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17.05.2011

BGH: Beschluss vom 13.04.2011 – 4 StR 79/11


Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 13. April 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27. August 2010 im Ausspruch über den Adhäsionsantrag wie folgt geändert und neu gefasst:

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin Silvia S. , vertreten durch Rechtsanwältin Sabine F. , , G. , Schmerzensgeld in Höhe von 6.603 Euro sowie weiteren Schadensersatz in Höhe von 355 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 14. Mai 2010 zu zahlen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich aus folgenden Gründen geändert und ergänzt:

2

a)

Rechtsfehlerhaft teilt das Landgericht weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils mit, wann die Mutter des Angeklagten für diesen insgesamt 397 Euro an die Nebenklägerin gezahlt hat. Damit ist der Zinsanspruch nicht - wie erforderlich (vgl. BAG, Urteil vom 10. November 2010 - 5 AZR 783/09) - berechenbar. Der Senat hat daher die gezahlte Geldsumme von dem zuerkannten Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro abgezogen; dies entspricht bei sachgerechtem Verständnis dem gestellten Adhäsionsantrag.

3

b)

Ferner bedurfte der Ausspruch über die zuerkannten Zinsen einer geringfügigen Korrektur. Die Adhäsionsklägerin hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010, bei Gericht eingegangen am 14. Mai 2010, beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an sie Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, und Schadensersatz in Höhe von 355,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB "seit Antragstellung" zu zahlen (Bd. 2 der Gerichtsakten Bl. 86). Damit begehrt die Adhäsionsklägerin, wie es dem Gesetz entspricht (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 StPO), Zinsen ab Rechtshängigkeit des Antrags. Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 14. Mai 2010 eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage.

4

c)

Eines Ausspruchs nach § 406 Abs. 1 Satz 3, 6 StPO bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

5

2.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

6

3.

Der nur geringe Teilerfolg der Revision wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus.

gehindert zu unterschreiben.

Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
RiBGH Bender befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Ernemann

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