Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

30.08.2006 · IWW-Abrufnummer 062039

Oberfinanzdirektion Münster: Verfügung vom 07.04.2006 – 010/2006


Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Weitere Vorgehensweise wegen Nichtabgabe der Anlage EÜR
OFD Münster, Verfügung vom 7.4.2006 ? Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 010/2006)

Angesichts der eindeutigen Regelung des § 60 Abs. 4 EStDV wurde bisher von der OFD Münster die Auffassung vertreten, dass die Anlage EÜR bereits für 2005 konsequent angefordert werden soll.
Die Abteilungsleiter Steuern des Bundes und der Länder haben mit der Zielsetzung einer einheitlichen Vorgehensweise inzwischen einstimmig die im Folgenden dargestellte Handhabung beschlossen, die zum Teil eine Modifizierung der bislang vertretenen Auffassung erforderlich macht.

Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden:
- Fallgruppe 1: Es wurde keine ordnungsgemäße Steuererklärung nebst Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eingereicht.
- Fallgruppe 2: Es wurde eine ordnungsgemäße Steuererklärung abgegeben, nur die Anlage EÜR fehlt.

In den Fällen der Fallgruppe 1 ist die Anlage EÜR zusammen mit den fehlenden/nicht ordnungsgemäßen Unterlagen telefonisch oder schriftlich anzufordern. Als letztes Mittel ist von der Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgelds Gebrauch zu machen. Die Höhe des Zwangsgelds für die Anforderung der Anlage EÜR liegt im Ermessen des jeweiligen Finanzamt, sollte jedoch 100 Euro nicht unterschreiten.

In den Fällen der Fallgruppe 2 kann aus Vereinfachungsgründen von einer Anforderung der Anlage EÜR abgesehen werden.

Außerdem ist es nicht erforderlich, dass die Daten aus der Einnahmeüberschussrechnung in das Fachprogramm EÜR (Aufgabe 77) übernommen werden. Der Stpfl. ist für die Folgejahre mit folgendem Erläuterungstext auf seine Abgabepflicht hinzuweisen.

?Nach § 60 Abs. 4 EStDV ist in den Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung nach § e Abs. 3 des EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2005 eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck (Anlage EÜR) abzugeben. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Summe der Betriebseinnahmen weniger als 17.500 Euro beträgt. Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR sind Sie bisher nicht nachgekommen. Ich bitte Sie, Ihrer Steuererklärung künftig eine Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen.?

Einer Nachforderung der Anlage EÜR im nächsten Jahr für 2005 bedarf es in dieser Fallgruppe nicht.
Es wird angeregt, für sämtliche intern und extern auftretende Fragen zur Anlage EÜR einen zentralen Ansprechpartner im Hause zu benennen.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr