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18.02.2011

BGH: Beschluss vom 25.01.2011 – 5 StR 583/10


Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. September 2010 im Tenor nach § 349 Abs. 4 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend abgeändert, dass bei diesem Angeklagten nur ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revision des Angeklagten D. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

tels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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