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27.01.2010 · IWW-Abrufnummer 092384

Landgericht Koblenz: Beschluss vom 24.03.2009 – 2 T 58/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 T 58/09
2 XVIl S 103
(AG Koblenz)
LANDGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
In der. Betreuungssache betreffend XXX
hier: Festsetzung der Erstattung an die Staatskasse
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz unter Mitwirkung XXX auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 8. Januar 2009
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2008
am 24. März 2009 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beteiligte zu 1) wurde für den Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 29. November 1996 zur Berufsbetreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt bestellt. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. Dezember 2008 hat das Amtsgericht den von dem Betreuten an die Staatskasse aus seinem Vermögen zu erstattenden Betrag auf 2.914,43 EUR festgesetzt. Als einzusetzendes Vermögen hat es insoweit den Girokontostand von 1.853,33 BUR des Betroffenen sowie den Rückkaufswert der Lebensversicherung des Betroffenen bei der XXX von 3.661,10 EUR zugrunde gelegt. Unter Abzug des Schonbetrages von 2.600,00 EUR hat das Amtsgericht sodann den Erstattungsbetrag auf 2.914,43 EUR festgesetzt.
Gegen diesen, ihr am 5. Januar 2009 zugestellten Beschluss, hat.dieBeteiligte zu 1) mit Schreiben vom 8. Januar 2009, das am seIben Tag bei Gericht eingegangen ist, "Widerspruch" eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Betroffene die Lebensversicherung als Altersvorsorge gedacht habe und deren nunmehr erforderlicher Verkauf eine unzumutbare Härte für ihn bedeuten würde. Der hierzu angehörte Beteiligte zu 2) ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.
Die gemäß §§ 56 g Abs. 5 Satz 1, 21, 22 FGG zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Rückkaufswert der Lebensversicherung des Betroffenen bei der XXX zu Recht als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt. Gemäß.§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1836 c Nr. 2 BGB hat der Betreute sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des SGB XII einzusetzen. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII gehört zum einzusetzenden Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen, soweit es den Schonbetrag von derzeit 2.600;00 EUR übersteigt. Zu diesem Vermögen gehört auch, wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat (Beschluss vom 21. September 2005 - Az.: 2 T 456/05, veröffentlicht in : FamRZ 2006; 292; Beschluss vom 7. Dezember 2007 - Az.: 2 T 713/07); der Rückkaufswert einer von dem Betroffenen abgeschlossenen Lebensversicherung. Der Wert der Lebensversicherung des Betroffenen bei der XXX von derzeit 3.661,10 EUR ist folglich in die Berechnung des einzusetzenden Vermögens einzustellen.
Es handelt sich hierbei auch um kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII. Von dieser Vorschrift werden nur Kapital und Erträge erfasst, die der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des §10 a oder des Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetzes dienen und deren Ansammlung staatlich gefördert wurde (insbesondere sogenannte "Riester-Rente"). Um eine derartige geschützte Altersvorsorge handelt es sich vorliegend jedoch nicht.
Darüber hinaus kommt ein Schutz in entsprechender Anwendung des § 90 Abs.3 Satz 1 und Satz 2, 2. Alternative SGB XII nur dann in Betracht, wenn bei der Verwertung unter Beleihung der Police die Auffechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert wäre. Davon ist auszugehen, wenn die Versicherung für die angemessene Altersversorgung des Betroffenen erforderlich ist. Die Erforderlichkeit kann nur bejaht werden, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass die Alterssicherung der einst unzureichend und das in die Versicherungen eingebrachte Vermögen daher zur Altersversorgung unverzichtbar sein wird (OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1917 f; OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 135 f; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 496; Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 2008-Az.: 2 T 607/08 -).
Eine derartige Glaubhaftmachung ist hier nicht erfolgt. Es ist auch aus den Umständen nicht erkennbar,.dass die Versicherung zur angemessenen Altersvorsorge des Betroffenen zwingend erforderlich ist.
Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt und mithin es an der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage fehlt (vgl. § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG).
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

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