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05.05.2011

BGH: Beschluss vom 08.02.2011 – 1 StR 652/10


Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

In den Fällen B. I. der Urteilsgründe (Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21 Fällen) hat das Landgericht - wenngleich es ersichtlich nicht bedacht hat, dass vorliegend hinsichtlich der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt neben der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geboten war - im Ergebnis zutreffend der Strafzumessung den allein nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu Grunde gelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10). Die Höhe der Lohnsteuer, zu deren Hinterziehung der Angeklagte durch seine Tatbeiträge Hilfe leistete, wurde - auch im Hinblick auf den der Strafzumessung zu Grunde zu legenden Schuldumfang - zutreffend bestimmt (vgl. BGH aaO).

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