07.03.2007 · IWW-Abrufnummer 070738
Oberfinanzdirektion Chemnitz: Verfügung vom 21.11.2006 – S 0171 - 369/2 - St 21
Der Verkauf des in einer Solarstromanlage erzeugten Stroms an einen gewerblichen Netzbetreiber ist nur dann ein Zweckbetrieb, wenn die Anlage ausschließlich zu Lehr- und Demonstrationszwecken betrieben wird und nicht überdimensioniert ist
OFD Chemnitz
21.11.2006
S 0171 - 369/2 - St 21
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben erörtert, wie es steuerlich zu beurteilen ist, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft, z.B. ein gemeinnütziger Schul- oder Umweltschutzverein, zu Lehr- oder Demonstrationszwecken eine Fotovoltaikanlage betreibt und den dabei anfallenden Strom gegen Entgelt in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeist.
Danach ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 Satz 1 und 2 AO, der beim Verkauf des in einer Solarstromanlage einer steuerbegünstigten Körperschaft erzeugten Stroms an einen gewerblichen Netzbetreiber vorliegt, nur dann ein Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO, wenn die Anlage nur zu Lehr- und Demonstrationszwecken betrieben wird. Ist die Anlage größer, als es für Lehr- und Demonstrationszwecke nötig wäre, liegt insgesamt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 64 AO vor. Die Körperschaft, die die Solarstromanlage betreibt, darf nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn ihr der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb das Gepräge gibt.