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16.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110495

Landgericht Kleve: Beschluss vom 06.10.2010 – 3 O 362/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 O 262/09

Landgericht Kleve

Beschluss

In dem Rechtsstreit XXX

Die Ablehnung des Sachverständigen Dr. med. xy durch die Klägerin wegen der Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.

Der Sachverständige verliert seinen Vergütungsanspruch und wird daher aufgefordert, den bereits angewiesenen Betrag in Höhe von 444,47 € zurückzuzahlen.

Im Hinblick auf die begründete Ablehnung und die damit verbundene notwendige Bestellung eines neuen Sachverständigen wird der Termin vom 16.11.2010 aufgehoben.

Gründe:

Das Befangenheitsgesuch der Klägerin vom 03.09.2010 ist zulässig und begründet. Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (vgl. Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 28. Auflage 2010, § 406 Rn. 8). Als Befangenheitsgründe kommen insbesondere unsachliche Äußerungen gegenüber den Parteien oder Beleidigungen in Betracht (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Thomas/Putzo-Reichold, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2010, § 406 Rn. 2, Baumbach/Lauterbach/Alberts/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Auflage 2005, § 406 Rn. 6, 8). Hier hat der Sachverständige die Parteien in seinem Schreiben vom 27.08.2010 als „Prozesshansel“ beleidigt und ausgeführt, dass sein finanzieller Verlust größer sei als der Prozessstreitwert. Bei derartigen Ausführungen des Sachverständigen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine Partei das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen verliert. Soweit sich der Sachverständige in seinem Schreiben vom 09.09.2010 für die Wortwahl entschuldigt hat, ändert dies im Ergebnis nichts. Der Sachverständige hat lediglich den Begriff „Prozesshansel“ durch „Prozessbeteiligte“ ersetzt, gibt aber damit nach wie vor zu erkennen, dass er die Anliegen der Parteien offensichtlich nicht ernst nimmt und seine Gutachtertätigkeit nur als Belastung empfindet. Eine unvoreingenommene Haltung kann daher nicht festgestellt werden.

Die Ablehnung des Sachverständigen und die hierdurch bedingte Unverwertbarkeit des Gutachtens vernichtet den Entschädigungsanspruch, wenn der Sachverständige den Ablehnungsgrund selbst verschuldet hat (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 413 Rn. 7). Dies ist hier offensichtlich der Fall, da der Sachverständige bei seinen Ausführungen jedenfalls grob fahrlässig gehandelt hat. Es musste jedermann einleuchten, dass die Wortwahl und die Herabwürdigung des Prozessinteresses bei den Parteien zu einem Vertrauensverlust in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen führen.

RechtsgebietBefangenheitVorschriften§§ 406, 42 ZPO

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