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20.01.2012

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 11.11.2011 – 9 Sa 462/11

Die gesetzliche Mindestaltergrenze von 35 Jahren des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. verstößt weder gegen Verfassungsrecht (im Anschluss an BAG 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 -), noch gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung (Anschluss an LAG Köln 18.01.2008 - 11 Sa 1077/07).


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.05.2011, Az.: 8 Ca 2646/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung.

Der 1956 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.11.1971 bis 31.07.1988 beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 1.200,00 DM. Bei der Beklagten existiert für alle Betriebsangehörigen eine Rentenzuschussregelung vom 14.11.1958 zuletzt in der Fassung des Nachtrags 24 vom 31.12.2007 (Bl. 5 ff. d.A.; im Folgenden: Rentenzuschussregelung). Die §§ 1 bis 3 Rentenzuschussregelung sehen hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Rentenzuschuss folgendes vor:

"§ 1

Jeder Betriebsangehörige hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruch auf Rentenzuschuss.

§ 2

Art der Versorgungsleistungen

1. Rentenzuschüsse werden nach den Bestimmungen dieser Rentenzuschussregelung mit Rechtsanspruch gewährt:

a) Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschieden sind,

b) sofern Invalidität vorliegt,

c) Witwen und verstorbener Betriebsangehöriger,

d) Waisen.

§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung des Rentenzuschusses

Zur Gewährung des Rentenzuschusses müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Der Betriebsangehörige muss bei seinem Ausscheiden mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem festen Arbeitsverhältnis bei der XY gestanden haben.

2. Der Betriebsangehörige darf seine Hilfsbedürftigkeit oder seinen Tod nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

3. Der Betriebsangehörige muss nach den bundesgesetzlichen Regelungen über die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten Invalide sein."

Gemäß § 4 Rentenzuschussregelung ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Rentenzuschusses zuletzt auf monatlich 443,00 EUR festgesetzt. Der Rentenzuschuss beträgt nach zehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 35 % der Bemessungsgrundlage. Für jedes weitere Jahr, dass der/die Betriebsangehörige mehr als 10 Jahre ununterbrochen im Dienst der Gesellschaft gestanden hat, steigt der Rentenzuschuss bis zum beendeten 25. Lebensjahr um 2 % und von da ab um 1 % der Bemessungsgrundlage.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, ihm stehe bei Erreichen des Rentenalters ein Rentenzuschuss 51 % seines letzten Bruttogehaltes zu. Er sei auf die Bestimmung des § 30 ff. BetrAVG nicht hingewiesen worden. In der Satzung der Beklagten sei als alleinige Voraussetzung für den Rentenzuschuss eine zehnjährige Betriebszugehörigkeit geregelt, die er aufweise. Es liege eine Altersdiskriminierung vor, die Bestimmungen seien Verfassungswidrig, widersprächen der Rechtsprechung des EuGH und den gesetzlichen Regelungen des AGG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 17.05.2011, Aktenzeichen 8 Ca 2646/10 (Bl. 53 ff. d. A.).

Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Rentenzuschuss im Rahmen einer Altersversorgung bei Erreichen des Rentenalters, hilfsweise des 65. Lebensjahres, in Höhe von 51 % des letzten Bruttogehaltes zu bewilligen, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe im Hinblick darauf, dass die Parteien unterschiedlicher Auffassung zu der Frage seien, ob dem Kläger eine Anwartschaft auf einen betrieblichen Rentenzuschuss zustehe und Leistungsklage noch nicht erhoben werden könne. Die Klage sei aber nicht begründet. Der Kläger erfülle gegenwärtig keinen der in § 2 der Rentenzuschussregelung normierten Tatbestände. Ihm stehe aber auch keine unverfallbare Anwartschaft auf einen Rentenzuschuss zu. Er habe die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der Fassung vom 19.12.1974 (BetrAVG a.F.) bei seinem Ausscheiden noch nicht erfüllt. Diese Vorschrift verstoße weder gegen nationales Recht, noch gegen europarechtliche Vorgaben.

Die Beklagte sei aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflichten auch nicht gehalten gewesen, auf die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. hinzuweisen, da ein Arbeitgeber nicht zur allgemeinen Rechtsberatung des Arbeitnehmers verpflichtet sei. In Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. seien bei Ausscheiden des Klägers die Voraussetzungen zum Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft nicht erfüllt gewesen, da der Kläger unstreitig zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die genannte gesetzliche Bestimmung sei auch weder verfassungswidrig, noch verstoße sie gegen europarechtliche Vorgaben. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (18.10.2005 - 3 AZR 506/04 -) nicht vor. Ebenso liege keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG vor.

Auch ein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben scheide aus. Selbst wenn zugunsten des Klägers auf dessen Fall die erst nach dem 31.07.1988 am 27.11.2000 erlassene Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht anwendbar sei - annehme, dass es ein allgemeines europarechtliches Verbot der Altersdiskriminierung gebe, sei die Ungleichbehandlung wegen des Alters gerechtfertigt. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. verfolge mit der Ungleichbehandlung der unter und über 35-jährigen das legitime Ziel, einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst weitgehenden Verwirklichung seiner unternehmerischen Freiheit und dem Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Sozialschutz zu gewährleisten. Dabei habe der Gesetzgeber berücksichtigt, dass eine uneingeschränkte Unverfallbarkeit dazu führen könne, dass der Arbeitgeber sich veranlasst sehen könnte, gar keine Zusagen auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung zu erteilen. Das vom Gesetzgeber verwendete Mittel der Altersgrenze sei angemessen und erforderlich, insbesondere stehe ein milderes Mittel nicht zur Verfügung. Nur eine Altersgrenze bewahre den Arbeitgeber vor der Konsequenz, Anwartschaften von regelmäßig geringerer Höhe über einen langen Zeitraum verwalten zu müssen.

Deshalb liege auch kein Verstoß gegen die Regelungen des AGG vor. Ein Schadensersatzanspruch scheide bereits deshalb aus. Zudem bleibe dem Kläger der Rentenzuschuss nicht aufgrund eines Verhaltens der Beklagten, sondern infolge gesetzlicher Regelungen versagt.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 04.07.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 04.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.08.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 12.08.2011, begründet.

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 92 ff. d. A.) macht der Kläger zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend:

Das Arbeitsgericht habe die Grundsätze zur Gleichbehandlung im Arbeitsrecht und dies auch im Hinblick auf mittlerweile ergangene Entscheidungen des EuGH verkannt und den Sinngehalt des AGG bei seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Der Kläger sei auf die Bestimmung des § 30 f. BetrAVG zu keinem Zeitpunkt hingewiesen, wozu die Arbeitgeberin unter Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre. Hätte er die Vorschrift gekannt, hätte er noch drei Jahre bei der Beklagten weitergearbeitet, um die Versorgungsanwartschaften nicht zu gefährden. Die Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer stelle auch eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des europäischen Rechts und der Rechtsprechung des EuGH dar. Dem Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst weitgehenden Verwirklichung seiner unternehmerischen Freiheit und dem Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Sozialschutz werde bereits durch das Erfordernis einer ununterbrochenen zehnjährigen Betriebszugehörigkeit ausreichend Rechnung getragen. Die Altersgrenze sei verfassungswidrig, willkürlich und europarechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.05.2011, Aktenzeichen 8 Ca 2646/10, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Rentenzuschuss im Rahmen einer Altersversorgung bei Erreichen des Rentenalters, hilfsweise des 65. Lebensjahres in Höhe von 51 % des letzten Bruttogehalts zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 12.09.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 101 ff. d. A.) als zutreffend.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung des Klägers entspricht (noch) den gesetzlichen Anforderungen nach § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat sich argumentativ mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Darauf, ob die Argumentation nachvollziehbar ist, kommt es im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit nicht an.

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Feststellungsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:

1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zugunsten des Klägers in Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. keine unverfallbare Anwartschaft aufgrund der streitgegenständlichen Rentenzuschussregelung zusteht. Der Kläger ist vor Vollendung des 35. Lebensjahres ausgeschieden, so dass eine Unverfallbarkeit der erworbenen Anwartschaften nicht eintreten konnte. Einen hiervon unabhängigen Anspruch auf Rentenzuschuss sieht die Rentenzuschussregelung der Beklagten nicht vor. § 2 Ziff. 1 der Rentenzuschussregelung gewährt einen Rentenzuschuss u. a. nur dann, wenn ein Betriebsangehöriger nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschieden ist.

2. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Ein Verstoß gegen nationales Verfassungsrecht, namentlich den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Auch die Berufungskammer folgt insoweit der überzeugenden Begründung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 - EZA Art. 141 EG-Vertrag 1999 Nr. 19).

Auch ein Verstoß gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung liegt nicht vor.

a) Es fehlt bereits an einem gemeinschaftsrechtlichen Bezug. Es entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass das Gemeinschaftsrecht kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist und dass ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug für die Zeit vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78 weder durch Art. 13 EG, noch die Richtlinie selbst hergestellt wird (EuGH 23.09.2008 - C - 427/06 - Bartsch; 10.05.2011 - C 147/08 - Römer). Vorliegend trat der Verfall von Anwartschaften bzw. der Nichterwerb von unverfallbaren Anwartschaften bereits lange Zeit vor Erlass und vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78 ein.

b) Jedenfalls aber ist eine Ungleichbehandlung wegen des Alters gerechtfertigt. Die Berufungskammer folgt ebenso wie das Arbeitsgericht den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Köln im Urteil vom 18.01.2008 (11 Sa 1077/07, JURIS; vgl. auch LAG Hamburg 19.01.2010 - 4 Sa 40/09 -, JURIS). Von einer wiederholenden Darstellung wird abgesehen.

3. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht auch einen vom Kläger beanspruchten Anspruch bei Erreichen des Rentenalters, hilfsweise des 65. Lebensjahres unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verneint.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG scheidet aus, weil der Eintritt des vom Kläger geltend gemachten Nachteils Folge der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 1 BetrAVG a.F. ist.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer der Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht nicht besteht. Die Beklagte war nicht gehalten, den Kläger auf die gesetzliche Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. hinzuweisen. Eine Verpflichtung zur allgemeinen Rechtsberatung besteht nicht (BAG 26.08.1993 - 2 AZR 376/93 - NZA 1994, 281). Hinzu kommt, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet hat und der Kläger keinerlei Tatsachen dafür aufzeigt, dass er für die Beklagte erkennbar sich mit Kündigungsabsichten trug und hierbei über die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. ergebenden Folgen nicht informiert war.

III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

VorschriftenBetrAVG § 1 Abs. 1 (a.F.), EG RL 78/2000, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1

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