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01.04.2011

BGH: Beschluss vom 15.03.2011 – 5 StR 70/11


Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Überprüfung der Beweiswürdigung aufgrund der allein erhobenen allgemeinen Sachrüge begründet keinen durchgreifenden Zweifel an dem eingestandenen Tatmotiv. Danach ist die Ablehnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf nicht zu beanstandener Tatsachengrundlage erfolgt und ihrerseits vom Revisionsgericht hinzunehmen.

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