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25.08.2006 · IWW-Abrufnummer 062551

Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 23.03.2006 – II 448/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tatbestand

Die Klägerin erwarb am 20.05.1998 von Frau A ein in der X-Straße in Hamburg gelegenes Lebensmitteleinzelgeschäft. Dieses Geschäft betrieb sie vom 01.06.1998 bis zum 30.06.1999. Sowohl die Klägerin als auch deren Ehemann wohnten seinerzeit in E.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das Jahr 1998 erkannte der Prüfer geltend gemachte Vorsteuerbeträge insoweit, nämlich in Höhe von 27.465,59 DM, nicht an, als die entsprechenden Rechnungen nicht vorgelegt werden konnten bzw. die Rechnungen nicht auf den Namen der Klägerin, sondern auf den Namen deren Ehemannes D lauteten. Bei letzteren handelte es sich u.a. um Rechnungen der Firma P KG über einen Warenwert von netto 3.981,18 DM und einen Umsatzsteuerbetrag von insgesamt 294,28 DM, der Vertrieb GmbH & Co KG in Höhe von netto 5.714,09 DM und einen Umsatzsteuerbetrag von 400,18 DM sowie der Firma B Handelsgesellschaft mbh & Co KG über einen Nettobetrag von 72.903,66 DM und einen Umsatzsteuerbetrag von 9.816,44 DM. Die Rechnungen lauteten auf die Anschrift in der X-Straße, diejenigen der Firma B trugen vor dem Namen D den Zusatz "Firma". Der Beklagte erließ unter dem 02.10.2002 einen gem. § 164 Abs.2 Abgabenordnung (AO) entsprechend dem Prüfungsbericht geänderten Umsatzsteuerbescheid. Auf den hiergegen am 31.10.2002 eingelegten Einspruch half der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.10.2003 hinsichtlich einer hier nicht streitgegenständlichen Position in Höhe von 62 DM ab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Vorsteuer aus den in Rede stehenden Rechnungen könne nicht anerkannt werden, da die erforderliche eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers nicht möglich sei.

Hierauf hat die Klägerin am 11.11.2003 Klage erhoben.
Im Klageverfahren hat die Klägerin korrigierte Rechnungen der P KG vorgelegt. Nachdem diese Firma zunächst unzutreffende neue Rechnungen auf "Firma ... (S)" ausgestellt hatte (Gerichtsakte - GA - Bl. 47ff), wurden schließlich nochmals korrigierte Rechnungen erstellt, die nunmehr auf "Firma ... (D)" lauteten (GA Bl. 56ff).
Die Firma Vertrieb GmbH teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2004 (GA Bl. 48) mit, dass eine Neuherstellung der Rechnungen nicht möglich sei, jedoch eine Korrektur gemäß der übersandten, an die Klägerin andressierten Umsatzaddition (GA Bl. 49f) erfolgt sei. Aus der Umsatzaddition ergeben sich für das Jahr 1998 ein Nettoverkaufswert von 9.988,92 DM und ein Umsatzsteuerbetrag von 699,64 DM.
Die Firma B teilte dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 28.01.2004 (GA Bl. 51) mit, dass sie wegen des Risikos, noch einmal Umsatzsteuer zahlen zu müssen, von der Korrektur sämtlicher Rechnungen absähen. Sämtliche Waren seien in das Geschäft in der X-Straße in dem Glauben geliefert worden, das Geschäft werde von Herrn D betrieben. Wenn das Geschäft tatsächlich von Frau D betrieben worden sei, so seien selbstverständlich alle Lieferungen für sie gedacht. Die Firma habe ausdrücklich die Rechnung auf den Inhaber des Geschäfts ausstellen wollen.
Die Klägerin hat die Original-Rechnungen der Firmen Vertrieb GmbH sowie B zur Akte gereicht (Anlagenhefter zum Schriftsatz vom 19.09.2005, GA Bl. 104).
Nach einer Auskunft des Finanzamts E (s. Schriftsatz des Beklagten vom 07.11.2005 GA B. 124) wurde Herr D seinerzeit dort nicht als Unternehmer geführt. Mit Schreiben vom 09.11.2005 teilte das (zwischenzeitlich für den Bereich des ehemaligen Finanzamts Hamburg-1 zuständig gewordene) Finanzamt Hamburg-2 mit (GA Bl. 127), dass Herr D nach dortigen Unterlagen kein Unternehmer sei und daher nicht zur Umsatzsteuer geführt werde. Laut den vorliegenden Einkommensteuererklärungen sei er bei seiner Ehefrau D lediglich als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen.

Die Klägerin trägt vor:
Die in den streitgegenständlichen Rechnungen erfassten Waren seien ausschließlich an das Einzelhandelsgeschäft der Klägerin geliefert und dort zum Verkauf angeboten worden. Aus der Art und der Menge der gelieferten Waren (Tageszeitungen, Illustrierte, Getränke, Lebensmittel, Tabak etc.) ergebe sich eindeutig die Verwendung der Waren für das Einzelhandelsgeschäft. Eine Eigenverwendung für den Ehemann D sei nicht erfolgt. Beweis: Zeugnis Herr D. Herr D sei in dem Geschäft als mithelfender Familienangehöriger tätig gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Besorgungen für das Geschäft der Klägerin zu erledigen. Beweis: Zeugnis Herr D. Er habe die Lieferkontakte hergestellt, die Preise abgesprochen und habe teilweise die Ware angenommen. Im Geschäft selbst habe die Klägerin hinter dem Ladentisch gestanden. Zum Teil sei auch hier ihr Ehemann anwesend gewesen. Alle Handlungen des Ehemannes hätten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft der Klägerin gestanden. Sie wirkten daher auch zivilrechtlich für und gegen die Klägerin. Dabei habe Herr D als Beauftragter oder Bevollmächtigter der Klägerin gehandelt. Zudem sei nicht auszuschließen, dass zwischen der Klägerin und Herrn D faktisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe; dann wäre, so die Klägerin, der Zeuge Herr D im steuerrechtlichen Sinne Mitunternehmer und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Der Ausgleich der Rechnungen sei von dem Konto der Klägerin erfolgt. Die Lieferanten hätten die Rechnungsbeträge per Lastschrift eingezogen. Wie es zu den unzutreffenden Fakturierungen gekommen sei, könne nicht mehr aufgeklärt werden. Die Klägerin sei seinerzeit steuerlich von der ...Revisionsgesellschaft mbH betreut worden. Über die Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts, insbesondere über die formalen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, sei sie nicht unterrichtet worden. Die Geschäftsvorfälle seien von den Steuerberatern umsatz- und ertragsteuerlich gebucht worden. Im Übrigen gehe der Beklagte zu Unrecht davon aus, dass die Eigenschaft der Klägerin als Leistungsempfängerin nicht leicht nachprüfbar sei. Die vorliegenden unzutreffenden Rechnungen unterschieden sich von zutreffenden, auf den Namen der Klägerin lautenden Rechnungen nur durch den unterschiedlichen Vornamen. Vor dem Hintergrund der Finanzbuchhaltung und des nachweisbaren Zahlungsflusses bedürfe es keiner großen Anstrengungen, die bezogenen Leistungen dem Unternehmen der Klägerin zuzurechnen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es unter der genannten Anschrift kein anderes Unternehmen als das der Klägerin gebe. Darüber hinaus hätten alle Lieferanten einen Berichtigungswillen dokumentiert. Soweit eine tatsächliche Berichtigung aus organisatorischen Gründen nicht erfolgt sei, hätten die Lieferanten jedenfalls keinen Zweifel daran gelassen, dass die Lieferungen für das Unternehmen der Klägerin bestimmt gewesen seien. Damit seien nunmehr die Voraussetzungen des § 14 Abs.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllt. Schließlich sei es gem. UStR 183 Abs.1 ausreichend, wenn sich aus dem Inhalt der Urkunden ergebe, dass es sich um eine Abrechnung des Unternehmers über eine Leistung handele.
Ungereimtheiten in Bezug auf die von der Firma Vertrieb GmbH vorgelegten Umsatzaddition könne die Klägerin nicht aufklären, da dieser Vorgang nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Klägerin sei. Es erscheine unwahrscheinlich, dass hier eine Vermischung mit Daten der seinerzeitigen Veräußerin des Geschäfts erfolgt sei. Einschließlich der weiteren, nicht durch eine Rechnung belegten, aber laut Buchhaltung von der Firma Vertrieb GmbH bezogenen Lieferungen in Höhe von netto 4.041,37 DM ergebe sich zudem ein Gesamtbetrag an Lieferungen seitens der Firma Vertrieb GmbH von 9.755,46 DM, der mit dem Betrag laut Umsatzaddition nahezu identisch sei.
Ein Vorsteuerabzug sei im Streitfall auch deshalb zu gewähren, weil ein Missbrauch ausgeschlossen sei. Die Originale der Rechnungen hätten sich nicht im Besitz des Zeugen Herrn D, sondern ausschließlich im Besitz des Steuerberaters, der Betriebsprüfung und später des gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten befunden.

Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 10.10.2003 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 10.510,90 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:
Aus der von der Firma Vertrieb GmbH vorgelegten Umsatzaddition könne ein Vorsteuerabzug nicht erfolgen, da sie nicht als Jahresrechnung aufgemacht sei, mit der die vorherigen Rechnungen hinfällig würden. Zudem lasse ein Vergleich mit der - einen geringeren Gesamtbetrag ausweisenden - Addition im Schriftsatz der Klägerin vom 12.03.2004 auf S. 2 vermuten, dass nicht alle in der Umsatzaddition erfassten Umsätze die Klägerin beträfen. Es sei daher zu vermuten, dass das Umsatzkonto von der Lieferantin geschäftsbezogen und nicht personenbezogen geführt worden sei, so dass ein Teil der addierten Umsätze die Vorgängerin der Klägerin betreffe. In Bezug auf die sich aus den korrigierten Rechnungen der Firma P ergebenden Vorsteuer in Höhe von insgesamt 294,20 DM sei ein Abzug grundsätzlich möglich. Das Schreiben der Firma B deute darauf hin, dass die Klägerin tatsächliche Leistungsempfängerin der berechneten Lieferungen gewesen sein könne. Fraglich bleibe jedoch, warum dieser wie auch den anderen Lieferanten nicht der Name der Klägerin mitgeteilt wurde, als erstmals an den neuen Geschäftsinhaber geliefert wurde. Auch unter Berücksichtung der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-25/03 werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht überspannt, wenn zur Sicherstellung der genauen Erhebung der Umsatzsteuer eine an den Leistungsempfänger adressierte Rechnung dann verlangt werde, wenn dieser auch der zivilrechtliche Vertragspartner des Liefernden sei. Für die Erfüllung dieser Formalien habe die Klägerin rechtzeitig Vorsorge treffen und zeitnah berichtigte Rechnungen verlangen können. Dieses Verlangen sei auch nicht unverhältnismäßig, auch wenn gegenwärtig die Möglichkeit einer Steuerhinterziehung ausgeschlossen erscheine.

Dem Senat haben Band I der Umsatzsteuerakten, je ein Band Betriebsprüfungs- und Betriebsprüfungsarbeitsakten sowie ein Band Rechtsbehelfsakten vorgelegen (StNr.: ...). Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 17.06.2005 und der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2006 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist begründet.

Gem. § 15 Abs.1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Gem. § 14 Abs.1 UStG müssen die Rechnungen u.a. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers enthalten.

Eine Auslegung der Rechnungen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Abs.1 UStG führt nach Ansicht des Senats im Streitfall zu der Feststellung, dass die Person des Leistungsempfängers hinreichend bezeichnet ist.
Die Klägerin ist als Inhaberin eines Unternehmens und Empfängerin der gelieferten und in Rechnung gestellten Waren zum Abzug der Vorsteuer aus den in Rede stehenden Rechnungen berechtigt.

Die Klägerin war die Inhaberin des Geschäfts in der X-Straße. Ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen einer GbR mit ihrem Ehemann bestehen nach Ansicht des Senats nicht. Die geschilderte Tätigkeit des Ehemannes deckt zwar einen großen Teil der für das Betreiben eines Einzelhandelsgeschäfts erforderlichen Tätigkeiten ab, geht aber noch nicht über das hinaus, was im Rahmen von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen üblich ist.

Die Klägerin war auch Leistungsempfängerin der in den Rechnungen ausgewiesenen Waren.
Leistungsempfänger auch im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist regelmäßig derjenige, der nach den zivilrechtlichen Vertragbeziehungen einen Anspruch auf die Leistung hat (BFH, Urteil vom 09.03.1989, VI R 94/88, BStBl II 1989, 680). Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde Vertragspartei werden soll (Erman BGB vor § 164, 5). Dabei kann sich der Unternehmensbezug u.a. aus der Art der vereinbarten Leistung ergeben.
Im Streitfall lässt schon der Gegenstand der Rechnungen, die Zeitungen und Zeitschriften auf der einen und Lebensmittel auf der anderen Seite jeweils in einer Menge betreffen, wie sie üblicherweise nur für unternehmerische Zwecke eingekauft wird, einen Unternehmensbezug eindeutig erkennen. Zudem tragen die Rechnungen der Firma B im Anschriftenfeld den Zusatz "Firma". Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Lieferanten gerade nur mit der Person des Ehemanns D ein Geschäft abschließen wollten. Die Firma B hat in dem Schreiben vom 28.01.2004 im Gegenteil ausdrücklich bestätigt, dass die Lieferung für den Inhaber des Ladengeschäfts in der X-Straße gedacht gewesen sei. Ein entsprechender Wille kann für die Firma P aus der Tatsache der Neuerstellung der Rechnungen auf den Namen der Klägerin und für die Firma Vertrieb GmbH aus der Übersendung einer Umsatzaddition allein auf den Namen der Klägerin geschlossen werden.

Dass die Rechnungen der Firmen Vertrieb GmbH sowie B zu Unrecht den Vornamen des Ehemannes der Klägerin als Rechnungsadressaten nennen, ist im Ergebnis unschädlich.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Empfängers ermöglicht (BFH, Urteil vom 02.04.1997, V B 26/96, BStBl II 1997, 443); Formalismus und Wortklauberei seien nicht angebracht; für die Entscheidung sei auch von Bedeutung, ob eine Verwechselungsgefahr besteht.

Nach Ansicht des Senats sind schon die Anforderungen dieser Rechtsprechung, der der Senat im Grundsatz folgt, im Streitfall erfüllt. Da sich aus dem Inhalt der Rechnungen ein eindeutiger Unternehmensbezug ergibt, in der X-Straße neben dem Einzelhandelsgeschäft der Klägerin nach deren nicht bestrittenen Angaben keine weiteren gewerblichen Betriebe ansässig sind, der Nachname wie die Anschrift zutreffend bezeichnet sind und auch ein Dritter die Rechnung als an den Inhaber gerichtet verstehen würde, ist eine Nachprüfbarkeit des Leistungsempfängers ohne weiteres möglich.

Darüber hinaus können nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit der Rechnungen auch deshalb nicht gestellt werden, weil eine Missbrauchsmöglichkeit der Vorsteuerabzugsberechtigung im Streitfall auszuschließen ist und die Erhebung der Mehrwertsteuer sowie deren Überprüfung gesichert sind.
Der nationale Gesetzgeber durfte zwar auch auf der Grundlage der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG, ABl. 1977 Nr. L 145 S.1) Einzelheiten über die Ausgestaltung der Rechnung als Grundlage für den Vorsteuerabzug regeln. Die Richtlinie verlangt insoweit in Art. 18 Abs.1 Buchstabe a i.V.m. Art. 22 Abs.3 Buchstaben a und b nur allgemein eine Rechnung, die getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag ausweist. Sie überlässt es in Art. 22 Abs.3 Buchstabe c den Mitgliedstaaten, Kriterien festzulegen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann. Zudem können die Mitgliedstaaten gem. Art. 22 Abs.8 der Richtlinie weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug aber nur insoweit davon abhängig gemacht werden, dass die Rechnung über die in Art. 22 Abs.3 Buchstaben a und b der Richtlinie geforderten Angaben hinaus noch weitere Angaben enthält, als dies erforderlich ist, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern (EuGH, Urteil vom 21.04.2005, C- 25/03, DStR 2005, 775).

Bei richtlinienkonformer Auslegung und Anwendung der §§ 14 Abs.1, 15 Abs.1 Nr.1 UStG ist die vorliegende Rechnungsstellung für die Vorsteuererstattung ausreichend.
Da der Ehemann der Klägerin nicht selbst in dem Streitjahr gegenüber einem Finanzamt als Unternehmer aufgetreten ist und die Rechnungsoriginale vorliegen, sind keine weitergehenden Anforderungen an die Rechnung erforderlich, um eine Steuerhinterziehung zu verhindern und die Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen.

Die vorstehenden Erwägungen gelten erst recht für die Rechnungen der Firma P. Da schon die ursprüngliche, an Herrn D erfolgte Rechnungsstellung unschädlich war, führt die spätere Erstellung korrigierter Rechnungen nicht dazu, dass eine Berücksichtigung der entsprechenden Vorsteuerbeträge möglicherweise entsprechend § 17 Abs.1 S.3 UStG erst in dem späteren Besteuerungszeitraum erfolgen kann, in dem die Berichtigung erfolgte.

II.
Die Neuberechnung der Umsatzsteuer ergibt ausgehend von dem bisher angesetzten Umsatzsteuerbetrag von DM 22.736,17 DM unter Berücksichtigung eines weiteren Vorsteuerabzuges von 10.510,90 DM einen (gerundeten) Umsatzsteuerbetrag von 12.225 DM = 6.250,54 EUR.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 155, 151 Abs.3 FGO, 708 Nr.10, 711 Zivilprozessordnung.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 115 Abs.2 FGO.

RechtsgebietUStGVorschriften§§ 14, 15 Abs. 1 , 17 Abs. 1 UStG

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