18.02.2011
BGH: Beschluss vom 25.01.2011 – 5 StR 583/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Januar 2011
beschlossen:
Tenor:
1. | Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. September 2010 im Tenor nach § 349 Abs. 4 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend abgeändert, dass bei diesem Angeklagten nur ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. |
2. | Die weitergehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revision des Angeklagten D. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. tels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. |
3. | Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. |
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