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27.01.2012

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 02.11.2011 – 8 Ta 217/11


Tenor:

Die Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten vom 12.10.2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die mit Schriftsatz vom 12.10.2011 wegen Nichtbescheidung seines Befangenheitsantrages gegen den Richter am Arbeitsgericht Dr. Z erhobene Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig.

Eine Untätigkeitsbeschwerde als außergesetzlicher Rechtsbehelf kommt anerkanntermaßen nur dann in Betracht, wenn die begehrte Entscheidung ihrerseits überhaupt einem Rechtsmittel unterliegt (OLG Sachsen-Anhalt v.01.03.2010 - 10 WF 15/10 -; OLG Naumburg v. 11.06.2007 - 4 WF 81/07 - FamRZ 2007, 2009; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 567 ZPO Rdnr. 21 m. w. N.).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gegen eine etwaige Abweisung des Befangenheitsantrages des Beklagten gegen den Richter am Arbeitsgericht Dr. Z wäre kein Rechtsmittel gegeben. Gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG findet nämlich gegen einen diesbezüglichen Beschluss kein Rechtsmittel statt.

Es kann daher offen bleiben, ob sich die Unzulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten darüber hinaus auch aus dem Umstand ergibt, dass der Richter am Arbeitsgericht Dr. Z - worauf der Beklagte bereits mehrfach hingewiesen worden ist - dem Arbeitsgericht Koblenz nicht mehr angehört und daher mit der vorliegenden Sache, soweit ersichtlich, nicht mehr befasst sein wird.

Die Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.

Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

VorschriftenArbGG § 49 Abs. 3

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