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18.11.2003 · IWW-Abrufnummer 032540

Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 18.12.2002 – 13 K 2376/01 E

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT DÜSSELDORF

13 K 2376/01 E

U R T E I L

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Einkommensteuer 1996 und 1997

hat der 13. Senat in der Besetzung: XXX

auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 18.12.2002 für Recht erkannt:

Der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 03.03.2000 wird mit der Maßgabe geändert, daß der geldwerte Vorteil bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 149,43 DM niedriger anzusetzen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Errechnung des geänderten Einkommensteuerbetrages 1997 wird dem Beklagten
aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bruttoarbeitslohn des Klägers in den Streitjahren 1996 und 1997 um geldwerte Vorteile zu erhöhen ist.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren als stellvertretender Geschäftsführer der ?A? Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 31.07.1997 endete das Arbeitsverhältnis. Anläßlich einer lohnsteuerlichen Außenprüfung beim Arbeitgeber des Klägers kam der Prüfer hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses des Klägers für die Jahre 1996 und 1997 u.a. zu folgendem Ergebnis:

Der Bruttoarbeitslohn des Klägers sei um Sachbezüge in Höhe von insgesamt 1.232,23 DM (1996) und 2.700,87 DM zu erhöhen.

Mit Kaufvertrag vom 16.07.1997 habe der Kläger vom Arbeitgeber einen Firmen- Pkw zum DAT- Schätzpreis (Händlereinkaufswert) in Höhe von 27.800,- DM erworben. Auf diesen Händlereinkaufswert sei zur Ermittlung des Händlerverkaufspreises 10 % aufzuschlagen und für die unterbliebene Inspektion seien wieder 4 % abzuziehen. Der Sachbezug (geldwerte Vorteil) betrage 1.556,80 DM.

Der Arbeitgeber habe für den Arbeitnehmer nachweislich in den Jahren 1996 und 1997 die Kosten für den ADAC- Euroschutzbrief (jährlich 69,- DM), in 1996 Autobahnvignetten in Höhe von insgesamt 130,50 DM sowie Mautgebühren 1996 in Höhe von 1.032,73 DM und für 1997 in Höhe von 925,64 DM gezahlt.

Der Kläger habe ferner in 1997 diverse Wein- bzw. Spirituosenpräsente in Höhe von insgesamt 149,43 DM durch den Arbeitgeber erhalten, der wiederum den ?B? mit diesen Aufwendungen weiterbelastet habe. Diese Aufwendungen seien nicht als Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers zu sehen, sondern als Sachleistungen Dritter, die der Lohnsteuer zu unterwerfen seien.

Auf den weiteren Inhalt des Prüfungsberichtes vom 21.12.1999 wird Bezug genommen.

Der Beklagte schloß sich der Auffassung des Prüfers an und erließ gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2001 wird Bezug genommen.

Mit ihrer Klage tragen die Kläger im wesentlichen vor:

Es seien dem Kläger in den Streitjahren keine zusätzlichen Bruttoeinkünfte zugeflossen. Für den übernommenen Dienstwagen habe der Kläger einen angemessenen Kaufpreis bezahlt, wie er auch von Dritten im Falle des Erwerbs bezahlt worden wäre. Der Schätzwert stelle lediglich einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dar. Die Kosten der Autobahnvignetten und Mautgebühren gehörten zu den Betriebsausgaben des damaligen Dienstwagens, den der Kläger privat ohne Einschränkung habe nutzen dürfen. Diese Privatnutzung habe der Kläger entsprechend der sogenannten 1 %- Regelung auch versteuert. Das gleiche gelte auch für die Kosten des ADAC- Schutzbriefes. Der angebliche Sachbezug von Getränken habe nie stattgefunden. Bei der nunmehr erstmalig erwähnten Rechnung vom 12.04.1997 handele es sich um Getränkepräsente für diejenigen Mitarbeiter, die sich für Fachveranstaltungen des ?B? besonders eingesetzt hätten. Der Kläger habe keine derartigen Präsente erhalten.

Auf die Schreiben der Kläger vom 19.04.2001 und 01.08.2001 wird Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,
die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom 03.03.2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.04.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt u.a. vor:
Die Bruttoarbeitslöhne des Klägers seien für die Streitjahre zutreffend erhöht worden. Bei der steuerlichen Beurteilung sei der Händlerverkaufspreis und nicht der Händlereinkaufspreis zugrunde zu legen. Bei den Kosten für Vignetten, Mautgebühr und ADACSchutzbrief handele es sich um private Rechnungen des Klägers, die nicht mit der 1 %- Regelung für private Pkw- Nutzung von Firmenwagen abgegolten seien. Bei dem für 1997 im Rahmen der Kontrollmitteilung angegebenen Sachbezug in Höhe von 149,43 DM handele es sich um vom Kläger gekaufte Ware, die er sich vom Arbeitgeber habe bezahlen lassen.

Auf die Schreiben des Beklagten vom 23.07. und 19.09.2001 wird Bezug genommen.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klage hat Erfolg, soweit der Beklagte die Erstattung des Ankaufs von Weinpräsenten (149,43 DM) zu Unrecht als Lohnzufluss beim Kläger berücksichtigt hat.

Im übrigen ist die Klage unbegründet.

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Löhne, Gehälter, Gratifikationen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen und privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn sind dabei gemäß § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer- Durchführungsverordnung -LstDV - alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist hierbei unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.

Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld zu, ist dieses mit dem Nennwert anzusetzen. Besteht der Arbeitslohn in Sachbezügen, ist deren Geldeswert nach § 8 Abs. 2 EStG zu ermitteln. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) sind dabei gemäß § 8 Abs. 2 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte beim Ankauf des betrieblichen Pkw durch den Kläger zurecht einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1.556,80 DM berücksichtigt. Da der laut DAT- Schätzgutachten ermittelte Wert des Pkw lediglich den Händlereinkaufswert (27.800,- DM) beinhaltete, war dieser Wert auf den üblichen Endpreis (§ 8 Abs. 2 EStG) zu erhöhen.

Es erscheint dem Senat hierbei sachgerecht und zutreffend, dass der Beklagte zur Ermittlung des Händlerverkaufspreises, also des Endpreises, im Wege der Schätzung hierzu einen Aufschlag von 10 % auf den Händlereinkaufspreis berücksichtigt hat.

Daß der Beklagte sodann von dem so erreichten Endverkaufswert wieder einen Abschlag insbesondere für die unterbliebene Inspektion gemacht hat, zeigt, dass der Beklagte bei der Schätzung alle Faktoren (einschließlich eines üblichen Preisnachlasses) berücksichtigt hat und daß der so errechnete geldwerte Vorteil in Höhe von 1.556,80 DM keinesfalls zu hoch, sondern eher im unteren Bereich angesiedelt ist.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, dass der DAT- Schätzwert zu hoch sei und auch nicht die ungünstigere Abgasschadstoff- Einstufung des Pkw berücksichtige, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gutachten ist nach Auffassung des Senats fachgerecht erstellt. In ihm sind alle wesentlichen Details des zu begutachtenden Pkw im einzelnen aufgeführt (z.B. Typ, Motorart, Erstzulassung, Kilometerstand, etc.).

Es wird darüber hinaus die mitgeschätzte Sonderausstattung aufgelistet und ferner wesentliche Reparaturen sowie der fällige Kundendienst einbezogen. Insbesondere die für die Abgasschadstoff- Einstufung auch erforderlichen Daten (z.B. Kfz- Typ A 6 2.6.GKAT samt FZ- Identifikationsnummer sowie Motorleistung und Kfz- Baujahr) sind im Gutachten angegeben.

Auch dadurch, dass der Arbeitgeber des Klägers für diesen die jährlichen Kosten für den ADAC- Schutzbrief (69,- DM pro Jahr) sowie die Aufendungen für Autobahnvignetten in Höhe von 130,50 DM (1996) sowie für Mautgebühren in Höhe von 1.032,73 DM (1996) und in Höhe von 925,64 DM (1997) getragen hat, ist dem Kläger ein geldwerter Vorteil im Sinne der oben dargestellten Grundsätze in den Streitjahren zugeflossen.

Diese vorstehenden Aufwendungen beinhalten entgegen der Auffassung des Klägers auch keine vom Arbeitgeber zu tragenden, durch den betrieblichen Pkw ausgelösten Betriebsausgaben, die im Rahmen der hinsichtlich der Privatnutzung des Pkw angewandten 1 %- Regelung abgegolten sind. Vielmehr handelt es sich um persönliche, also private Aufwendungen des Klägers.

Durch den ADAC- Euroschutzbrief, der auf den Kläger ausgestellt war, waren der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin, mit allen eigenen und fremden Fahrzeugen versichert. Die Autobahnvignetten und Mautgebühren betrafen rein private Fahrten des Klägers und somit keine Betriebsausgaben.

Es ist auch weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass dem Kläger diese vorstehenden Aufwendungen auf dienstlichen Fahrten für den Arbeitgeber entstanden sind.

Hinsichtlich der Aufwendungen für die Weinpräsente (149,43 DM) ist der Klage allerdings stattzugeben.

Hierbei kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Erstattung dieser Kosten durch den Arbeitgeber um Arbeitslohn des Klägers handelte. Aufgrund des Vortrags des Klägers kann nicht angenommen werden, dass Weinpräsente dem Kläger zugewandt worden sind und somit diesbezüglich ein Zufluss beim Kläger stattgefunden hat. Der Kläger hat vielmehr - vom Beklagten nicht widerlegt - hierzu eingewandt, dass nicht er die laut vorliegenden Quittung erworbenen Weinflaschen bekommen habe, sondern dass es sich um Getränkepräsente für diejenigen Mitarbeiter gehandelt habe, die sich insbesondere für Fachveranstaltungen des ?B? besonders eingesetzt haben.

Bei der Erstattung der für den Dienstherrn für Weinpräsente aufgewandten Kosten handelte es sich demnach um Auslagenersatz, der keinen Arbeitslohn beim Kläger beinhaltet hat (§ 3 Nr. 50 EStG).

Die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 konnten auch grundsätzlich auf Grund der Feststellung der Lohnsteueraußenprüfung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden.

Es handelte sich - abgesehen von der Feststellung zu den Weinpräsenten - um neue, für die Änderung der Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 relevante Tatsachen. Dem Beklagten sind auf Grund der Lohnsteueraußenprüfung nachträglich Tatsachen bekannt geworden, die zu einer höheren Steuer führen. Die wertbildenden oder wertbegründenden Merkmale des erworbenen Kfz beinhalten neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.07.2001, VI R 82/96, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 1533). Auch der Umstand, dass die Aufwendungen für den ADAC- Euroschutzbrief, die Autobahnvinietten, sowie Mautgebühren tatsächlich privat veranlasste Aufwendungen beinhalteten, stellen neue Tatsachen dar.

Die Errechnung des laut Urteil geänderten Einkommensteuerbetrages 1997 wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - dem Beklagen übertragen.

Die Revision ist im Streitfall nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen hier nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Die getroffene Entscheidung weicht weder von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichtes ab, noch beruht das Urteil auf einer solchen Abweichung. Eine Entscheidung des BFH ist hier auch nicht zur Fortbildung des Rechts notwendig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Da der Beklagte nur zu einem geringen Teil (unter 5 %) unterlegen ist, sind die Kosten den Klägern ganz aufzuerlegen.

RechtsgebietEinkommensteuer

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