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20.05.2011

BGH: Beschluss vom 28.04.2011 – 4 StR 174/11


Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. April 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 18. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend:

Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Rüge der Verletzung von § 337 i.V.m. § 257c StPO auch einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend macht, ist diese Rüge aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. April 2011 unter I. 2 dargelegten Grund ebenfalls unzulässig.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer

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