ortsbesichtigung der ausgehobenen Baugrube am 08.02.1994 erstellte das Büro U#### unter dem 09.02.1994 ein weiteres Gutachten. Danach waren lockere und aufgeweichte Bodenschichten zu entfernen und durch Magerbeton zu ersetzen, weitergehende Maßnahmen bei der Gründung jedoch nicht erforderlich. Auf die Einzelheiten des zweiten Gründungsgutachtens wird Bezug genommen (Bl. 134 ff der Akten).

Ende Februar/Anfang März 1994 - vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten - fand eine weitere Baubesprechung statt, an der Herr K#### für die M####-N#### GbR, der Zeuge H#### für die frühere Beklagte zu 1) und der Beklagte teilnahmen. Einvernehmlich wurde der Vorschlag der früheren Beklagten zu 1) akzeptiert, die Außenwände statt aus Kalksandstein mit Bitumenbeschichtung in wasserundurchlässigem Beton zu errichten. Ob K#### dabei auch als Vertreter der Klägerin handelte, ist streitig. Die Sohle sollte wie folgt aufgebaut werden:

5 cm Magenbeton
10 cm Sauberkeitsschicht
15 cm konstruktive Betonsohle
4 cm Splitt
8 cm Betonpflaster.

Die Planung sah zunächst noch eine durchgehende Betonsohle mit darunter liegenden Fundamenten im Bereich der aufstehenden Wände vor. Diese Planung wurde vom Beklagten später dahin abgeändert, dass die aufstehenden Wände und Pfeiler nicht auf dieser Betonsohle, sondern auf Einzelfundamenten gegründet wurden, die die Betonsohle jeweils durchbrachen.

Nach Fertigstellung des Rohbaus der Tiefgarage trat im Herbst 1994 erstmals Wasser in der Tiefgarage auf. Der Gutachter U#### erklärte dazu in einem Schreiben vom 17.11.1994, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 200), Ursache hierfür seien Störungen des Mergelsteinhorizontes durch die Bauarbeiten.

Am 24.11.1994 erfolgte deshalb eine Baubesprechung, an der auch der Beklagte teilnahm. Eine Lösung des Problems sollte erst nach Vorliegen einer weiteren Stellungnahme des Gutachters U#### festgelegt werden. U#### gab nach Durchführung mehrerer Bohrungen, diesmal bis zu einer Tiefe bis 3,8 m unter dem 19.12.1994 eine weitere schriftliche Stellungnahme ab. Auch darin heißt es, dass aus dem Mergel mit keinem Wasserzutritt zum Gebäude zu rechnen sei und dass kein Grundwasser der Tiefgarage zuströme. U#### sah die Ursache für das Eindringen des Wassers vielmehr in der Verfüllung der Arbeitsräume mit Sand. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 137 ff der Akten Bezug genommen.

Die Klägerin und die M####-N#### GbR leiteten in der Folgezeit das selbständige Beweisverfahren 14 OH 15/95 LG Münster, u.a. gegen den Beklagten, ein. Der im Beweisverfahren beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. W#### stellte in seinem Gutachten vom 21.02.1996 u.a. fest, die Bodenplatte und die Aufstandsfuge der Betonaußenwände seien nicht wasserdicht. Eine Abdichtung der Bodenplatte gegen drückendes Wasser nach DIN 18195 Teil 6 fehle. Dichtungen der Aufstandsfuge der Betonaußenwände mit der Bodenplatte, der Streifen-, Punkt- und Treppenfundamente mit dem Betonboden lägen nicht vor. Der angegebene Schichtenaufbau der Bodenplatte stelle keine Abdichtung gegen drückendes Wasser, nicht einmal gegen Bodenfeuchtigkeit dar. Bei der vom Gutachter U#### in seinem ersten Gründungsgutachten festgestellten Staunässebildung handle es sich ebenfalls um Druckwasser, das eine Dichtung nach DIN 18195 Teil 6 erforderlich gemacht hätte. Dazu sei der Bau einer weißen oder schwarzen Wanne erforderlich gewesen. Dies folge auch schon daraus, dass nach der Ortssatzung der Stadt Münster die Erbringung von Drainwasser in einen Vorfluter verboten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird Bezug genommen (Anlage zur Beweissicherungsakte 14 OH 15/95). - Des weiteren beauftragte die Klägerin den Sachverständigen Dr. K#### mit der Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 26.09.1995 (Bl. 168 - 200 Beweissicherungsverfahren 14 OH 15/95 LG Münster) fest, dass unter einer humosen Oberbodenschicht aus einer Tiefe von etwa 1 bis 1,5 m eine Flugdecksandschicht anstehe. Darunter folge ein Verwitterungslehm des Kalkmergels und zur Tiefe hin mit Abnahme des Verwitterungsgrades geklüfteter, geschichteter und Kluftgrundwasser führender Kalkmergel. Auf der Basis der Flugsanddecke über dem wasserstauenden Verwitterungslehm des Kalkmergels sei je nach Niederschlagsverhältnissen ein Staugrundwasserspiegel mit unterschiedlichen Flurabständen vorhanden. Das Kluftgrundwasser im Kalkmergel sei gespannt. Der Druckgrundwasserspiegel liege zwischen 0,37 m und 0,54 m über der Oberkante des Pflasters der Tiefgarage. Es handelt sich hierbei um ein auch für Münsteraner Bodenverhältnisse ungewöhnliches Erscheinungsbild; "normale" Grundwasserverhältnisse hätten nicht vorgelegen. Um das drückende Wasser unter der Tiefgarage zu entspannen, böte sich die Möglichkeit an, das anstehende Grundwasser in westlich gelegene Schluckbrunnen zu leiten, die einen tieferen Grundwasserspiegel aufwiesen als unter der Sohle der Tiefgarage herrsche.

Die Klägerin hat in erster Instanz umfangreiche Zahlungs- und Feststellungsanträge gestellt, deretwegen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte unabhängig davon hafte, ob die Gründungsgutachten U#### richtig gewesen seien, oder nicht, da schon wegen der von U#### festgestellten Staunässe, bei der es sich um drückendes Wasser handle, die Abdichtung des Baukörpers in Form einer schwarzen oder weißen Wanne hätte ausgeführt werden müssen. Der Beklagte, der auch in vollem Umfange mit der Erbringung der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragt gewesen sei, hätte schon frühzeitig erkennen können, dass das Wasserproblem von U#### unterschätzt worden sei. Der Beklagte hat bestritten, die gesamte Bauüberwachung übernommen zu haben. Er habe nur die Objektüberwachung im Rahmen der künstlicherischen Oberleitung zu leisten gehabt. Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachten U#### falsch gewesen seien, habe er nicht gehabt und auch nicht haben müssen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und einer Widerklage der früheren Beklagten zu 1) stattgegeben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bestehe nicht. Dieser habe für den Mangel der fehlenden Abdichtung gegen drückendes Wasser nicht einzustehen, weil der Mangel auf der Leistungsbeschreibung der Auftraggeberin bzw. auf der Vorleistung eines anderen Unternehmers, nämlich des Bodengutachters U####, beruhe, der anstehendes Grundwasser verneint habe. Soweit dieser in seinem ersten Gutachten Stauwasser festgestellt habe, sei damit nicht Grundwasser gemeint gewesen. Der Sachverständige Dr. K#### habe insoweit überzeugend dargelegt, dass schadensursächlich nicht das Stauwasser sei, von dem U#### gesprochen habe, sondern gespanntes Kluftgrundwasser aus dem Untergrund. Zu der von den Sachverständigen W#### und Dr. K#### unterschiedlich beantworteten Frage, ob auf der Grundlage des Gutachtens U#### und unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen von vornherein eine Abdichtung gegen drückendes Wasser geboten gewesen sei, hat sich das Landgericht der Auffassung des Sachverständigen Dr. K#### angeschlossen, der die obige Frage verneint hat. Im Übrigen gehörten dessen fachspezifische Feststellungen nicht zum Wissensstand des Beklagten, der sich auf die Gutachten U#### habe verlassen dürfen.

Nachdem die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat, hat im ersten Berufungsrechtszug der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Sachverständigen W#### angehört, den Gutachter Dr. K#### als sachverständigen Zeugen vernommen und die Zeugen H####, Ka####, Kö####, Ke####, U#### und L#### als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke vom 04.09.1998 (Bl. 873 bis 883) und vom 12.01.1999 (Bl. 1044 bis 1049 der Akten) Bezug genommen. Die Beweissicherungsakte 14 OH 15/95 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der 24. Zivilsenat hat durch Urteil vom 1. April 1999, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) für die in einem weiteren Beweissicherungsverfahren (15 OH 18/96 LG Münster) festgestellten Pflastermängel und die Ersatzpflicht des Beklagten für Kosten, Aufwendungen, Folgekosten und Schäden im Zusammenhang mit der Beseitigung der Mängel an der Abdichtung der Tiefgarage sowie der Feuchtigkeitsschäden festgestellt. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat der Senat zurückgewiesen.

Gegen das Urteil des 24. Zivilsenates haben die Klägerin und der Beklagte Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin nicht angenommen. Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des 24. Zivilsenats vom 01.04.1999 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im wesentlichen ausgeführt: Zwar sei dem Beklagten ein Planungsfehler vorzuwerfen, weil er keine Abdichtung gegen drückendes Wasser durch eine weiße oder schwarze Wanne vorgesehen habe. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, da der Gutachterauftrag nicht hinreichend klar und die übergebenen Unterlagen nicht eindeutig gewesen seien. Auch habe der Beklagte nicht beanstandet, dass Bohrungen ungeachtet einer Gebäudetiefe von bis zu 4,8 nur bis zu einer Tiefe von 3,2 m vorgenommen worden seien. Auf Grund der bisherigen Feststellungen stehe jedoch nicht fest, dass zwischen diesem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Denn U#### habe unabhängig vom erteilten Auftrag eine abschließende und vollständige Bewertung der Boden- und Wasserverhältnisse vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Rückfragen beim Sachverständigen unabhängig vom Umfang seines Gutachtenauftrages erfolgreich gewesen wären. U#### sei davon ausgegangen und habe bis zuletzt daran festgehalten, dass nach seiner Erfahrung, seinen Ortskenntnissen und den vor Ort getroffenen Feststellungen nicht mit drückendem Grundwasser zu rechnen sei. Sein Gutachten sei unabhängig vom Umfang, seiner Beauftragung hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen gegen drückendes Wasser vollständig gewesen. Es könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei Hinweisen des Beklagten auf Bedenken wegen der Bohrungstiefe einen weiteren Bodengutachter beauftragt hätte. Unabhängig davon müsse sich das Berufungsgericht allerdings mit der Gegenrüge der Klägerin befassen, die Planung des Beklagten sei schon deshalb fehlerhaft gewesen, weil nach der Satzung der Stadt Münster eine Drainage unterhalb der Sohlplatte nicht zulässig gewesen sei und das Gebäude in jedem Falle durch den Bau einer Wanne hätte abgedichtet werden müssen. Auf die weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Urteils des VII. Zivilsenats vom 14.02.2001 wird Bezug genommen.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, soweit darüber nicht rechtskräftig entschieden wurde.

Durch Urteil vom 22.11.2001, hat der 24. Zivilsenat erneut auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten erkannt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, zwischen dem als pflichtwidrig gewürdigten Verhalten des Beklagten und dem Schaden bestehe ein kausaler Zusammenhang. Hätte der Beklagte die richtigen Vorgaben gemacht oder hätte er das vorhandene Gutachten überprüft, hätten ihm dessen Unzulänglichkeiten auffallen müssen. Eine Nachfrage bei U#### hätte ergeben, dass das Gründungsgutachten über größere Tiefen keine Angaben machen konnte und sollte. Es bestehe kein Anlass daran zu zweifeln, dass der inzwischen verstorbene Gutachter U#### erklärt hätte, Aussagen über die Wasserverhältnisse in diesen Tiefen auf Grund der bisherigen Untersuchungen nicht machen zu können. Dieser habe nämlich erklärt, dass er bei Erstellung des Gutachtens davon ausgegangen sei, dass das Gebäude oberhalb der Felsaufschlüsse bleibe. Für Aussagen über Grundwasser in größeren Tiefen hätte er tiefer gebohrt. Es spreche nichts dafür, dass der Gutachter, bei seinen bisherigen Aussagen zu den Grundwasserverhältnissen geblieben wäre, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass das Gebäude fast bis an den normalerweise in Münster mindestens anzutreffenden Grundwasserstand heranreichen werde und seine bisherigen Bohrungen nicht einmal die Hälfte der Gebäudetiefe erreicht hatten. Dagegen hat der 24. Zivilsenat keine Pflichtverletzung darin gesehen, dass der Beklagte es unterlassen hat, schon auf Grund der vorhandenen Gutachten eine weiße oder schwarze Wanne einzubauen. Auf die weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Urteils des 24. Zivilsenats vom 22.11.2001 wird Bezug genommen (Bl. 1361 ff).

Auf die erneute Revision des Beklagten hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 10. Juli 2003 (VII ZR 4/02) das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache erneut zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, diesmal an einen anderen Senat, zurückverwiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, dass das Berufungsgericht bei der noch zu beurteilenden Kausalität eines pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten wesentliche Umstände nicht berücksichtigt habe. Auf die Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Urteils des VII. Zivilsenats wird Bezug genommen.

Im erneut wiedereröffneten Berufungsverfahren macht die Klägerin weiterhin geltend, dass U#### lediglich mit der Erstellung eines Gründungsgutachtens beauftragt worden sei, bei dem es vorrangig um das Problem der Abdichtung des Bauvorhabens gegen eventuell anstehendes Grundwasser gegangen sei. Dementsprechend könne dem Gutachtem nicht entnommen werden, dass U#### nicht auch tiefere Bohrungen veranlasst hätte, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass das Gebäude 4,60 bis 4,80 m tief in die Erde gesetzt werden sollte. Tatsächlich sei zur Zeit der Erstellung des Gutachtens vom 09.02.1994 die Baugrube nur bis auf die Gründungssohle von 2 bis 2,50 m Tiefe ausgehoben gewesen. Die fehlenden Vorgaben des Beklagten zur Gründungstiefe seien daher für den eingetretenen Schaden kausal geworden. Die Klägerin bezweifelt im übrigen die Erfahrung und Kompetenz des Gutachters U#### unter Hinweis auf das gegen diesen gerichtete Konkursverfahren CN 75/96 AG Münster.

Die Klägerin verfolgt ihre Berufungsanträge weiter, soweit darüber nicht bereits rechtskräftig entschieden ist, nämlich im einzelnen:

I. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,

1.
der Klägerin sämtliche Kosten und Aufwendungen sowie Folgekosten und Schäden zu ersetzen, die

a)
aus der Beseitigung der im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Münster - 14 OH 15/95 - festgestellten Mängel an der Abdichtung der Tiefgarage und des Kellergeschosses des Gebäudes J####-####Str./N#### in Münster entstanden sind und noch entstehen und

b)
daraus resultieren, dass die Klägerin zusammen mit dem jeweiligen Eigentümer von Los 2 des oben genannten Gebäudes zukünftig eine Flächendrainage unter dem Gebäude unterhalten muss,

c)
der Klägerin daraus entstehen, dass am o.g. Gebäude infolge der im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Münster - 14 OH 15/95 festgestellten Abdichtungsmängel im Bereich der Mieterkeller, der Technikräume und Treppenhäuser des Loses 1 folgende Feuchtigkeitsschäden entstanden sind:

a) Durchfeuchtung der aus KSW-Steinen gemauerten Trennwände
(tragende und nichttragende Innenwände);

b) Durchfeuchtung der in den Kellerräumen und Treppenhäusern des
Loses 1 verlegten Estrichs;

c) Feuchtigkeitserscheinungen bei den geputzten Keller- und
Abstellräumen (Putzdurchnässung/"Wolkenbildungen");

d) Durchfeuchtung von Pflaster in den Treppenhäusern;

e) Durchfeuchtung des Wandputzes in den Treppenhäusern

f) Verwerfung von Holzbauteilen im Kellerbereich sowie Korrosionserscheinungen von Metallbauteilen im Kellerbereich wie z.B. Kellerabteiltüren bzw. Stahlblechtüren (FH-Türen), Stahlblechtürzargen, Eckzargen, Eckschutzschienen, Bodenschienen und sonstige eingebaute Stahlbauteile, ferner Maschinen und Geräte einschließlich Elektronik der haustechnischen Anlagen in Technikräumen;

2.
der Klägerin dem Grunde nach einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 09.04.1997 zu zahlen für den Minderwert des o.g. Gebäudes infolge nicht vorhandener und auch nachträglich nicht mehr herstellbarer norm- und regelrechter Abdichtung der Tiefgarage einschließlich der Kellerräume des o.g. Gebäudes 1 Los 1.

Der Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, dass das erforderliche Rechtschutzinteresse für eine Feststellungsklage nicht mehr bestehe, nachdem die Klägerin in der Lage sei, ihren Anspruch zu beziffern. In der Sache weist der Beklagte ergänzend darauf hin, dass die Einbindetiefe des Gebäudes, bezogen auf das umgebende Erdreich, nicht 4,60 bis 4,80 m betragen habe, da das vorhandene Gelände unter der Höhe des Erdgeschossbodens des Gebäudes liege. Im Übrigen sei die Lage der Aufzugsunterfahrten bereits aus den Unterlagen hervorgegangen, die U#### vom Beklagten übergeben worden seien. Bei hydraulischen Aufzügen betrage, was U#### auch bekannt gewesen sei, das Maß der Unterfahrten stets 1,30 m. Tatsächlich seien die Aufzugsschächte auch schon bei Erstattung des Gutachtens vom 09.02.1994 ausgeschachtet gewesen.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im wiedereröffneten Berufungsverfahrens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nachdem über die Ansprüche der Klägerin gegen die frühere Beklagte zu 1) und über deren Widerklage sowie über die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten bezüglich der Mängel des Verbundsteinpflasters rechtskräftig entschieden ist, sind Streitgegenstand des wiedereröffneten Berufungsverfahrens nur noch die im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten bezüglich der Abdichtungsmängel der Tiefgarage und des Kellergeschosses. Das wiedereröffnete Berufungsverfahren führt insoweit zur Bestätigung des angefochtenen klageabweisenden Urteils. Im einzelnen ist dazu festzustellen:

I.

Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nicht mehr bestehe, da inzwischen eine Bezifferung des geltend gemachten Schadens möglich sei. Maßgeblich für das Feststellungsinteresse ist der Zeitpunkt der Klageerhebung. War die Feststellungsklage bei Klageerhebung zulässig, braucht der Kläger im Rechtsstreit nicht zur Leistungsklage überzugehen, selbst wenn der geltend gemachte Anspruch zwischenzeitlich ganz oder teilweise bezifferbar wird (Baumbach/Hartmann, ZPO § 256 Rdn. 83; Zöller-Greger, ZPO § 256 Rdn. 7 c, jeweils m.w.N.).

II.

In der Sache geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last zu legen ist. Zutreffend ist zwar der Einwand des Beklagten, dass die Pflichtverletzung bisher nicht rechtskräftig festgestellt sei. Der Architekt schuldet jedoch eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung, zu der auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse gehört. Die Planung muss den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser unter Berücksichtigung der gegebenen Grundwasserstände vorsehen und zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (BGH Baurecht 2000; 1330 = NJW 2000, 2991; BGH VersR 1967, 220; Urteil des VII. ZR vom 14.02.2001 - VII ZR 176/99 - S. 6). Diesen Anforderungen genügte die Planung des Beklagten objektiv nicht, wobei er diesen Mangel auch im Sinne des § 635 BGB zu vertreten hat. Denn auch wenn, wie hier, der Bauherr zur Beurteilung der Wasser- und Bodenverhältnisse einen Sonderfachmann heranzieht, entbindet dies den Architekten nicht von der eigenen Verantwortlichkeit (BGH aaO sowie Baurecht 1997, 488 = NJW 1997; 2173). Er ist insbesondere für Mängel des Gutachtens des Sonderfachmanns dann mitverantwortlich, wenn beispielsweise der Mangel auf seinen Vorgaben beruht oder er Mängel des Gutachtens nicht beanstandet, die für ihn nach den von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnissen zuerkennen waren. In diesem Sinne hat der Beklagte sorgfaltswidrig gehandelt, indem er dem Bodengutachter U#### unzureichende Angaben über die tatsächliche Gründungstiefe gemacht und auch nach Vorlage des ersten Gründungsgutachtens nicht beanstandet hat, dass von U#### nur Bohrungen bis zu einer Tiefe von 3,2 m veranlasst worden waren, während die tatsächliche Gründungstiefe bis zu 4,8 m - nach Angaben des Beklagten jedenfalls ab Erdgeschossboden - betrug.

III.

Es ist jedoch nicht festzustellen, dass dieses pflichtwidrige Verhalten des Beklagten für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist, was von der Klägerin zu beweisen wäre. Es ist nämlich nicht feststellbar, dass genauere Vorgaben des Beklagten zur Gründungstiefe und auch Rückfragen bei U#### dessen Überzeugung, dass angesichts des vorgefundenen wasserundurchlässigen Mergelsteines unabhängig von der tatsächlichen Gründungstiefe mit Grundwasser nicht zu rechnen war, hätte erschüttern und zu tieferen Bohrungen veranlassen können.

Nach den vorgelegten Gründungsgutachten sowie den sonstigen Umständen spricht alles dafür, dass U#### fest davon überzeugt war, dass angesichts des vorgefundenen Mergelgesteins nicht mit Grundwasser zu rechnen war. Die Existenz des später von dem Sachverständigen Dr. K#### festgestellten sogenannten gespannten Kluftgrundwassers, welches sich infolge der wasserundurchlässigen Mergelgesteinsperre grundsätzlich nicht nach oben ausweiten kann, jedoch nach Anschneiden der wasserabschneidenden Schicht im Zuge eines Bauvorhabens nach oben steigen kann, hat er ersichtlich nicht in Erwägung gezogen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K#### um ungewöhnliche Grundwasserverhältnisse handelte, die auch im Raume Münster einen Sonderfall darstellten. Auf seine Ausführungen dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem 24. ZS vom 12.01.1999 (Bl. 1052 R) wird Bezug genommen. Angesichts dieser eindeutigen Aussage sieht der Senat zu einer ergänzenden Anhörung des Sachverständigen zu diesem Punkt keine Veranlassung.

Es sind auch keine Umstände dafür ersichtlich, dass für U#### Einschätzung, die sich allein auf die Tatsache der Wasserundurchlässigkeit des aufgefundenen Mergelgesteines gründete, die Kenntnis der genauen Gebäudetiefe von Bedeutung gewesen wäre. Dagegen spricht zunächst, dass das Angebot des Gutachters vom 05.02.1993, auf dessen Grundlage der Auftrag erteilt worden ist, an sich Sondierungsbohrungen bis zu einer Tiefe von 5 m vorsah. Hiervon hat der Sachverständige nach eigenem Ermessen abgesehen und zunächst nur bis zu einer Tiefe von 3,2 m bohren lassen, weil er wegen der aufgefundenen Mergelsteinschicht eine tiefere Bohrung nicht für erforderlich gehalten hat. Dies ergibt sich auch aus seiner Aussage im Termin vor dem 24. ZS vom 12.01.1999 (Bl. 1051 R), in der er bekundet hat, dass er nach seiner Erfahrung davon ausgegangen sei, dass das Grundwasser so tief stehe, dass es hier keine Rolle spiele; andernfalls hätte man mit einem anderen Gerät tiefer bohren müssen. Wäre im Übrigen die Kenntnis der exakten Gründungstiefe von dem Sachverständigen damals von Bedeutung gewesen, so wäre es auch seine Sache gewesen, von sich aus nähere Angaben über die geplante Gründungstiefe beim Architekten einzuholen. Dass er dies als erfahrener Gutachter unterlassen hat, spricht gleichfalls dafür, dass er deren genaue Kenntnis nicht für erforderlich gehalten hat.

Unerheblich ist demgegenüber der Einwand, dass der Gutachter nicht den Auftrag zur Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens gehabt habe. Richtig ist zwar, dass U#### nicht den Auftrag hatte, ein speziell "hydrogeologisches" Gutachten zu erstellen, dessen Ziel es gewesen wäre, den genauen Grundwasserstand an Ort und Stelle durch entsprechende Bohrungen festzustellen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch das in Auftrag gegebene Gründungsgutachten, auch schon im Hinblick auf die statischen Erfordernisse bezüglich- der Tragfähigkeit der Gründungssohle, Angaben zur Grundwassersituation machen musste und auch gemacht hat. Tatsächlich sind in allen drei Gutachten U#### hierzu auch eindeutige Angaben enthalten. So heißt es im ersten Gutachten vom 08.03.1993 unter der Rubrik "Geologie und Hydrologie", dass Grundwasser bis zur Endteufe der Bodenaufschlüsse bis 3,2 m unter Oberkante nicht ermittelt worden sei, ferner unter Ziffer VIII. 2.1., dass das Grundwasser unterhalb der zu erstellenden Fundamente liege und besondere Wasserhaltungsmaßnahmen nicht vorzusehen seien. Im Gutachten vom 09.02.1994 heißt es, dass die Gründung der Fundamente auf Mergelstein erfolgen könne und dass neben der Entfernung aufgelockerter und weicherer Bodenschichten weitergehende Maßnahmen bei der Gründung nicht erforderlich seien. Im Gutachten vom 19.12.1994 werden weitreichende Aussagen zum Grund- und Stauwasser gemacht (unter II.); unter VI. heißt es des weiteren, dass aus dem Mergel mit keinem Wasserzutritt zum Gebäude hin zu rechnen sei und in der Zusammenfassung unter VII., dass kein Grundwasser der Tiefgarage zuströme.

Unerheblich ist auch, dass es im ersten Gutachten vom 08.03.1993 unter VII. 1.2. unter dem Stichwort "Gründungsebene" noch heißt, dass bei der Bemessung der zulässigen Bodenpressungen sowohl von einem unterkellerten als auch einem nicht unterkellerten Gebäude ausgegangen werde. Es mag unterstellt werden, dass im Zeitpunkt des ersten Gutachtens die Ausführung des Gebäudes als unterkellertes noch nicht feststand und dass sich die dortigen Ausführungen des Sachverständigen zur Geologie und Hydrologie noch alternativ auf beide Varianten bezogen. In der Folgezeit, spätestens bei Erstellung des zweiten Gutachtens vom 09.02.1994 im Zusammenhang mit der Abnahme der Gründungssohle, war jedoch klar, dass es sich um ein vollunterkellertes Bauvorhaben mit einer großen Tiefgarage handelte, ohne dass dies den Gutachter irgendwie veranlasste, seine Auffassung zur Grundwassersituation zu revidieren.

Ein wesentliches Indiz dafür, dass die tatsächliche Gründungstiefe für die Einschätzung U#### bezüglich der Grundwassersituation nicht von entscheidender Bedeutung war, ist auch das weitere Verhalten des Sachverständigen. So hat er sogar noch, nachdem nach Fertigstellung des Rohbaus der Tiefgarage im Herbst 1994 Wasser eingetreten war, in seinem Schreiben vom 17.11.1994 erklärt, Ursache seien Störungen des Mergelsteinhorizontes durch die Bauarbeiten. Nachdem weitere Bohrungen, diesmal bis zu einer Tiefe von 3,8 m durch die Firma F#### durchgeführt worden waren, also wiederum nicht bis zu der spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannten tatsächlichen Gründungstiefe, hat der Gutachter weiterhin an seiner Auffassung festgehalten, dass Ursache für den Wassereintritt nicht das Zuströmen von Grundwasser sei; vielmehr die Verfüllung der Arbeitsräume mit Sand, in welchem sich Wasser sammle. Die Tatsache, dass U#### selbst nachdem die tatsächliche Gründungstiefe feststand und bereits Wasser in die Garage eingedrungen war, es nicht für erforderlich gehalten hat, tiefere Bohrungen anzubringen, um die Ursache der Wassereindringung abzuklären, zeigt deutlich, wie sehr sich seine Überzeugung bezüglich der Abwesenheit von Grundwasser verfestigt hatte. Die in dem Parallelverfahren 25 U 176/03 von Klägerseite geäußerte Vermutung, U#### habe mit diesem Gutachten bereits seine Entlastung und Entschuldigung vorbereiten wollen, erscheint dem Senat nicht plausibel. Naheliegend wäre es dann vielmehr gewesen, wenn U#### sich von der tatsächlichen Gründungstiefe überrascht gezeigt und darauf hingewiesen hätte, dass er wegen unzureichender Vorgaben des Architekten bisher von falschen Voraussetzungen bezüglich der Gründungstiefe ausgegangen sei. An seiner Auffassung ungeachtet der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse festzuhalten, war dagegen als Mittel zu seiner Entlastung untauglich. Dieses Verhalten weist vielmehr darauf hin, dass er die, ihm nunmehr bekannte Gründungstiefe unter dem Gesichtspunkt der Grundwassereinwirkung nach wie vor für unbedenklich gehalten hat, wie dies auch aus seiner dargestellten Aussage vor dem 24. Zivilsenat hervorgeht. Von einer "tatsächlichen Vermutung", die - wie die Kläger des Parallelverfahrens meinen - dafür, sprechen könnte, dass U#### seine Auffassung überprüft und tiefere Bohrungen veranlasst hätte, wenn er - sei es vor der Erstellung des ersten Gutachtens oder auch später im Verlaufe der Bauarbeiten - auf eine tiefere Gründung hingewiesen worden wäre, kann nach alldem keine Rede sein.

Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob, worüber die Parteien weiterhin streiten, im Zeitpunkt der Gründungsabnahme und der Erstellung des zweiten Gutachtens vom 09.02.1994 die Fundamentgräben und die Aufzugsunterfahrten bereits ausgeschachtet waren, so dass eine ergänzende Vernehmung des Zeugen H#### zu diesem Punkt entbehrlich war. In tatsächlicher Hinsicht ist dazu festzustellen, dass über die von dem Zeugen in seiner früheren Aussage angegebenen 2 bis 2,5 m Ausschachtungstiefe hinaus zumindest drei Baugruben für die zu erstellenden Fundamente in einer Tiefe bis ca. 3 m vorhanden waren; dies ist nämlich in dem Gutachten U#### ausdrücklich vermerkt. Andererseits spricht jedoch wenig dafür, dass zu diesem Zeitpunkt auch schon die Ausschachtungen für die Aufzugsunterfahrten vorhanden waren, da es naheliegend erscheint, dass U#### deren Vorhandensein in seinem Gutachten in gleicher Weise vermerkt hätte wie die Fundamentgräben

Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, da wie ausgeführt, U#### unabhängig von der genauen Kenntnis der Gebäudetiefe von der Abwesenheit des Grundwassers überzeugt war. Im Übrigen hat der Beklagte plausibel dargelegt und anhand der eingereichten Pläne belegt, dass in den U#### zur Verfügung gestellten Plänen auch schon die Lage der Aufzugsunterfahrten, wenn auch ohne Vermaßung, verzeichnet waren. Ob bereits sämtliche Aufzugsunterfahrten in den Plänen verzeichnet waren, ist dabei unerheblich, da, wie vom Beklagten plausibel und unwidersprochen vorgetragen, die Unterfahrten höhenmäßig in gleicher Weise angeordnet und ausgeführt werden. Auch ist davon auszugehen, dass U#### als erfahrener und mit ähnlichen Bauprojekten auch früher befasster Gutachter wusste, dass Aufzugsunterfahrten noch bis unter die Fundamente reichten. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Aussage U#### vor dem 24. ZS hinzuweisen, der bekundet hat, dass ihm nur "zu Anfang" nicht bekannt gewesen sei, wie tief gebaut würde, woraus sich der Schluss ziehen lässt, dass ihm dies später im Laufe der Durchführung der Bauarbeiten sehr wohl bekannt war.

Was das Renommee und die Erfahrung des Gutachters U#### betrifft, so ist jedenfalls unwidersprochen geblieben, dass es sich bei ihm tatsächlich um einen erfahrenen Sachverständigen handelt, der seit langem im Raume Münster als Bodengutachter tätig war und eine Vielzahl von Gutachten in diesem Bereich erstellt hat (ob es sich bei ihm tatsächlich um den erfahrensten und kompetentesten Gutachter gehandelt hat, kann dahinstehen). Der Hinweis auf das gegen U#### gerichtete Konkursverfahren sowie die zur Konkurstabelle angemeldeten Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Bodengutachten ist nicht geeignet, diese Feststellungen zu erschüttern, da dies keinen Rückschluss auf die damalige gutachterliche Erfahrung des Sachverständigen und auf seine diesbezügliche Selbsteinschätzung zulässt. U#### hat sich auch in seiner Aussage vor dem 24. Zivilsenat(aaO) auf seine grundlegende Erfahrung gestützt, auf Grund derer er davon ausgegangen war, dass das Grundwasser so tief stand, dass es (unabhängig von der tatsächlichen Gründungstiefe) hier keine Rolle spielte. Der Beklagte hatte aus seiner Sicht zum damaligen Zeitpunkt auch keinen Anlass, dieses Erfahrungswissen in Zweifel zu ziehen.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Gesamtumstände spricht daher alles dafür, dass auch ein Hinweis des Beklagten auf die tatsächliche Gründungstiefe den Bodengutachter U#### nicht zu weiteren Bohrungen veranlasst hätte, dass er vielmehr, auch gestützt auf sein Erfahrungswissen, tiefere Bohrungen für unnötig erklärt hätte. Der Beklagte hätte bei dieser Sachlage auch keinen Anlass gehabt, sich seinerseits mit einem Hinweis an die Bauherrin zu wenden. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann, wenn sich ein Sonderfachmann berechtigten Einwendungen verschließt und sich aus der Sicht des Architekten uneinsichtig zeigt. Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Der Beklagte hatte aus seiner Sicht keinen Anlass, der auf dessen gutachterliche Erfahrung gestützten Einschätzung U####, dass Grundwasser keine Rolle spielte und tiefere Bohrungen nicht erforderlich waren, zu misstrauen.

IV.

Keinen Erfolg hat die Berufung schließlich auch, soweit die Klägerin geltend macht, die Planung des Beklagten sei, unabhängig von der Fehleinschätzung des Sachverständigen U####, auch schon deshalb fehlerhaft gewesen, weil nach der Satzung der Stadt Münster eine Drainage unterhalb der Sohlplatte nicht zulässig gewesen sei und das Gebäude in jedem Falle durch den Bau einer weißen oder schwarzen Wanne hätte abgedichtet werden müssen. Zwar hat der Sachverständige W#### in seinem Beweissicherungsgutachten vom 21.02.1996 (Anlage zu 14 OH 15/95) sowie auch in seinen späteren mündlichen Anhörungen vor dem 24. ZS (Bl. 885, 1050 R) diese Auffassung vertreten, wobei er sich u.a. auf eine von U#### in seinem ersten Gutachten vom 08.03.1993 festgestellte "Staunässe" bezogen hat, die er als Druckwasser bewertet hat. Der Privatsachverständige Wu#### hat demgegenüber eine Bauwerksabdichtung gegen anhaltendes Druckwasser grundsätzlich nicht für erforderlich gehalten, allerdings gemeint, dass schon wegen der festgestellten bindigen Böden eine Flächendrainage erforderlich gewesen sei; insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten Wu#### vom 02.02.1998 in Anlage zur Akte sowie auf seine ergänzende Stellungnahme vom 27.07.1998 (Bl. 771 ff).

Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. K#### als sachverständiger Zeuge den Feststellungen des Sachverständigen W#### widersprochen und insbesondere ausgeführt, nicht das Stauwasser aus den stark schluffigen Sanden über der undurchlässigen Schicht, sondern das gespannte Kluftgrundwasser aus dem Mergeluntergrund habe die Schäden verursacht (u.a. Bl. 533).

Der Senat schließt sich - ebenso wie das Landgericht und insoweit auch der 24. ZS (vgl. Urteil vom 22.11.2002, S. 25) - den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K#### an, bei dem es sich, anders als bei dem Sachverständigen W#### (vgl. Bl. 888), um einen gerade mit den Bodenverhältnissen in Münster vertrauten Bodengutachter handelt. Entscheidend ist, dass der Sachverständige durch seine weiteren Bohrungen die Existenz des von unten auf die Gebäudesohle drückenden Kluftgrundwassers festgestellt und dies überzeugend als die entscheidende Ursache für das von unten her eindringende Wasser dargestellt hat, wogegen im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch nichts Substantiiertes mehr erinnert wird. Was das von dem Sachverständigen W#### ins Spiel gebrachte Stauwasser (oder Staunässe) betrifft, so handelt es sich hierbei nicht um eigentlich drückendes Wasser, sondern um Niederschlagswasser, das beim Versickern auf geringer durchlässige Bodenschichten, hier den Mergelboden, stößt, sich dort aufstaut und dort nicht oder nur langsam versickert; auf das Flussdiagramm Bl. 849, 850 der Akten wird insoweit Bezug genommen. Dass der Gutachter U#### den von ihm in seinem ersten Gutachten verwendeten Begriff "Staunässe" in diesem Sinne verstanden hat, ergibt sich aus seiner Aussage vor dem 24. ZS (Bl. 1051 R). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den getroffenen Feststellungen die bindigen Böden, die zu dem Stauwasser führen, schon in einer Tiefe von bis zu 1,5 m anfallen, also höhenmäßig im Bereich der Kelleraußenwände. Hierauf haben der Beklagte und die übrigen Baubeteiligten angemessen reagiert, indem sie die äußeren Kellerwände aus wasserundurchlässigem Beton gegossen haben mit der Folge, dass sich das Stauwasser lediglich seitlich anstauen und Wasserdruck auf die vertikalen Wände ausüben kann. Diese sind aber unstreitig dicht, was eine eindeutige Bestätigung der von dem Sachverständigen Dr. K#### getroffenen Feststellungen bedeutet, dass das Stauwasser für die hier eingetretenen Feuchtigkeitsschäden keine Rolle spielt.

Nach alldem sieht der Senat keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen, auch wenn der Sachverständige Dr. K#### nicht als gerichtlicher Sachverständiger sondern nur als sachverständiger Zeuge gehört worden ist. Die entscheidenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. K#### überzeugen den Senat; auch sind hiergegen im wiedereröffneten Berufungsverfahren keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben worden.

Die Berufung der Klägerin war daher soweit nicht bereits rechtskräftig darüber entschieden ist, zurückzuweisen, wobei sich die Nebenentscheidungen aus §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO ergeben.

RechtsgebietBGB a.F.VorschriftenBGB a.F. § 635

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr