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08.10.2004 · IWW-Abrufnummer 042614

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 13.10.2003 – 1 U 234/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Düsseldorf
1. Zivilsenat

Urteil

Aktenzeichen: 1-1 U 234/02


Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. November 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.274, 07 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 45 % der Klägerin und zu 55 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. .

I.

Wegen des Verkehrsunfalls vom 15. April 2000 gegen 11.40 Uhr auf der K 19 in Willich, bei welchem der Ehemann der Klägerin, der mit seinem Rennrad aus Richtung Kaarst kommend, in Richtung Neusserstraße unterwegs war, infolge einer Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1) gehaltenen und gefahrenen Pkw VW Golf, VIE-, der bei der Beklagten zu 2) versichert ist, getötet wurde, schulden die Beklagten der Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes dem Grunde nach Schadensersatz zu einer Haftungsquote von 75 %.,Auf dieser Basis sind die geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 6.274,07 EUR nebst den zuerkannten Zinsen gerechtfertigt. Im übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten folgt aus §§ 7 StVG, 3 Nr.1 PfiVG. Denn der Unfall war für den Beklagten zu 1) nicht unabwendbar. Ein besonders vorsichtiger Fahrer an Stelle des Beklagten zu 1) (Idealfahrer) wäre auf der nassen/feuchten Straße jedenfalls deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren und hätte Herrn M. auch in einem größeren Abstand überholt. Es ist insoweit nicht auszuschließen, dass bei einer derartigen Fahrweise der Unfall vermieden worden wäre.

Ob den Beklagten zu 1. insoweit auch der Vorwurf eines unfallursächlichen Verschuldens trifft, läßt der Senat dahin stehen, da jedenfalls schon die durch die riskante Fahrweise des Beklagten zu 1) erhöhte Betriebsgefahr seines Pkw VW Golf hier zu einer im wesentlichen gleichen Haftungsverantwortung führt.

Allerdings muß sich die Klägerin gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB ein Mitverschulden ihres Ehemannes anrechnen lassen, weil dieser auf der Straßenfahrbahn gefahren ist, obwohl er zur Benutzung des vorhandenen Radweges verpflichtet war. Gegenüber der deutlich erhöhten Betriebsgefahr des Pkw VW Golf des Beklagten zu 1) bemißt der Senat dieses Mitverschulden auf 25 %.

a.
Hinsichtlich des zur Haftung der Beklagten führenden Fahrverhaltens des Beklagten zu 1) ist im Einzelnen noch folgendes auszuführen:

aa.
Zwar kann nach dem Gutachten des Sachverständigen Z. (BI. 52 ff. BA) dem Beklagten zu 1), der etwa 600 m vor der späteren UnfallsteIle den Zeugen O. noch mit einer Geschwindigkeit von über 90 km/h überholt hatte, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nicht nachgewiesen werden. Allerdings betrug seine Geschwindigkeit jedenfalls diese 70 km/h, die er in Höhe der Unfallörtlichkeit aber nicht fahren durfte. Denn die hierzu erforderlichen "günstigsten Umstände" (§ 3 Abs. 3 StVO) waren schon deshalb nicht gegeben, weil er mit kreuzenden Radfahrern (Gefahrzeichen 138, § 40 Abs. 6 StVO) rechnen musste.

Im Hinblick auf die Feststellung eines diesbezüglichen unfallursächlichen Verschuldens fehlt es gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Z. jedoch an dem Nachweis eines Haftungszusammenhangs der überhöhten Geschwindigkeit mit dem Unfall. Denn der Beklagte zu 1. hätte lediglich bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 45 km/h den Unfall (räumlich und zeitlich) vermeiden können; eine derart langsamen Fahrweise war hier nach § 3 StVO nicht geboten.

bb.
Radfahrer benötigen wegen der mit dem Radfahren verbunden Schwankungen einen Bewegungsraum von insgesamt einer Breite von 1 m (0,6 m Lenkerbreite und je 0,20 m Bewegungsraum). Der von einem Kraftfahrer zum Radfahrer einzuhaltende Seitenabstand muss - unter Berücksichtigung dieses Bewegungsraumes - mindestens zusätzliche 1,5 m betragen (vgl. OLG Hamm, NZV 1995, 26; OLGR 1994,175).

Unter Zugrundelegung der jeweils für den Beklagten zu 1) günstigsten Umstände - betrug der Seitenabstand des Beklagten zu 1) zu Herrn M. allenfalls knapp diese Distanz; ein Idealfahrer hätte jedoch jedenfalls einen Abstand von mindestens 2 m gewählt.
Wenn nämlich Herr M. gemäß der Aussage des Zeugen O. vor dem Landgericht (BI. 78 GA) lediglich 50 cm vom Fahrbahnrand entfernt fuhr, betrug der Seitenabstand des Beklagten zu 1) zu ihm allenfalls 1,5 m, da die Beklagten entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen Z. - zugestanden haben, dass der Seitenabstand des Pkw Golf des Beklagten zu 1) zum rechten Fahrbahnrand lediglich 1,5 - 2 m betragen habe. Ob dieser Seitenabstand noch geringer war, steht nicht sicher fest, auch wenn ein Seitenabstand des Radfahrers zum Fahrbahnrand ungewöhnlich gering erscheint und insofern die im Ermittlungsverfahren erfolgte Aussage des Zeugen O. (BI. 46 BA), wonach Herr M. einen Seitenabstand von 1 m zum Fahrbahnrand einhielt, auch plausibler ist als seine vor dem Landgericht gemachte Angabe.

Es ist spricht zudem einiges dafür, dass unter den gegebenen Umständen der Beklagte zu 1) gehalten war, einen noch größeren Seitenabstand als den in der Rechtsprechung generell für erforderlich gehaltenen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Denn er fuhr zum einen mit einer beachtlichen Geschwindigkeit von jedenfalls 70 km/h und zum anderen bestand die Möglichkeit, dass der vor ihm auf seinem Rad fahrende Herr M. den gegenüberliegenden, den Grünstreifen unterbrechenden, asphaltierten Bereich, nutzen würde, um von der Straße auf den dortigen Radweg zu wechseln. Wenn dies so war, musste er aber in Rechnung stellen, dass sich Herr M. durch eine Rückschau nach hinten orientieren würde, um die Möglichkeit des Linksabbiegens vorzubereiten und dass die Rückschaubewegung ein Ausschwenken des ohnehin nicht spurfesten Fahrrades bewirkte (so auch OLG Hamm, OLGR 1993, 164). Jedenfalls der Idealfahrer hätte unter diesen Umständen beim Überholen noch einen deutlich größeren Seitenabstand als 1,5 m zu dem Radfahrer eingehalten.

b. Bezüglich des anspruchskürzenden Mitverschuldens des Herrn M. gemäß den §§ 9 StVG, 254 BGB ist noch folgendes auszuführen:

aa. Sichere Feststellungen über das Ausmaß des von der Klägerin zugestandenen "Schlenkers nach links" lassen sich entgegen dem Landgericht nicht treffen. Schon gar nicht lässt sich - nach dem oben Dargelegten - sagen, dass Herr M. "selbst zum Zeitpunkt der Kollision in mehr als 2,5 m Abstand zum rechten Fahrbahnrand" gefahren ist. Zudem bleibt offen, ob Herr M. tatsächlich die Absicht hatte, auf den Radweg links zu wechseln oder ob er nur ein Taschentuch aus der Gesäßtasche gezogen hat und hierbei den Schlenker vorgenommen hat.

Der Sachverständige Z. hat festgestellt, dass der Beklagte zu 1. zum Unfallzeitpunkt auf seinem ca. 3 m breiten Fahrstreifen einen Abstand zum Fahrbahnrand von 1,5 - 2 m hatte. Nimmt man den ersten Wert und addiert entsprechend den auf den Lichtbildern sichtbaren Beschädigungen des Pkw Golf im Frontbereich (BI 73 f BA) etwa 50 60 cm, so ergibt das einen Kollisionsort von etwa 2 m vom Fahrbahnrand entfernt. Nach den Aussagen des Zeugen O. hielt Herr M. vor dem Schlenker einen Abstand zwischen 50 cm und 1 m vom Fahrbahnrand ein. Nimmt man den möglichen Wert von 1 m, so betrug der "Schlenker" also gut 1 m . Ein solches Fahrverhalten musste der Beklagte zu 1. bei seinem Überholmanöver noch in Betracht ziehen. Hätte er einen Sicherheitsabstand von 2 m (und damit jedenfalls 2,5 m vom Fahrbahnrand entfernt) eingehalten, so wäre er an Herrn M. - wenn auch knapp - noch vorbeigekommen und nicht auf ihn ("längsachsenparallel") aufgefahren. Unter diesem Gesichtspunkt ist Herrn M. deshalb kein durchgreifender Mitverschuldensvorwurf zu machen.

bb.
Ein solcher Vorwurf ergibt sich aber wegen des Nichtbenutzens des Radwegs gemäß § 2 IV 2 StVO. Der Verstoß ist auch unfallursächlich geworden und er ist Herrn M. und damit der Klägerin zurechenbar. Der Zurechnungszusammenhang entfällt nicht etwa deswegen, weil der Beklagte zu 1) Herrn M. rechtzeitig auf der Fahrbahn gesehen hat. Denn das Gebot zur Radwegbenutzung soll den Radfahrer nicht nur aufgrund seiner schlechteren Erkennbarkeit schützen, sondern allgemein der Entmischung des Radfahrverkehrs und des schnellen Motorfahrverkehrs dienen (vgl. OLG Hamm NZV 1995, 26). Art und Umfang des Mischverkehrs sind häufige Unfallursachen. Zahlreiche Radfahrer haben nämlich Schwierigkeiten, im dichten, überwiegend vom Kfz geprägten Verkehr zurechtzukommen. Sie bilden ferner wegen ihrer Beweglichkeit, der oft mehr oder weniger unvermeidlich schwankenden Fahrlinie (Seitenwind, Steigung usw.) und nicht immer ausreichender Verkehrseinordnung ein besonderes Problem (vgl. BGH, VersR 1961, 178; OLG Saarbrücken, VerkMitt 1980, 79).

Es handelt sich vorliegend in Höhe der Unfallörtlichkeit um einen nur links verlaufenden Radweg. Diesbezüglich bestand eine Benutzungspflicht des Herrn M., da dieser Radweg durch das Zeichen 240 auch für die beabsichtigte Fahrtrichtung freigegeben war (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 2, Rdnr. 67 b; NJW 1998, 345).

Zutreffend ist, dass zuständlich unbenutzbare Radwege (tiefer Schnee, Eis, Löcher) von Radfahrern nicht in jedem Fall benutzt werden müssen (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1992,290). Dass sich der Radweg hier in einem derart schlechten Zustand befand, läßt sich den zahlreichen Lichtbildern - insbesondere auch den am Unfalltag gefertigten Aufnahmen aber nicht entnehmen; augenscheinlich handelt es sich um eine im wesentlichen gleichmäßig asphaltierte und nicht übermäßig beschmutzte Wegstrecke. Es mag sein, dass tatsächlich gleichwohl der Radweg von Rennradfahrern gewöhnlich gemieden wird, weil ihnen die Straßenfahrbahn für ihren Sport geeigneter erscheint. Jedoch gelten für Rennradfahrer insoweit keine Sonderregeln.

2.

Der Höhe nach setzt sich der Ersatzanspruch der Klägerin wie folgt zusammen: a. Pos. 1 (der Klageschrift) Städtische Beerdigungskosten : 4.489, 96 DM
2. Pos. 2 Bestattungskosten : 3.701, 42 DM
3. Pos. 3 Grabpflegekosten (Neuanlage) : 371, 03 DM
4. Pos. 4 Grabanlagekosten (Grabstein) : 2.600, 00 DM
5. Pos.. 5 Beerdigungskaffee : 2.050, 00 DM
6. Pos. 6 Blumenschmuck: 750, 00 DM
7. Pos. 7 Traueranzeigen: 445, 44 DM
8. Pos. 9 Portokosten : 88, 50 DM
9. Pos. 10 Portokosten : 61,00 DM
10. Pos. 13 Fahrrad: 1.494,01 DM
11. Pos. 14 Kleidung: 310, 00 DM


Summe: 16.361,36 DM
entsprechend der Haftungsquote der Beklagten x 75 % = 12.271,01 DM
= 6.274. 07EUR

Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

Die Klägerin hat als Erbin ihres bei dem Verkehrsunfall getöteten Ehemannes gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der von ihr verauslagten Kosten einer standesgemäßen Beerdigung (§§ 10 Abs. 1, S. 2 StVG, 1968 BGB). Darunter fallen zunächst die Positionen 1 bis 4 der Klageschrift. Zwar ist es zutreffend, dass nur die Aufwendungen für ein Einzelgrab, nicht jedoch für eine MehrfachgrabsteIle ersatzfähig sind (vgl. BGH VersR 1974, 140). Diesem Umstand ist hier jedoch dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die insoweit angefallenen Mehrkosten von 193,00 DM in Abzug gebracht werden (4.682, 96 DM - 193,00 DM = 4.489, 96 DM). Weitere Abzüge hält der Senat nicht für gerechtfertigt (§ 287 ZPO). Insbesondere ist ausweislich der Rechnung der Firma S. vom 14.05.00 (BI. 17 GA) hinreichend belegt, dass das Sterbegeld von 2.100,- DM (§§ 58, 59 SGB V) auf die Beerdigungskosten bereits angerechnet worden ist.

Auch Position 5 der Klageschrift ist ohne weiteres gerechtfertigt. Der Beerdigungskaffee für 125 Personen ist entgegen der Ansicht der Beklagten durchaus angemessen. Der Verstorbene war eine beliebte Persönlichkeit mit großem Anhang, wie dies von der Klägerin im Einzelnen geschildert worden ist. Die Bewirtung der Trauergäste gehört regelmäßig zu einer standesgemäßen Beerdigung.

Gleichfalls ersatzfähig sind die mit der Beerdigung im Zusammenhang stehenden Kosten der Positionen 6,7,9 und 10 der Klageschrift. Hierzu bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten keiner weiteren Spezifikation; es ist ohne weiteres einsichtig, dass derartige, durch Belege nachgewiesene, Kosten anläßlich einer Beerdigung anfallen können (§ 287 ZPO).

Ersetzt verlangen kann die Klägerin als Erbin schließlich den Wert des bei dem Unfall beschädigten Fahrrades und der Kleidung (Positionen 13 und 14 der Klageschrift). Der Senat hat angesichts des eingehenden Sachvortags der Klägerin keinen Anlaß, an der Identität des in der Schadensabrechnung bezeichneten Rades mit dem von Herrn Munz anläßlich des Verkehrsunfalles benutzten Rades zu zweifeln. Allerdings ist hinsichtlich des bereits im Juni 1998 erworbenen Fahrrades ein Abschlag "neu für alt" vorzunehmen, den der Senat gemäß § 287 ZPO auf 50 % (= 1.494,00 DM) schätzt. Bei der, nach der eingehenden Darstellung der Klägerin, neuwertigen Kleidung besteht hingegen kein Anlaß für einen derartigen Abzug.

Die weiteren Positionen der Klageschrift, nämlich
. Pos. 8 Bewirtungskosten Sechswochenamt : 331,00 DM
. Pos. 11 Notarkosten : 2.030, 68 DM
. Pos. 12 Gerichtskosten: 1.560,00 DM
. Pos. 15 Grabpflegevertrag : 251,00 DM
kann die Klägerin hingegen von den Beklagten nicht ersetzt verlangen.

Die Bewirtungskosten an lässlich des Sechswochenamtes gehören nicht mehr zu den Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Ersetzt werden insoweit nur die Aufwendungen für den Beerdigungsakt an sich, einschließlich der Bewirtung der Trauergäste anläßlich der Beerdigung, nicht jedoch für die Bewirtung bei Folgeveranstaltungen wie es das Sechswochenamt ist (vgl. LG Ulm VersR 1968,183).

Nicht ersatzfähig sind ferner Erbscheinkosten, Kosten der Nachlassverwaltung oder Testamentseröffnung (vgl. OLG Köln VersR 1980, 558).
Schließlich sind auch die Kosten der weiteren Grabunterhaltung und -pflege nicht vom Schädiger zu übernehmen, sondern nur die Kosten für die erstmalige Herrichtung der Grabstätte (vgl. LG Stuttgart, ZfS 1985, 166).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 11.361,44 EUR festgesetzt.
Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000,00 EUR.

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