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24.03.2011

BGH: Beschluss vom 01.03.2011 – 4 StR 19/11


Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Was die Strafkammer mit ihrer nicht ohne Weiteres verständlichen Erwägung zu einer "mit den Grundsätzen des Strafprozessrechts" unvereinbaren Unterstellung eines einvernehmlichen Analverkehrs (UA S. 26) inhaltlich hat zum Ausdruck bringen wollen, kann im Ergebnis dahinstehen, weil jedenfalls die von der Revision beanstandete Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf diesen Ausführungen nicht beruht. Die Strafkammer hat die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin ohne Rechtsfehler unter Hinweis auf die eigene, durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, namentlich die Zeugenaussage des behandelnden Nervenarztes und die gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen zu dem Medikament Lorazepam, erlangte Sachkunde abgelehnt.

Ernemann
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Bender

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