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20.01.2011

BGH: Beschluss vom 15.12.2010 – 2 StR 588/10


Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 23. Juli 2010 im Schuldspruch unter Aufrechterhaltung des Teilfreispruchs dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 53 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 136 Fällen, hiervon in 104 Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dargelegt, dass in den bis zum 1. April 1999 festgestellten 53 Fällen für das jeweils tateinheitlich begangene Vorgehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB konnte diese Fälle nicht mehr erfassen, weil sie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1. April 2004 bereits verjährt waren (vgl. BGHSt 47, 245 ff.).

2

Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern.

3

Der Senat schließt aus, dass sich der Rechtsfehler bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. September 2010 - 2 StR 130/10).

4

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Fischer RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubsabwesen- heit an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan
Eschelbach
Ott

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