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07.04.2011

Landesarbeitsgericht Hamburg: Beschluss vom 16.03.2011 – 7 Ta 4/11

Für die Bemessung des Gegenstandswerts bei einem Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind wegen der Vergleichbarkeit mit einer so genannten Änderungsschutzklage die Regeln über die Bemessung des Streitwerts bei einer Änderungskündigung heranzuziehen, wonach regelmäßig der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung anzusetzen ist. Gleichzeitig ist dabei allerdings zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die in § 42 Abs. 3 GKG geregelte Streitwertobergrenze für Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 2011 - 15 Ca 202/10 - abgeändert und der Gegenstandswert für die Klage auf € 15.670,24 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben über eine befristete Verringerung der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit auf 20 Wochenstunden sowie die Verteilung der Arbeitszeit während der Elternzeit der Klägerin vom 1. Juli 2011 bis zum 18. April 2012 gestritten. Mit Urteil vom 23. Dezember 2010 hat das Arbeitsgericht Hamburg der Klage stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die Klage (Klaganträge zu 1. und 2.) mit Beschluss vom 15. Februar 2011, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. Februar 2011 zugestellt worden ist, auf insgesamt € 7.835,12, d.h. zwei Bruttomonatsvergütungen der Klägerin, festgesetzt.

2

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die am 2. März 2011 bei Gericht eingegangen ist. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen, der Wert einer Klage beim Wechsel vom Vollzeit- zum Teilzeitarbeitsplatz (Klagantrag zu 1.) sei in Höhe der 36-fachen monatlichen Vergütungsdifferenz, begrenzt auf die Obergrenze von drei Bruttomonatsvergütungen (§ 42 Abs. 3 GKG) festzusetzen.

3

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 7. März 2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4

1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) form-und fristgerecht eingelegt worden.

5

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

6

Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht den Gegenstandswert für den Klagantrag zu 1., mit dem die Klägerin die Verurteilung der Beklagten begehrt hat, ihrem Antrag auf Verringerung der vereinbarten Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden zuzustimmen, auf ein Bruttomonatsverdienst der Klägerin festgesetzt. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der Klagantrag zu 1. vielmehr mit drei Bruttomonatsverdiensten, d.h. in Höhe von insgesamt Euro 11.752.68 zu bewerten.

7

Die Bewertung des Klagantrages zu 2., mit dem die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Klagantrag zu 1. die Verurteilung der Beklagten begehrt hat, ihrem Wunsch auf Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, in Höhe eines weiteren Bruttomonatsgehalts von € 3.917,56 haben die Beschwerdeführer mit der Beschwerde nicht angegriffen.

8

Die Kammer folgt der überwiegend von den Landesarbeitsgerichten vertretenen Auffassung (vergl. LAG Köln vom 7. 4. 2010 - 6 Ta 96/10 - zitiert nach juris; LAG Schleswig Holstein vom 23.1.2003 - 4 Ta 190/02 - zitiert nach juris; LAG Hamburg vom 8.11.2001 - 6 Ta 24/01- LAGE § 8 ZTBfG Nr.4; a.A.: LAG Baden-Württemberg vom 4.1 2008 - 3 Ta 259/07; LAG Baden-Württemberg vom 21.5.2010 - 5 Ta 83/10 - zitiert nach juris), dass für die Bemessung des Gegenstandswert bei einem Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers wegen der Vergleichbarkeit mit einer so genannten Änderungsschutzklage die Regeln über die Bemessung des Streitwerts bei einer Änderungskündigung heranzuziehen sind, denn ebenso wie es bei der Änderungsschutzklage um den Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses geht, will der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit in den Inhalt des Arbeitsverhältnisses eingreifen. Für die Streitwertfestsetzung ist die Klage des Arbeitnehmers auf Herabsetzung der Arbeitszeit daher lediglich das Gegenteil einer Klage, mit der er sich gegen eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit durch eine Änderungskündigung des Arbeitgebers wehrt (LAG Köln aaO.).

9

Änderungsschutzklagen sind als Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG regelmäßig mit dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung zu bemessen. Gleichzeitig ist dabei allerdings zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die in § 42 Abs. 3 GKG geregelte Streitwertobergrenze für Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten. Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, dass der Streitwert einer bloßen Änderungsschutzklage den Wert einer Bestandsschutzklage, für die die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 3 GKG gilt, übersteigen könnte. Der Wert könnte sonst in den Fällen, in denen es um den Verlust des gesamten Arbeitsverhältnisses geht, niedriger sein, als bei einem Streit lediglich um die Modalitäten des Arbeitsvertrages (vergl. nur LAG Köln vom 5.3.2002 - 10 Ta 50/02 -, MDR 2002, 1257; LAG Frankfurt vom 28.11.2001 - 15 Ta 361/01 -, LAGE § 3 ZPO Nr. 15; LAG Hamburg, vom 8.11.2001 aaO.).

10

Eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf eine Bruttomonatsvergütung der Klägerin, wie sie das Arbeitsgericht mit dem Hinweis auf die Befristung des Begehrens der Klägerin auf Verringerung ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit angenommen hat, ist danach nicht angemessen. Selbst wenn man auf die tatsächliche Vergütungsdifferenz für die 9,5 Monate Elternzeit (insgesamt € 18.608,41) für die Wertberechnung abstellen würde, übersteigt diese Differenz das entsprechend § 42 Abs.3 GKG zugrunde zu legende Vierteljahresverdienst von € 11.752,68.

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