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20.05.2011

Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 30.03.2011 – 7 Ta 190/10

Der das sog. Schonvermögen übersteigende Betrag einer Abfindung gehört grundsätzlich zu dem nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Prozesskosten einzusetzenden Vermögen des PKH-Antragstellers. Dies gilt regelmäßig dann nicht, wenn der PKH-Antragsteller diesen Betrag übersteigende Verbindlichkeiten hat. Der PKH-Antragsteller hat jedoch auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, dass er die Abfindung tatsächlich für die Rückführung der Verbindlichkeiten einsetzt bzw. eingesetzt hat.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.04.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 10.05.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.04.2010 konnte keinen Erfolg haben.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil es aufgrund des Ergebnisses seiner diversen Anfragen beim Kläger davon ausgehen musste, dass es dem Kläger möglich und zumutbar war, die ihm entstandenen Prozesskosten aus seinem Vermögen aufzubringen, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Dem Kläger ist aus dem Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Siegburg

2 Ca 1524/09 eine Abfindung in Höhe von 15.700,00 - netto zugeflossen. Dieser Betrag überschreitet das sogenannte Schonvermögen bei weitem. Der das sogenannte Schonvermögen überschreitende Betrag übersteigt die dem Kläger entstandenen Prozesskosten um ein Vielfaches.

Der Kläger hat zwar angegeben und teilweise auch glaubhaft gemacht, dass ihn - offenbar hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilienwerten - hohe Verbindlichkeiten treffen. Stehen dem nach Abzug des Schonvermögens frei verfügbaren Teil der Abfindung Verbindlichkeiten in übersteigender Höhe gegenüber, so kann der Antragsteller die Abfindung vorrangig dazu verwenden, seine Verbindlichkeiten zu bedienen bzw. zu tilgen. Es ist ihm dann grundsätzlich nicht zumutbar, aus dem das Schönvermögen übersteigenden Teil der Abfindung die Prozesskosten zu bestreiten.

Es erscheint jedoch nur dann unzumutbar, vom Antragsteller zu verlangen, dass er den das Schonvermögen übersteigenden Teil der ihm zugeflossenen Abfindung für die Prozesskosten verwendet, wenn er mit Hilfe der Abfindung tatsächlich seine Verbindlichkeiten bedient bzw. tilgt, oder darlegt, dass er die Abfindung für andere als vorrangig zu bewertende Zwecke verwenden musste, z. B. um den laufenden Lebensunterhalt sicherzustellen. Der Antragsteller hat zwar die Behauptung aufgestellt, er habe 7.000,00 - der Abfindung zur Rückzahlung von "bei Bekannten geliehenen Darlehen" verwendet, die Restzahlung zur Tilgung seines Bankdarlehens. Trotz der mehrfachen Aufforderungen des Arbeitsgerichts ist er aber jeden Beleg und jede Glaubhaftmachung für diese Behauptung schuldig geblieben.

Obwohl das Arbeitsgericht dem anwaltlich vertretenen Antragsteller schon in dem PKH-Beschluss vom 08.04.2010 und sodann nochmals in dem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 10.05.2010 mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt hat, worauf es ankommt, hat der Antragsteller auch in seiner sofortigen Beschwerde und in dem späteren Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht die entsprechenden konkreten Angaben und Belege nicht nachgereicht, obwohl ihm dies - die Wahrheit seiner Angaben unterstellt - ohne weiteres hätte möglich sein müssen. Wenn der Antragsteller es jedoch unter Verletzung seiner aus § 118 Abs. 2 ZPO folgenden Mitwirkungspflicht den Gerichten nicht ermöglicht, seine Angaben zu überprüfen, aus denen die Unzumutbarkeit des Einsatzes der Abfindung für die Prozesskosten folgen soll, so kann er mit dem entsprechenden Vortrag im Ergebnis nicht gehört werden. Es muss daher bei der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung des Arbeitsgerichts verbleiben, vgl. auch § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

Dr. Czinczoll

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