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05.11.2004 · IWW-Abrufnummer 042787

Landgericht Frankenthal/Pfalz: Urteil vom 21.07.2004 – 2 S 75/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Az: 2 S 75/04
33 C 230/03
Amtsgericht Speyer

In dem Rechtsstreit xxx wegen Schadensersatzes aus Anwaltsvertrag, hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2004 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 26. Januar 2004 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. zwar geht der Amtsrichter nach Auffassung der Kammer unzutreffend davon aus, dass hier § 8 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) Anwendung finde. Dies ist aber nicht der Fall. Es war in erster Instanz von keiner Seite vorgetragen, dass es sich bei der Rechtsanwaltssozietät um eine Partnerschaftsgesellschaft gehandelt hat. Eine freiberufliche BGB-Gesellschaft, wie sie hier bestanden hat, kann in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt werden, wobei die Eintragung ins Partnerschaftsregister konstitutiv ist. Dass dies hier der Fall war, ergibt sich weder aus der Firmenbezeichnung der Rechtsanwälte, noch wurde dies vom Beklagten behauptet. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung ausdrücklich bestritten, dass eine solche Partnerschaftsgesellschaft vorgelegen habe. Eines vorherigen Bestreitens bedurfte es nicht, da dies zuvor von keiner Seite vorgetragen worden war.

Auch eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 8 II PartGG auf die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erscheint nicht gerechtfertigt. Wollen die Gesellschafter in den Genuss einer solchen Haftungsbeschränkung kommen, ist ihnen zuzumuten, die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft zu begründen. Denn dann wird der Rechtsverkehr durch die nach § 4 PartGG vorgeschriebene Eintragung in das Partnerschaftsregister sowie den von § 2 PartGG geforderten Rechtsformzusatz angemessen informiert. Ohne Einhaltung der spezifischen Voraussetzungen und Auflagen, die das Gesetz für jede Form der Haftungsbegrenzung aufstellt, hat es bei dem in der Rechtsprechung des BGH anerkannten Grundsatz des bürgerlichen Rechts und Handelsrechts zu verbleiben, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten mit seinem ganzen Vermögen haftet (vgl. Habersack und Schürnbrand, Die Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Jus. 2003, 739, 742; Karsten-Schmidt, Die Gesellschaferhaftung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als gesetzliches Schuldverhältnis in NJW 2003, 1897, 1902).

Es geht also entscheidend um die Frage, ob bei freiberuflichen BGB-Gesellschaften der eintretende Neugesellschafter für Altschulden entsprechend § 130 HGB haftet. Dies wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung verneint. Der BGH hat diese Frage erstmals in seiner Entscheidung vom 07. April 2004 in NJW 2003, 1803 höchstrichterlich bejaht. Eine neuere Entscheidung des 4. Senates des BGH lässt eine generelle Tendenz gegen die Ausdehnung der Haftung auf den Beitritt zu nicht kaufmännischen Unternehmen erkennen. Ob der für Gesellschaftsrecht zuständige 2. Zivilsenat dieser Tendenz folgen wird, ist aber nicht absehbar (vgl. BGH in NJW 2004, 836; Karsten-Schmidt in Jus. 2004, 444).

In seiner Entscheidung vom 07. April 2003 hat der BGH jedoch festgestellt, dass es der Vertrauensschutz gebiete, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden. Die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach der Neugesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen hafte, habe auf Seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begründet, dass sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen hätten. Neugesellschafter brauchten sich aufgrund jener Rechtsprechung vor ihrem Gesellschaftsbeitritt weder um Informationen über etwa bestehende Gesellschaftsschulden zu bemühen, noch wirtschaftliche Vorkehrungen für eine eventuelle persönliche Haftung für solche Verbindlichkeiten zu treffen. Es würde sie deshalb unverhältnismäßig hart treffen, wenn sie nunmehr rückwirkend der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Folge des geänderten Verständnisses von der Haftungsverfassung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ergebe (so BGH in NJW 2003, 1805).

Da der Beklagte hier am 01. März 2003, also vor der Entscheidung des BGH vom 07. April 2003 als Sozius in die Kanzlei eingetreten ist, kommt ihm dieser Vertrauensschutz zugute, so dass eine Haftung für die Altschuld der BGB-Gesellschaft zu verneinen ist.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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