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21.01.2003 · IWW-Abrufnummer 030130

Verwaltungsgericht Osnabrück: Urteil vom 04.10.2002 – 3 A 168/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


VERWALTUNGSGERICHT OSNABRÜCK

Az.: 3 A 168/01

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache

XXX

Streitgegenstand: Beihilfe SDA-Technik

hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Essig, den Richter am Verwaltungsgericht Specht, die Richterin Meyer, sowie die ehrenamtlichen Richter Weggert und Wiemann für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu den mit Beleg vom 21.12.2000 ausgewiesenen Aufwendungen für zahnärztliche Behandlung eine weitere Beihilfe in Höhe von 258,06 Euro zu gewähren.

Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 22.01.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 30.05.2001 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit und damit die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung. Der Zahnarzt stellte für die bei der Klägerin angewandte Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik einen analog Ziffer 214 ermittelten Betrag in Rechnung, wohingegen der Beklagte lediglich den geringeren Betrag für die Ziffer 211 anerkannte.
Die klagende Beamtin erhält von dem Beklagten für die durch ihre zahnärztliche Behandlung veranlassten notwendigen Aufwendungen Beihilfe zum Bemessungssatz von 70 v. H. Der Zahnarzt hat mit Rechnung vom 21.12.2000 unter Hinweis auf § 6Abs. 2 GOZ und die angewandte Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik für die Behandlung von fünf Frontzähnen der Klägerin achtmal die Gebührenposition 214 (104,50 DM) analog der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - jeweils mit einem Steigerungssatz von 2,3 (7x) bzw. 2,0 (1x), d. h. insgesamt 1891,45 DM angesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2001 erkannte der Beklagte die genannten zahnärztlichen Leistungen nur nach Ziffer 211 (41,80 DM) wegen erhöhten Aufwandes jedoch in Höhe eines Steigerungssatzes von 3,5 (insgesamt 1170,04 DM) als beihilfefähig an; der auf den höheren Grundbetrag der Ziffer 214 entfallende Mehrbetrag (721,05 DM) blieb unberücksichtigt. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zurück und führte aus, das Legen von Kompositfüllungen mittels der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik (SDA-Technik) stelle keine selbstständige zahnärztliche Leistung, die erst nach 1988 Praxisreife erlangt habe dar, sondern sei von den Ziffern 205, 207, 209 und 211 GOZ erfasst. Aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOZ nicht vor. Um aber einen Teil der Kosten erstatten zu können, habe man die Gebührenziffer 211 berücksichtigt, die der in der Rechnung angegebenen Leistungsbeschreibung am ehesten entspräche. Dem erhöhten Arbeitsaufwand durch Anwendung der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik sei durch eine Erhöhung des Faktors von 2,3 auf 3,5 Rechnung getragen worden.
Nach Zurückweisung des dagegen erhobenen Widerspruches hat die Klägerin mit folgender Begründung Klage erhoben. Bei der Behandlung mittels der SDA-Technik handele es sich um eine eigenständige Leistung i. S. d. § 6 Abs. 2 GOZ die erst nach 1988 Praxisreife erlangt habe. Sie bezieht sich zur Stützung dieser Ansicht auf verschiedene zivilgerichtliche und zwei verwaltungsgerichtliche Urteile sowie Stellungsnahmen ihres Zahnarztes und der Zahnärztekammer Niedersachsens

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihr weitere Beihilfe i. H. v. 504,73 DM bzw. dem entsprechenden Betrag in Euro zu gewähren und den Beihilfebescheid vom 22.01.01 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.01. insoweit aufzuheben.

Der Beklagte beantragt aus den Gründen der Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Aufwendungen der Klägerin für die zahnärztliche Behandlung sind auch hinsichtlich des streitigen Betrages beihilfefähig gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV -, die gemäß § 75 c NBG auch auf Niedersächsische Landesbeamte Anwendung finden. Die abgerechneten zahnärztlichen Leistungen waren, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, notwendig und die dadurch veranlassten Aufwendungen nach Ansicht der Kammer auch angemessen im Sinne der genannten Vorschriften. Dabei muss im Verhältnis zwischen der beihilfeberechtigten Klägerin und dem Dienstherrn die Frage, ob die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik gemäß § 6 Abs. 2 GOV zu Recht nach Gebührenposition Nr. 214 analog abgerechnet wurde, nicht abschließend entschieden werden.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen zwar nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte. Die Beihilfevorschriften verzichten insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit und verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1988, 2 C 39.87, ZBR 1989, S. 342). Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Beträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat. Indessen legt das Bundesverwaltungsgericht, dem die Kammer folgt, die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 BnV nicht dahin aus, dass es die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen auch dann von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig macht, wenn die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und der Dienstherr zugleich nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage so deutlich klargestellt hat, dass der Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatte sich darauf einzustellen. Vielmehr ist in einem solchen Falle die Aufwendung eines vom Arzt oder Zahnarzt berechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, 2 C 10,92, BVerwGE 95, 117, Urt. v. 17.02.1994, 2 C 17,92; ZBR 1994, 227).
Die Vorschrift konkretisiert durch ihre Verweisung den zuvor in Satz 1 ausgesprochenen, der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechenden beihilferechtlichen Grundsatz, wonach der Beihilfegewährung die dem Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen zugrunde zu legen sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind sie ist daher im Lichte dieses Grundsatzes und der zugrundeliegenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn auszulegen. Das spricht grundsätzlich dagegen, Unklarheiten der Gebührenordnungen zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen zu lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, 2 C 17.92, ZBR 1994, 227).

Danach ist eine Aufwendung aber nicht generell immer schon dann angemessen, wenn die Auslegung der Gebührenordnung zweifelhaft ist, sondern in der Regel ist davon auszugehen, dass die Gebührensätze der GOZ, insbesondere durch die gegebenen Erläuterungen, eindeutig sind und sowohl von der Beihilfestelle als auch dem Gericht ohne weiteres mit eindeutigem Ergebnis ausgelegt werden können. Nur in den Ausnahmefällen, wo bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitenden Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, greift daher die Zweifelsregelung Platz (vgl. klarstellend: BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, 2 C 10.95, NJW 1996, S. 3094). Ein solcher Ausnahmefall objektiv zweifelhafter Gebührenvorschriften, bei denen es ernsthaft widerstreitenden Meinungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes gibt, liegt jedoch nach Ansicht der Kammer hier vor.

Es spricht nämlich einiges dafür, dass der Zahnarzt die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik zu Recht analog der Nr. 214 des Gebührenverzeichnisses abgerechnet hat. Eine Analogie gemäß § 6 Abs. 2 GOZ setzt voraus, dass es sich bei der abgerechneten Position, um eine eigenständige Leistung handelt, die nicht Bestandteil einer anderen bereits ins Gebührenverzeichnis aufgenommenen Leistung ist (vgl. § 4 Abs. 2 GOZ). Ferner muss die Leistung erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung entwickelt, d. h. zur Praxisreife gelangt sein. Die hierzu vertretene Rechtsauffassung, wonach die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik nicht lediglich eine besondere Form der Füllung nach Ziffer 211, sondern eine eigenständige Leistung im Sinne des § 6 Abs. 2 GOZ, die erst nach 1988 zur Praxisreife gelangte, darstellt und daher gesondert berechenbar ist, scheint zumindest ebenso vertretbar, wie die in der Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums aus dem Jahre 1996 zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht. Die Amtszahnärztin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik erst seit Beginn der 90er-Jahre bekannt ist und einen Arbeitsaufwand erfordert, der über den für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannten Techniken des Verfüllens mit plastischem Material erforderlichen und damit von der Ziffer 211 erfassten Umfang erheblich hinausgeht. Im Gegensatz zur vorher angewandte Schmelz-Ätz-Technik, ermöglicht die neue Technik danach eine Befestigung der Füllung auch am Dentin und damit das Verfüllen größerer Löcher auch im Frontzahnbereich. Schon die Schilderung der SDA-Technik (Vorbehandlung des Dentins, Auftragen einer Zwischenschicht, des sog. Primers, Notwendigkeit, das Füllmaterial in mehreren kleinen Schichten aufzubringen) legt nach Ansicht der Kammer nahe, dass, selbst wenn im Ergebnis mit dieser Technik lediglich eine Füllung mit plastischen Material erfolgt, diese bei Schaffung der GOZ noch nicht bekannte, im Verhältnis zur üblichen Amalgamfüllung aufwendigere Technik nicht durch die Ziffer 211 abgedeckt werden sollte. Gestützt wird dieses Ergebnis zum einen durch eine den Beteiligten vorliegende Stellungsnahme der Hochschullehrer sowie ferner dadurch, dass auch das Bundesgesundheitsministerium auf fernmündliche Anfrage des Gerichts, seine bisherige Auffassung, eine Analogbewertung der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik sei grundsätzlich nicht zulässig, relativiert. Im Ergebnis ist damit ? jedenfalls nach einer nicht unmaßgeblichen Ansicht ? die Analogbewertung bei der Schmelz-Dentin- Adhäsivtechnik durch § 6 Abs. 2 GOZ gedeckt.

Die sich unter anderem auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gründende Auslegung, wonach Zweifel bei der Auslegung der GOZ zu seinen Lasten gehen, greift Indessen nur, soweit auch der Dienstherr selbst es bei der Unklarheit belassen und nicht durch konkreten, veröffentlichten Hinweis auf die gebührenrechtliche Zweifelfrage und seinen Rechtsstandpunkt dazu den Beihilfeberechtigten Gelegenheit gegeben hat, sich vor Inanspruchnahme der Behandlung auf diesen Rechtsstandpunkt einzustellen und sich gegebenenfalls dem Zahnarzt gegenüber darauf zu berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994 -2 C 17/92-, ZBR 1994, 227-228). Ein solcher Fall liegt hier vor. Zwar gibt es ? wie sich aus Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2002 ergibt ? einen Erlass des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 09.11.2000, wonach es den Bestimmungen der GOZ wiederspreche, für das Legen von Kompositfüllungen mittels Schmelz-Adhäsiv-Technik Analogbewertungen nach den Nrn. 216 und 217 GOZ vorzunehmen. Dieser Erlass genügt aber nicht den Anforderungen an einen die Beihilfefähigkeit ausschließenden Hinweis. Er ist nämlich weder veröffentlicht noch sonst der Klägerin vor Inanspruchnahme der Behandlung zur Kenntnis gebracht worden. Auch bestand für die Klägerin nicht ? wie z. B. Im Falle einer ohne Weiteres auffälligen Überschreitung des Schwellenwertes ? Anlass, sich näher zu informieren.

Nach den Ausführungen der Amtszahnärztin in der mündlichen Verhandlung zum erforderlichen Arbeitsaufwand bei Einsatz der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und angesichts der vorliegenden zivilgerichtlichen Urteile, eine Analogie gar zur höher bewerteten Ziffer 217 für zulässig erachteten, hält die Kammer die Heranziehung der Ziffer 214 zur Bewertung der Leistung für angemessen. Substantiierte Einwände des Beklagten, die insoweit Zweifel begründen könnten liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Beihilfefähigkeit der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik mit Blick auf die abweichenden Entscheidungen des VG Oldenburg und die entgegenstehende Erlasslage gemäß § 124 Abs. 1, 2 Nr. 3 i. V. m. 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. d. F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBI. I. S. 3987) zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem

Verwaltungsgericht Osnabrück,
Hakenstraße 15,
49074 Osnabrück,

einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem

Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht,
Uelzener Str.40.
21335 Lüneburg,

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründen der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Die Berufung kann nur von einem Rechtsanwalt einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder von einem Mitglied oder Angestellten einer Gewerkschaft sofern diese kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind, eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können die Berufung auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, einlegen und begründen lassen.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 258,06 Euro festgesetzt

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz GKG. Maßgebend für seine Bemessung war die Gesamtsumme der geltend gemachten Forderung. Diese entspricht angesichts dessen, dass die Klägerin zu 70 % der jeweiligen Rechnungssumme anerkannter Aufwendungen (721,05 DM) beihilfeberechtigt ist, dem genannten Betrag in der seit dem 01. Januar 2002 maßgeblichen Währung (70% von 721,05 DM = 504,73 DM = 258,08 Euro).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft, wenn der Beschwerdewert 50 ? übersteigt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder nach anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem

Verwaltungsgericht Osnabrück,
Hakenstraße 15,
49074 Osnabrück,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Beschwerde ist auch gewährt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht,
Uelzener Straße 40,
21335 Lüneburg,

eingeht.

Osnabrück, den 04.10.2002

RechtsgebieteGebührenrecht, VersicherungsrechtVorschriftenGOZ, BhV, NBG, BnV, VwGO, ZPO, GKG

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