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30.10.2000 · IWW-Abrufnummer 001243

Finanzgericht Berlin: Urteil vom 21.12.1999 – 7 K 5176/98

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Einkommensteuer 1994 und Umsatzsteuer 1994

hat das Finanzgericht Berlin, 7. Senat, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1999 in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Ritscher, den Richtern am Finanzgericht Röhricht und Dr. Herbert

sowie

den ehrenamtliche Richtern Raeder und Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1994 vom 3. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 1998 wird die Einkommensteuer auf 5 618,00 DM festgesetzt. Abweichend von dem Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 10. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1998 wird die Umsatzsteuer auf 16 473,00 DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Soweit das Verfahren Umsatzsteuer 1994 betrifft, wird die Revision zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5. Die danach entstandenen Kosten tragen der Kläger zu 14/100 und der Beklagte zu 86/100.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Der Streitwert beträgt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 34 728,00 DM, danach 21 428,00 DM.

Tatbestand:

Der Kläger stammt aus Schlesien und lebt seit 1988 in Berlin. Er hat eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker und erzielt Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit als. Seine Ehefrau unterhielt im Jahre 1993 einen Gebrauchtwagenhandel, der jedoch nur wenige Verkäufe umfasste. Im Streitjahr und im Folgejahr erzielte der Kläger Einnahmen aus der Veräußerung von Pkw, die er als Unfallfahrzeuge erworben und dann "aufgebaut" hatte. Dazu bediente er sich u. a. der Dienste von Kraftfahrzeugwerkstätten in seiner Heimat.

In den Verträgen über den Verkauf der aufgebauten Fahrzeuge wies der Kläger keine Umsatzsteuer aus. Nur für einen Teil der Fahrzeuge liegen Verträge über den Ankauf durch den Kläger vor. Bei diesen Verträgen ist wiederum nur in einem Fall (Volvo B-) Vorsteuer ausgewiesen.

Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang die Verkäufe dem Kläger einkommen- und umsatzsteuerlich zuzurechnen sind, ferner darum, ob und ggf. in welchem Umfang die Verkäufe nach § 25 a Umsatzsteuergesetz -UStG- in der im Streitjahr geltenden Fassung zu versteuern sind. Dabei handelt es sich um folgende An- und Verkaufsvorgänge:

Am 16. Februar 1996 forderte der Beklagte den damaligen Bevollmächtigten des Klägers auf, für den Kfz-Handel des Klägers eine Umsatz- und Gewerbesteuererklärung 1994 einzureichen, ebenso den Kläger persönlich mit Verfügung vom 30. Mai 1996. Diese Aufforderungen hatten jedoch zunächst keinen Erfolg. Davon ausgehend setzte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid 1994 vom 10. Mai 1996 die Einkommensteuer 1994 auf 5 740,00 DM, nach Berichtigung mit Bescheid vom 27. Juni 1996 auf 5 618,00 DM fest, jeweils ohne Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.

Am 15. November 1996 reichte der Kläger die bei den Steuerakten befindlichen Originalunterlagen über Kfz-Ankäufe und -Verkäufe ein. Ausgehend von diesen Unterlagen erließ der Beklagte am 1. und 2. Juli 1997 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Bescheide über Einkommensteuer (Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO-) und Umsatzsteuer 1994 (erstmalig), die der Kläger mit dem Einspruch angriff.

Während des Einspruchsverfahrens legte der Kläger eine Erklärung eines - im Folgenden: R - vor, wonach der Kläger in dessen Auftrag die Fahrzeuge (5) und (6) in Berlin verkauft habe. In beiden Fällen habe er, R, den Kaufpreis selbst bezahlt und den Verkaufspreis in voller Höhe erhalten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger in diesem Zusammenhang einen Kaufvertrag zwischen der Autoverwertung und R vom 9. Oktober 1993 über das Fahrzeug (5) und einen Kaufvertrag zwischen der holländischen Firma und dem polnischen Werkstattinhaber a vom 26. Mai 1994 über den Kauf des Fahrzeugs (6) vorgelegt. Schließlich hat der Kläger im Laufe des Einspruchsverfahrens eine Anlage GSE eingereicht, wonach der Gewinn aus Gewerbebetrieb 16 931,00 DM betrage, und eine Umsatzsteuererklärung 1994, mit derer eine Umsatzsteuer in Höhe von 4 995,09 DM angemeldet hat. Beide Erklärungen beruhen auf einer Einnahmeüberschussrechnung. Diese berücksichtigt nicht, dass der Kläger nach Verkauf des Fahrzeugs (2) dem Käufer im Wege der Gewährleistung 2 000,00 DM zurückgezahlt hat und dass das Fahrzeug (7) erst im Jahre 1995 veräußert wurde. Ferner enthalten die Überschussrechnungen nicht die angeblich im Auftrag von R veräußerten Fahrzeuge. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Überschussrechnung (Bl. 10 ff. Gewerbesteuerakte) Bezug.

Ausgehend von den eingereichten Unterlagen nahm der Beklagte eine veränderte Gewinnschätzung vor (Bl. 22 GewStA) und setzte mit Bescheiden vom 3. und 10. Februar 1998 die Einkommensteuer 1994 auf 14 862,00 DM und die Umsatzsteuer 1994 auf 25 573,00 DM herab. Die dadurch nicht erledigten Einsprüche wies er mit Einspruchsentscheidungen vom 24. März 1998 zur Umsatzsteuer und vom 22. September 1998 zur Einkommensteuer zurück. Dagegen richten sich die am 17. April und 7. Oktober 1998 erhobenen Klagen.

Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, wirtschaftlicher Eigentümer der Fahrzeuge (5) und (6) sei R gewesen. Dementsprechend könnten ihm, dem Kläger, die entsprechenden Einnahmen weder umsatzsteuerlich noch einkommensteuerlich zugerechnet werden. Mit Ausnahme der Fahrzeuge (1) und (4) sei im Übrigen eine Versteuerung nach § 25 a UStG durchzuführen. In den dafür vorgelegten Ankaufsverträgen sei keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden. Da er sich nicht für einen Unternehmer gehalten habe, habe er die diesbezüglichen Verträge nicht aufbewahrt, sondern sie Ende 1997 nachträglich erstellt. Der Inhalt entspreche aber den ursprünglichen Vereinbarungen.

Der Kläger beantragt,

abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1994 vom 3. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 1998 die Einkommensteuer auf 5 618,00 DM festzusetzen und abweichend von dem Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 10. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1998 die Umsatzsteuer auf 13 389,00 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,

hinsichtlich der Umsatzsteuer mit der Maßgabe, dass Vorsteuern in Höhe von 4 584,55 DM anerkannt werden.

Er hält daran fest, dass die angeblich im Auftrag von R getätigten Verkäufe einkommensteuerlich dem Kläger zuzurechnen seien. Ausreichend konkrete und vor Geschäftsdurchführung abgeschlossene Treuhandvereinbarungen seien nicht nachgewiesen worden. Die Ausführungen des Klägers und des R seien auch teilweise widersprüchlich. So sei das Fahrzeug (6) bereits seit dem 28. Juli 1994 auf den Kläger zugelassen gewesen, obgleich er nach den Angaben des R erst im Dezember 1994 gebeten worden sein soll, den Verkauf zu tätigen. Im Übrigen erscheine es zweifelhaft, dass der Kläger die Verkäufe nur aus Gefälligkeit ohne jegliche Vergütung getätigt haben solle. Entsprechendes gelte auch im Rahmen der Umsatzsteuer. Für die übrigen Fahrzeuge komme eine Anwendung des § 25 a UStG nicht in Betracht, da der Kläger die gesetzlich vorgeschriebenen (§ 25 a Abs. 6 UStG) Aufzeichnungen der Einkaufs- und Verkaufspreise sowie Bemessungsgrundlagen nicht zeitnah vorgenommen habe. Für die Fahrzeuge (4) und (5) sei überdies entgegen § 25 a Abs. 1 UStG im Kaufvertrag Umsatzsteuer ausgewiesen. Hinsichtlich des Fahrzeugs (2) sei zweifelhaft, ob das Fahrzeug im Inland erworben worden sei, da es von einem polnischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Polen erworben wurde.

Darauf hat der Kläger entgegnet, auch dieses Fahrzeug sei in Deutschland erworben worden. Anderenfalls hätte er bei der Einfuhr Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer bezahlen müssen und es hätte eine entsprechende Eintragung im Kraftfahrzeugbrief gegeben.

Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 21. Juni 1999 aufgegeben, innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nachzuweisen, dass bei Erwerb der im Streitjahr veräußerten Fahrzeuge die Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gegeben waren. Dies betreffe insbesondere die Fahrzeuge (2) und (3). Darauf hat der Kläger hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Fahrzeuge fristgerecht nur die bereits zuvor eingereichten, nachträglich erstellten Kaufverträge vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend ergänzt, dass er den Verkäufer rüber die Schwester seiner Mutter kennen gelernt habe. Sei als Kabelwerker tätig gewesen und er, der Kläger, habe sich aufgrund seiner besseren Fachkenntnisse angeboten, das Fahrzeug (3) zu erwerben und aufzubauen. Dem Verkäufer des Fahrzeuges (2), - im Folgenden: S -, habe er bei R kennen gelernt. Er, der Kläger, habe ihm geholfen, den in Berlin erworbenen Unfallwagen fahrtüchtig zu machen und das Fahrzeug alsdann auf sich zugelassen. Zusammen mit S habe er den Pkw nach Polen verbracht, wo er verkaufsfertig gemacht worden sei. S habe trotzdem keinen Käufer für das Fahrzeug (2) in Polen gefunden. Er habe sich daher in Polen bereit erklärt, ihm das Fahrzeug (2) abzukaufen und sei dann damit wieder nach Deutschland gefahren. Der Kaufpreis sei dann in Berlin gezahlt worden.

Dem Gericht haben drei Bände der vom Beklagten für den Kläger unter der Steuernummer geführten Steuerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

Hinsichtlich der Einkommensteuer hat die Klage ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung gestellten eingeschränkten Klageantrag vollen Erfolg.

Der Beklagte hat die Erlöse aus der Veräußerung der Kraftfahrzeuge zwar zu Recht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen, jedoch hat der Kläger im Streitjahr insoweit keine positiven Einkünfte erzielt.

Das Gericht lässt dahingestellt, ob dem Kläger die Einnahmen aus den Verkäufen der Fahrzeuge (5) und (6) zuzurechnen sind. Selbst wenn dies mit dem Beklagten zu bejahen wäre, wäre die festgesetzte Einkommensteuer in dem tenorierten Umfang zu korrigieren.

Denn die vom Beklagten vorgenommene Gewinnschätzung ist auch ausgehend von seiner Rechtsauffassung unschlüssig. Denn er hat zwar den erklärten Gewinn um die Einnahmen aus dem Verkauf der Fahrzeuge (5) und (6) - insgesamt 61 000,00 DM - erhöht, jedoch keine entsprechenden Aufwendungen für den Erwerb der Fahrzeuge angesetzt. Ein solcher Ansatz war geboten, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Kläger die Fahrzeuge unentgeltlich erworben hat. Er hat vielmehr Unterlagen über den Ankauf dieser Fahrzeuge von Autoverwertungsfirmen durch R und vorgelegt. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass und ggf. warum diese oder weitere Mittelsmänner die Fahrzeuge dem Kläger unentgeltlich überlassen haben sollten. Auch nach Aktenlage sind dafür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine solche Annahme würde überdies im Gegensatz zu der von R unterzeichneten und während des Einspruchsverfahrens vorgelegten Erklärung stehen, wonach dieser den vom Kläger erzielten Verkaufspreis für die Fahrzeuge in voller Höhe erhalten habe. Selbst wenn man diese Bestätigung mit dem Beklagten insoweit nicht als glaubhaft ansähe, käme nach Auffassung des Gerichts nur in Betracht, eine Gewinnspanne bzw. Provisionseinnahme in Höhe von höchstens 8 000,00 DM/Fahrzeug zu schätzen. Denn ausweislich der vorgelegten Ankaufsrechnung der Autoverwertung hatte das Fahrzeug (5), obwohl es erst knapp drei Monate zum Verkehr zugelassen war, einen Totalschaden mit Schäden im Front- und Seitenbereich erlitten. Das Fahrzeug (6) war ebenfalls im Front- und Seitenbereich beschädigt, die Windschutzscheibe war deutlich sichtbar gesprungen, die Airbags hatten ausgelöst und die Radioanlage war ausgebaut. Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren eingereichten Fotos. Unter diesen Umständen wäre auch bei einem vom Kläger selbst vorgenommenen Aufbau keine höhere Gewinnspanne zu erwarten gewesen. Dies zeigt auch ein Vergleich mit den übrigen vom Kläger durchgeführten Verkäufen. Auch bei Durchführung eines Provisionsgeschäfts wäre keine höhere Provisionsvergütung für den Kläger zu erwarten, da das Geschäft andernfalls für R wirtschaftlich uninteressant geworden wäre.

Zu Lasten des Klägers ist allerdings zu berücksichtigen, dass die erklärten Ausgaben um die geschätzten Versicherungs- und Steueraufwendungen zu kürzen sind (1 100,00 DM + 520,00 DM): Insoweit sind die Aufwendungen doppelt erfasst worden. Ferner hat der Kläger in seiner Einnahme-Überschussrechnung keine Nutzungsentnahmen versteuert, obwohl er auch nach eigenem Vortrag die von ihm aufgebauten Fahrzeuge zwischenzeitlich zu eigenen Zwecken genutzt hat. Da aus betrieblichen Gründen nur relativ geringfügige Fahrten erforderlich waren, hat das Gericht in Übereinstimmung mit dem Kläger den Privatanteil auf 80 v. H. geschätzt. Als Bemessungsgrundlage sind lediglich die zu berücksichtigenden Aufwendungen für Steuern, Versicherungen und Benzin anzusetzen. Eine Absetzung für Abnutzungen -AfA- ist nicht zu berücksichtigen, da sich die Fahrzeuge im Umlaufvermögen befanden, so dass eine AfA nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- nicht in Betracht kommt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die private Nutzung Anlass für eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben hätte. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die angefallenen Reparaturaufwendungen mit der fortlaufenden Nutzung des Fahrzeugs im Zusammenhang standen. Hinsichtlich der Fahrzeuge (5) und (6) kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger ihm erwachsene zwischenzeitliche Aufwendungen von dem Verkaufserlös einbehalten hat. Gegenteiliges lässt sich aus der Erklärung von R nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Schließlich betragen die erklärten Betriebsausgaben 158 518,06 DM (50,00 DM höher als vom Beklagten berechnet). Davon ausgehend ergibt sich folgende Korrektur des vom Beklagten zugrunde gelegten Gewinns:

Gewinn lt. Einkommensteuerbescheid v.03.02.1998 37 982,00 DM
Rechenfehler ./. 50,00 DM
Versicherung und Steuern geschätzt + 620,00 DM
Nutzungsentnahme + 4 896,00 DM
Erlösabführung bzw. Reparaturaufwand
mindestens ./. 45 000,00 DM
Gewinn aus Gewerbebetrieb höchstens ./. 552,00 DM

Ausgehend von dem gestellten Antrag bleibt der so ermittelte Verlust unberücksichtigt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Im Übrigen würde § 42 FGO i. V. m. § 351 AO zum gleichen Ergebnis führen. Es kommt wieder zu der durch den berichtigten Einkommensteuerbescheid vom 27. Juni 1996 festgesetzten, ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb ermittelten Einkommensteuerfestsetzung.

Dagegen ist die Klage hinsichtlich der Umsatzsteuer nur teilweise begründet.

Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG angesehen. Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG genannten Merkmale liegen vor. Der Kläger ist planmäßig und wiederholt innerhalb eines überschaubaren Zeitraums an den Markt für Gebrauchtfahrzeuge herangetreten.

Die Umsätze aus den Verkäufen der Fahrzeuge (5) und (6) sind zweifelsfrei dem Kläger zuzurechnen, eine Besteuerung gemäß § 25 a UStG kommt nur hinsichtlich des Fahrzeugs (3) in Betracht und ein weiterer Vorsteuerabzug nur in Höhe von 4 534,55 DM.

Die Zurechnung von Umsätzen richtet sich im Umsatzsteuerrecht nach den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsgeschäften (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom 29. September 1987 X R 13/81, Entscheidungen des BFH -BFHE- 151, 469; vom 28. Januar 1999 V R 4/98 BFHE 188, 456, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 628). Diese sind ausweislich der vorgelegten Verträge ausschließlich zwischen dem Kläger und seinen Abnehmern durchgeführt worden. Geht man von dem klägerischen Vortrag aus, hat er für R Komissionsgeschäfte im Sinne des § 3 Abs. 3 UStG durchgeführt, so dass sowohl eine Lieferung von R an den Kläger als auch vom Kläger an den Endabnehmer erfolgt ist.

Die Anwendung von § 25 a UStG kommt hinsichtlich der Fahrzeuge (5) und (6) nicht in Betracht, da R Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG war. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit er die Unternehmereigenschaft auch im Inland verwirklicht hat (§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG). Da er nach dem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung jedenfalls in Polen eine Vielzahl von Fahrzeugen verkauft hat, gehörte auch die Lieferung der Fahrzeuge (5) und (6) an den Kläger zu seiner unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn diese im Rahmen eines Komissionsgeschäftes im Sinne des § 3 Abs. 3 UStG vorgenommen worden sein sollte. Sofern die Lieferung von R an den Kläger im Inland erfolgte, schuldete R dafür nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Umsatzsteuer, so dass die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Buchst. a UStG ausschied. Die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer kam für den nicht im Inland ansässigen R nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht in Betracht. Sofern R die Fahrzeuge in Polen an den Kläger geliefert haben sollte, würde die Differenzbesteuerung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ausscheiden.

Abgesehen von dem Fahrzeug (3) kommt auch für die übrigen im Streitjahr verkauften Fahrzeuge keine Besteuerung nach § 25 a UStG oder jedenfalls keine geminderte Bemessungsgrundlage in Betracht. Hinsichtlich der Fahrzeuge (1) und (4) räumt dies der Kläger selbst ein. Dem folgt das Gericht, weil für das Fahrzeug (4) Umsatzsteuer geschuldet wurde.

Im Ergebnis gilt nichts anderes für das Fahrzeug (1). Insoweit dürfte zwar unerheblich sein, dass für den Verkauf an die Ehefrau des Klägers Umsatzsteuer geschuldet wurde. Es kann auch dahinstehen, ob § 25 a UStG anwendbar ist, wenn der Unternehmer das Fahrzeug unentgeltlich erworben hat. Jedenfalls wäre in diesem Fall der Einkaufspreis mit 0,00 DM anzusetzen, so dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gemäß § 25 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG dem Verkaufspreis entspräche. Im Streitfall hat der Kläger nicht dargelegt, dass er das Fahrzeug entgeltlich von seiner Ehefrau erworben habe. Daher hat der Beklagte zu Recht für den Verkauf des Fahrzeugs (1) eine Bemessungsgrundlage von 23 913,04 DM (27 500,00 DM ./. Umsatzsteuer) zugrunde gelegt.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt für die Veräußerung des Fahrzeugs (2) eine Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG nicht in Betracht. Denn nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat er das Fahrzeug (2) in Polen, also nicht im Inland, für sein Unternehmen zum Zwecke des gewerbsmäßigen Verkaufs erworben. Nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG scheidet daher die Differenzbesteuerung aus. Dabei ist unbeachtlich, dass das Fahrzeug schon vorher auf den Kläger zugelassen war und der Kaufpreis im Inland bezahlt wurde. Denn gemäß § 3 Abs. 6 UStG 1994 wird eine Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Dies war im Streitfall in Polen, da der Kläger zuvor nicht im eigenen Namen über das Fahrzeug verfügen sollte. Die Anmeldung des Fahrzeugs auf den Kläger diente offenbar nur dazu, die polnischen Zollformalitäten zu umgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug bis zur Bezahlung vorenthalten werden sollte. Selbst ein etwaiger Eigentumsvorbehalt wäre insoweit unbeachtlich. Letztlich ergäbe sich auch nichts zu Gunsten des Klägers, wenn er das Fahrzeug im Inland erworben hätte. Denn wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hatte S versucht weitere Unfallfahrzeuge aufzubauen und zu veräußern, so dass er unternehmerisch im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG tätig war. Dass dies im Wesentlichen in Polen geschah, ist nach § 1 Abs. 2 Satz 3 UStG unbeachtlich. Dementsprechend hätte S bei einer Lieferung im Inland gemäß § 1 Abs. l Nr. 1 UStG Umsatzsteuer geschuldet, so dass nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG die Differenzbesteuerung nicht in Betracht gekommen wäre:

Demgegenüber macht der Kläger zu Recht die Differenzbesteuerung für das Fahrzeug (3) geltend.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass er das Fahrzeug von einem Nichtunternehmer erworben hat, so dass dafür keine Umsatzsteuer geschuldet wurde. Das Gericht folgt zwar nicht der Auffassung von Stadie (in Rau/Dörrwächter, UStG, § 25 a Rdz. 53 a. E.), wonach bei Vorliegen einer Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis davon ausgegangen werden könne, dass der Aussteller kein Unternehmer sei (ebenso wohl Mößlang in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 25 a Rdz. 11). Vielmehr ist der Umstand, dass für die Lieferung des Kraftfahrzeugs an den Unternehmer eine Umsatzsteuer nicht geschuldet wird, eine steuerbegünstigende Tatsache, für die der Kläger die Feststellungslast trägt. Jedoch ist der fehlende Umsatzsteuerausweis ein Indiz für die fehlende Unternehmereigenschaft des Rechnungsaussteller. Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig die fehlende Unternehmereigenschaft des Verkäufers dargelegt hat und der Beklagte die dahingehenden Einlassungen nicht bestritten hat.

Das Gericht hat daher keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen gesehen.

Davon ausgehend kam auch keine Zurückweisung des verspäteten Vortrags in Betracht, da er zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat (§ 79 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Anwendung des § 25 a UStG kein Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten nach § 25 a Abs. 3 UStG entgegen. Das Gericht lässt dahingestellt, ob die Befolgung der Aufzeichnungspflichten überhaupt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung des § 25 a UStG ist (verneinend Stadie in Rau/Dörrwächter, UStG, § 25 a Rdz. 123). Dem Beklagten ist auch einzuräumen, dass der vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingereichte Notizzettel nicht den Anforderungen des § 25 a Abs. 3 UStG genügt schon weil daraus weder der Verkaufspreis noch die Bemessungsgrundlage nach § 25 a Abs. 2 UStG zu ersehen ist: Der Kläger hat jedoch mit seiner Überschussrechnung (Bl. 14 GewStA) entsprechende Aufzeichnungen vorgenommen und vorgelegt.

Das Gericht vermag nicht der Auffassung des Beklagten folgen, die Anwendung des § 25 a UStG setze voraus, dass die Aufzeichnungen. zeitnah vorgenommen würden. Denn grundsätzlich ist § 25 a UStG von Amts wegen anzuwenden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Unternehmer kann lediglich gemäß § 25 a UStG im Einzelfall auf die Anwendung dieser Vorschrift verzichten. § 25 a UStG räumt dem Unternehmer also kein Wahlrecht ein, das im Interesse der Rechtsklarheit unverzüglich nach Ausführung des Umsatzes ausgeübt werden müsste. Jedenfalls ergeben sich weder aus Sinn und Zweck noch aus dem Gesetzeswortlaut Anhaltspunkte für die vom Beklagten vertretene Auffassung. Nicht zeitnah vorgenommene Aufzeichnungen können allenfalls Anlass geben, die Richtigkeit der Aufzeichnungen zu bezweifeln und sie im Wege einer Schätzung gemäß § 162 AO zu korrigieren. Im Streitfall sieht das Gericht jedoch keinen Anhaltspunkt zu einer solchen Schätzung. Auch der Beklagte hat die Richtigkeit der erklärten Beträge nicht in Zweifel gezogen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der vorgelegte Kaufvertrag vom 12. März 1994 nachträglich erstellt wurde. Dafür spricht, dass zwischen dem tatsächlichen Vertragsabschluss Anfang 1994 und der Erstellung der Zweitschrift nur knapp drei Jahre lagen. Diese Zeitdifferenz ist nicht so groß, als dass die Beteiligten sich nicht mehr an den vereinbarten Kaufpreis hätten erinnern können. Ferner erscheint der Kaufpreis marktgerecht, da die Unfallschäden ausgehend von den geltend gemachten Reparaturaufwendungen relativ geringfügig waren und es sich um ein hochwertiges Fahrzeug handelte, das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erst ca. 15 Monate zum Verkehr zugelassen war.

Entsprechend der nunmehr auch vom Beklagten vertretenen Auffassung waren die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung des Fahrzeugs (4) sowie aus Reparaturen in Höhe von weiteren 4 435,55 DM gemäß § 15 Abs. 1 UStG abzugsfähig. Die Vorsteuerbeträge aus Reparatur- und Zubehörrechnungen sind auch abzugsfähig, soweit das Fahrzeug der Besteuerung nach § 25 a UStG unterliegt (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 25 a Rdz. 119; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, Rdz. VII 437; Hünnekens in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 25 a Rdz. 17; Cissée in Bunjes/Geist, UStG, 5. Aufl., § 25 a Anm. 10). Denn diese vorsteuerbelasteten Aufwendungen haben zur Erzielung der besteuerten Differenz zwischen-Einkaufs- und Verkaufspreis beigetragen.

Entgegen der Berechnung des Klägers mindern die Reparaturkosten für das Fahrzeug (3) nicht die Bemessungsgrundlage gemäß § 25 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig. Bemessungsgrundlage ist vielmehr die Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis (5 000,00 DM) abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer von 652,17 DM (§ 25 a Abs. 2 Satz 2 UStG), also 4 347,83 DM.

Schließlich steht der Besteuerung des vollen Nettoverkaufspreises der Fahrzeuge (1), (2), (5), und (6) nicht entgegen, dass der Kläger die Fahrzeuge erworben hat, ohne insoweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zu haben. Das Gericht folgt insoweit dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. April 1999 11 K 5399/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 995; Revision anhängig unter dem Aktenzeichen V R 51/99; vgl. auch den Vorlagebeschluss des BFH vom 24. September 1998 V R 61/96, BFHE 187, 70, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1998, 1958).

Davon ausgehend ergibt sich folgende Berechnung der Umsatzsteuer 1994:

USt lt. UStB vom 10.02.1998 25 573,00 DM
./. USt auf 34 782,61 DM (Fahrzeug (3)) ./. 5 217,39 DM
+ USt auf 4 347,83 DM (Differenz Fahrzeug (3)) + 652,17 DM
./. weitere Vorsteuer ./. 4 534,55 DM
festzusetzende Umsatzsteuer abgerundet 16 473,00 DM.

Das Gericht hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, soweit das Verfahren Umsatzsteuer betrifft. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich daraus, dass höchstrichterlich ungeklärt ist, ob die nach § 25 a Abs. 3 UStG 1994 bzw. § 25 a Abs. 6 UStG 1995 ff. vorzunehmenden Aufzeichnungen materiellrechtliche Bedeutung haben und ob ggf. Voraussetzung für die Anwendung des § 25 a UStG ist, dass diese Aufzeichnungen zeitnah aufgenommen werden. Im Übrigen ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung aus dem Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 187, 70, DStR 1998, 1958).

Die Entscheidungen über die Kosten folgen aus §§ 136 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.

Das Gericht hat den Streitwert ausgehend von den Sachanträgen der Beteiligten, je nach Verfahrensstadium, bestimmt (§§ 13, 25 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung

I. Revision

Soweit dieses Urteil Umsatzsteuer 1994 betrifft, steht den Beteiligten nach § 115 Abs. 1 FGO die Revision an den Bundesfinanzhof zu.

Soweit dieses Urteil Einkommensteuer 1994 betrifft, steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof nur zu,

1. wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel der in § 116 FGO bezeichneten Art gerügt wird

oder

2. wenn das Finanzgericht oder der Bundesfinanzhof auf eine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Abschnitt II) die Revision zulässt (§ 115 Abs. 1 FGO ergänzt durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes. zur Entlastung des Bundesfinanzhofes -BFHEntlG- vom 8. Juli 1975, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999).

Die Revision ist bei dem Finanzgericht Berlin, Schönstedtstraße 5, 13357 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofes verlängert werden (§ 120 FGO).

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundes- oder Landesrecht beruhe (§ 118 Abs. 1 FGO, § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO, § 3 Abs. 1 Ausführungsgesetz zur FGO). Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben. Die Revisionsbegründung oder die Revision muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 FGO). Im Übrigen wird auf §§ 115 bis 127 FGO verwiesen.

II. Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision

Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden (§ 115 Abs. 3 FGO). Die Beschwerde ist bei dem Finanzgericht Berlin, Schönstedtstraße 5, 13357 Berlin, einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden,

1. dass es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt,

2. dass das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (die Entscheidung des Bundesfinanzhofes, von der das Urteil abweicht, muss bezeichnet werden) oder

3. dass bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

III. Vertretung

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte und Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG).

RechtsgebieteUStG, EStG, AO, FGO, ZPOVorschriftenUStG § 25 a UStG § 25 a Abs. 1 UStG § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG § 2 Abs. 1 UStG § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG § 3 Abs. 3 UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG § 25 a Abs. 3 UStG § 25 a Abs. 2 UStG § 15 Abs. 1 EStG § 7 Abs. 1 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 AO § 351 AO § 162 FGO § 136 Abs. 1 FGO § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO § 151 Abs. 3 FGO § 155 FGO § 42 FGO § 115 Abs. 1 FGO § 116 FGO § 115 FGO § 117 FGO § 118 FGO § 119 FGO § 120 FGO § 121 FGO § 122 FGO § 123 FGO § 124 FGO § 125 FGO § 126 FGO § 127 ZPO § 708 Nr. 10 ZPO § 711

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