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17.09.2003 · IWW-Abrufnummer 032029

Steuer-Erfahrungsaustausch Kraftfahrzeuggewerbe 10/2003

Kunden informieren und Akquisitions-Chance für Werkstatt nutzen


Für Unfälle ab dem 1. August 2002 erhält auch der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte die Umsatzsteuer nur noch insoweit ersetzt, wie diese tatsächlich angefallen ist (§ 249 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch neue Fassung). So einfach diese Regelung auf den ersten Blick erscheint, so kompliziert kann sich die richtige Verhaltensweise für den Geschädigten darstellen, um das optimale wirtschaftliche Ergebnis zu erreichen.


Doch nicht nur für Ihre geschädigten Kunden sind die neuen Regeln wichtig, auch Sie müssen für den Fall der Abtretung der Ansprüche durch den Kunden Bescheid wissen. Außerdem: Durch die Neuregelung verliert die Abrechnung auf Gutachtenbasis, die Reparatur in der Fachwerkstatt gewinnt an Attraktivität ? eine Chance, die Sie nutzen sollten.


Nachfolgend stellen wir Ihnen die neue Rechtslage anhand von Beispielsfällen vor. In allen Fällen gehen
wir von einem Sachverständigen-Gutachten aus, das folgende Reparaturkosten zur vollständigen
Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs als erforderlich ansieht: Die Brutto-Reparaturkosten
betragen 7.373,49 Euro, die Netto-Reparaturkosten 6.356,46 Euro. Die Netto-Reparaturkosten setzen sich
zusammen aus 3.489,46 Euro Arbeitskosten und 2.867,00 Euro Ersatzteilkosten.


1. Reparatur zu den Bedingungen des Gutachtens


Im ersten Fall wird gemäß Gutachten repariert.



Fall 1

G erleidet mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall. Der Gutachter ermittelt einen
Reparaturkostenaufwand von 7.373,49 Euro (6.356,46 Euro zzgl.
16 Prozent Umsatzsteuer). Sie reparieren das Auto in Ihrer Fachwerkstatt und stellen 7.373,49 Euro
brutto in Rechnung.



In diesem Fall kann G vom Schädiger ? wie bisher ? den vollen Betrag von 7.373,49 Euro verlangen,
weil dieser dem tatsächlichen Rechnungsbetrag der Fachwerkstatt entspricht und die Umsatzsteuer in
vollem Umfang auf die Netto-Reparaturkosten tatsächlich angefallen ist.


2. Reparatur billiger als das Gutachten


Im zweiten Fall fällt die Reparatur günstiger aus.


Fall 2

Im genannten Fall lässt der Geschädigte sein Auto vollständig in Ihrer Fachwerkstatt reparieren.
Die Rechnung beläuft sich auf 6.802,60 Euro (5.864,31 Euro zzgl. 16 Prozent Umsatzsteuer), das
Gutachten sah hingegen Folgendes vor: 6.356,46 Euro zuzüglich 16 Prozent Umsatzsteuer = 7.373,49 Euro.



In diesem Fall kann G die Reparaturkosten von 6.802,60 Euro voll beanspruchen. Da die
Brutto-Reparaturkosten über den Nettogutachtenkosten von 6.356,46 Euro liegen, ist eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis durch den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll.


Wichtig: Auch in diesem Fall muss der Kunde allerdings das Gutachten vorlegen, um die Kosten des Gutachters ersetzt zu erhalten. Die Gutachterkosten sind auch erforderlich gewesen, weil der Geschädigte berechtigt ist zu klären, welche Maßnahmen zu einer vollständigen Reparatur überhaupt erforderlich sind.


3. Reparatur erheblich billiger als das Gutachten


In Abwandlung zum zweiten Fall ist die Reparatur erheblich billiger als das Gutachten.



Fall 3

G lässt nach Gutachten reparieren. Weil er eine günstige Werkstatt wählt, sind die Arbeitskosten
billiger als im Gutachten angesetzt. Statt der im Gutachten ausgeworfenen Reparaturkosten von
7.373,49 Euro (6.356,46 Euro zzgl. 16 Prozent Umsatzsteuer) muss er laut Rechnung 6.027,83 Euro
(5.196,41 Euro zzgl.16 Prozent Umsatzsteuer) aufwenden.



In diesem Fall kann G fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen. Hier erhält er zwar nur die fiktiven
Netto-Reparaturkosten von 6.356,46 Euro, die aber über den tatsächlichen Brutto-Reparaturkosten in Höhe
von 6.027,83 Euro liegen. Der Kunde hat in diesem Fall einen wirtschaftlichen Vorteil von 328,63 Euro
(6.356,46 Euro ./. 6.027,83 Euro). Diese Spanne kann noch größer sein, insbesondere wenn ein hoher Arbeitsaufwand besteht.


4. Teilreparatur


Der Kunde beschließt nur einen Teil seines Schadens reparieren zu lassen, er verzichtet auf eine vollständige Reparatur.



Fall 4

G will sein Auto nur insoweit reparieren lassen, wie es für ein verkehrstüchtiges Fahrzeug
erforderlich ist. Für die Teilreparatur wird ein anderer Reparaturweg als im Gutachten gewählt. G
verzichtet darauf, kleinere Beschädigungen am Lack ausbessern zu lassen. Kotflügel und Motorhaube lässt
er nur ausbeulen, spachteln und lackieren, statt diese durch Neuteile zu ersetzen. Insgesamt muss G
hierfür 4.149,29 Euro (3.576,97 Euro zzgl. 16 Prozent Umsatzsteuer) aufwenden.



Hier ist ein ?Herausrechnen? der Teilreparatur aus dem Gutachten wegen des anderen Reparaturwegs
unmöglich. Da aber durch die Reparaturkostenrechnung im Vergleich zum Gutachten belegt werden kann
(und muss!), dass nur eine Teilreparatur stattgefunden hat, kann G zunächst fiktiv auf Gutachtenbasis
abrechnen. Er erhält also den im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturkostenaufwand von 6.356,46 Euro
sowie die tatsächlich für die Teilreparatur aufgewandte Umsatzsteuer von 572,32 Euro, also insgesamt
6.928,78 Euro.


Unser Tipp: Weisen Sie den Kunden darauf hin, dass je kleiner die Teilreparatur ausfällt, um so eher damit zu rechnen ist , dass die Versicherung Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der im Gutachten aufgeführten Reparaturen erhebt. Insoweit besteht die Gefahr, dass die Versicherung eine Nachbegutachtung durchführen lässt, die zu einem niedrigeren Reparaturkostenaufwand führt. Im Einzelfall kann daher ein Verzicht auf die Umsatzsteuer und eine Abrechnung auf fiktiver Nettogutachtenbasis ?lohnender? sein.


5. Erwerb eines Ersatzfahrzeugs


Statt Reparatur möchte der Kunde ein Ersatzfahrzeug kaufen.



Fall 5

G verzichtet auf eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs (kein wirtschaftlicher Totalschaden!).
Er möchte ein Ersatzfahrzeug erwerben und das beschädigte Fahrzeug in diesem Zustand veräußern. Ein
gleichwertiges Ersatzfahrzeug ist nicht zu haben. Ihr Kunde schwankt, ob er bei Ihnen einen
höherwertigen Gebrauchten zum Preis von netto 17.000 Euro zzgl. 2.720 Euro Umsatzsteuer (19.720 Euro)
oder ein preisgünstigeres Fahrzeug zum Preis von 4.000 Euro zzgl. 640 Euro Umsatzsteuer erwerben soll.
Als dritte Alternative kommt für ihn auch der Kauf eines Ersatzfahrzeugs von einem privaten Anbieter in
Betracht.



G ist berechtigt, statt der Reparatur der beschädigten Sache auch eine gleichwertige Ersatzsache zu beschaffen. Soweit dabei Umsatzsteuer anfällt, ist diese zu ersetzen. Eine gleichwertige Sache wird sich in der Regel aber nicht beschaffen lassen. Insoweit ist zu differenzieren:

  • Kauft Ihr Kunde (der Geschädigte) ein höherwertiges Fahrzeug, kann er die Netto-Anschaffungskosten bis zur Höhe der Netto-Reparaturkosten und die tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer bis zur Höhe der im Gutachten ausgeworfenen Umsatzsteuer auf die erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Im Ergebnis kann er also auf Brutto-Reparaturkostenbasis nach Gutachten abrechnen.

  • Kauft Ihr Kunde stattdessen ein minderwertiges Fahrzeug, erhält er ebenfalls zunächst die Netto-Reparaturkosten. Der Verzicht des Kunden auf den bisherigen Fahrzeugstandard entlastet den Schädiger nicht. Daneben erhält er aber auch die tatsächlich bei der Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer von 640 Euro. Da diese die auf die Reparaturkosten nach dem Gutachten ausgewiesene Umsatzsteuer nicht überschreitet, ist sie auch im gesamten Umfang zu ersetzen. G erhält also die fiktiven Netto-Reparaturkosten von 6.356,46 Euro + 640 Euro gezahlter Umsatzsteuer, also 6.996,46 Euro (korrekt: 4.000 Euro + 640 Euro + 2.356,46 Euro [6.356,46 Euro ./. 4.000 Euro]).

  • Kauft der Kunde ein Ersatzfahrzeug von Privat, so fällt bei diesem Kauf keine Umsatzsteuer an, so dass diese auch nicht zu ersetzen ist. Der Kunde erhält die Netto-Reparaturkosten unabhängig von der Frage, ob das Ersatzfahrzeug teurer oder billiger war. Der Nachweis der Ersatzbeschaffung muss nur wegen des Nutzungsausfalls geführt werden, soweit der Kunde diesen geltend macht.



6. Zunächst Reparaturverzicht und Ersatzbeschaffung


Der Kunde will die Reparatur auf unabsehbare Zeit verschieben.


Fall 6

G erleidet mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall. Der Gutachter ermittelt Reparaturkosten
von 7.373,49 Euro (6.356,46 Euro zzgl. 16 Prozent Umsatzsteuer). Sein Auto (Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro) wollte G verkaufen, weil er unmittelbar vor einem beruflichen Wechsel ins Ausland steht. Eine Neuanschaffung war nicht geplant, weil er im Ausland einen Dienstwagen erhält. Wie lange er im Ausland sein wird und wann er wieder einen Wagen benötigt, weiß G nicht.



G kann nur auf fiktiver Reparaturkostenbasis nach Gutachten abrechnen und erhält danach 6.356,46 Euro. Die Umsatzsteuer bekommt er nicht erstattet. Das beschädigte Fahrzeug kann er zum Restwert veräußern und den Erlös für sich beanspruchen.


Kauft G später ein Ersatzfahrzeug, wobei Umsatzsteuer anfällt, kann er die Umsatzsteuer vom Schädiger ? bis zur Höhe der auf die Nettoreparaturkosten entfallenden Umsatzsteuer ? noch verlangen. Der Erstattungsanspruch verjährt allerdings in drei Jahren.


Unser Tipp: Damit der Erstattungsanspruch Ihres Kunden nicht nach drei Jahren verjährt, sollte er den Versicherer des Schädigers auffordern, diesbezüglich ein Anerkenntnis abzugeben. Weigert sich der Versicherer, kann der Kunde seinen Anspruch im Wege der Feststellungsklage wegen eines zukünftigen materiellen Schadens verfolgen.

7. Reparatur trotz wirtschaftlichen Totalschadens


Der Kunde lässt trotz wirtschaftlichen Totalschadens reparieren.



Fall 7

Der Wiederbeschaffungswert des unfallbedingt beschädigten Fahrzeugs beträgt brutto 5.800 Euro (5.000 Euro zzgl. 16 Prozent Umsatzsteuer), so dass G bei Netto-Reparaturkosten von 6.356,46 Euro einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Der Restwert des Fahrzeugs beträgt noch 600 Euro. Gleichwohl möchte G das Fahrzeug reparieren lassen, da es sich um ein ihm vertrautes Fahrzeug handelt, an dem er ein besonderes Integritätsinteresse hat. Die Reparatur verursacht Kosten in Höhe von 7.432,65 Euro brutto.



Der Gesetzgeber lässt mit der Schadensnovelle die 130-Prozent-Rechtsprechung unberührt. G kann also bis zu dieser Grenze, das heißt bis zu 5.800 Euro zuzüglich 30 Prozent = 7.540 Euro sein Fahrzeug reparieren lassen. In diesem Fall erhält er auch auf die erhöhten Reparaturkosten die Umsatzsteuer erstattet. Im Beispielsfall erhält er 7.432,65 Euro ersetzt.


Wichtig: Bei dieser Berechnung bleibt ein Restwert außer Betracht (Bundesgerichtshof, Urteil
vom 15.10.1991, Az: VI ZR 67/91, NJW 1992, 305). Doch Vorsicht: Wird das Fahrzeug innerhalb einer Richtzeit von zwei bis drei Monaten verkauft (was die Versicherung des Schädigers ohne weiteres über die Zulassungsstelle recherchieren kann), ist rückwirkend allein auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts (WBW) abzüglich des Restwerts abzurechnen (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Zeitschrift für Schadensrecht [zfs] 1993, 10; OLG Hamm, zfs 1995, 415; OLG Karlsruhe, zfs 1997, 53).


G würde dann im Beispielsfall nur 4.400 Euro erhalten (WBW ./. Restwert = 5.000 Euro ./. 600 Euro). Die Umsatzsteuer würde er nur ersetzt erhalten, wenn er ein Ersatzfahrzeug erworben hat und hierbei Umsatzsteuer angefallen ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit dem Verkauf binnen zwei bis drei Monaten das Integritätsinteresse des Geschädigten als widerlegt gilt.


8. Wirtschaftlicher Totalschaden und Erwerb eines Ersatzfahrzeugs


Der Kunde erwirbt nach kurzer Zeit ein Ersatzfahrzeug.



Fall 8

G erleidet bei einem Wiederbeschaffungswert von 5.000 Euro netto und einem Restwert von 600 Euro unfallbedingt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Nach sieben Tagen kann er ein Ersatzfahrzeug für 8.500 Euro zzgl. 16 Prozent Umsatzsteuer kaufen. Alternativ könnte er auch von einer Privatperson ein Fahrzeug für 7.500 Euro erwerben.



Hier sind wieder zwei Fälle zu unterscheiden:



a) Kauf bei einem Händler: Kauft G bei Ihnen oder einem anderen Händler und fällt dabei Umsatzsteuer an, ist die Erstattung auf die Höhe der Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt. Von dem so ermittelten Betrag ist dann der Restwert abzusetzen. Im Beispielsfall kann G den Wiederbeschaffungswert von 5.000 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer von 800 Euro und abzüglich des Restwertes von 600 Euro, das heißt insgesamt 5.200 Euro verlangen.


Beachten Sie: Die Versicherungen werden sich voraussichtlich auf den Standpunkt stellen, dass zunächst der Restwert vom Netto-Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist. Hierauf sei dann die Umsatzsteuer zu ersetzen. Im Beispielsfall ergäbe sich bei dieser Vorgehensweise lediglich ein Erstattungsbetrag von 5.104 Euro, also 96 Euro weniger. Diese Differenz wäre umso größer, je höher der Restwert ist.


Unser Tipp: Gegen diese Vorgehensweise der Versicherer sollte sich Ihr Kunde mit folgenden Argumenten wehren: Der Schädiger hat den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, so dass hierauf auch die Umsatzsteuer geschuldet ist, soweit sie angefallen ist. Der Restwert stellt dagegen nur eine Form der Vorteilsausgleichung dar. Er ist daher erst nach der Feststellung des Schadenersatzes abzuziehen.


b) Kauf von einer Privatperson: Kauft G von einer Privatperson, ist die aufgeworfene Fragestellung irrelevant. Hier erhält G immer nur den Netto-Wiederbeschaffungswert. Das wären im Beispielsfall 4.400 Euro (5.000 Euro ./. Restwert 600 Euro).


9. Beschaffung des Ersatzfahrzeugs bei Differenzbesteuerung


Im letzten Fall beschafft der Kunde sein Ersatzfahrzeug differenzbesteuert (§ 25a UStG).



Fall 9

G kauft bei Ihnen für 9.280 Euro ein differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug. Sie haben das Fahrzeug zuvor für 8.120 Euro von einem Privatmann in Zahlung genommen. Der Inzahlungnahmepreis entspricht dem Händlereinkaufspreis laut Schwacke-Liste.



In diesem Fall bekommt G die Umsatzsteuer auf die Differenz zwischen dem Händlereinkaufs- und dem Verkaufspreis erstattet. Das heißt, er erhält die 160 Euro Umsatzsteuer, die auf die Differenz entfallen ([9.280 Euro ./. 8.120 Euro ] x 0,16 : 1,16) in voller Höhe.


Wichtig: Bei differenzbesteuerten Fahrzeugen kommt es für die Höhe der erstattungsfähigen Umsatzsteuer auf zwei Dinge an:


  1. Die Umsatzsteuer ist im Verkaufspreis enthalten, sie wird aber in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen. Weisen Sie daher Ihren Kunden auf die Problematik der Differenzbesteuerung hin.

  2. Maßgeblich für die Differenz ist nicht der Preis, den Sie als Händler bezahlt haben, sondern der Händlereinkaufspreis, der anhand der einschlägigen Listen (zum Beispiel DAT [www.dat.de] oder Schwacke [www.schwacke.de]) ermittelt werden kann.


Auswirkungen hat der zweite Punkt, wenn Ihr Inzahlungnahme- oder Händlereinkaufspreis unter dem
?offiziellen? Händlereinkaufspreis lag. Dann erstattet die Versicherung nur die Umsatzsteuer, die auf
die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Händlereinkaufspreis entfällt.



Abwandlung Fall 9

Der Händlereinkaufspreis im Zeitpunkt der Inzahlungnahme betrug im Beispielsfall nicht 8.120 Euro, sondern 9.000 Euro. In diesem Fall müsste die Versicherung dem Kunden Umsatzsteuer nur in Höhe von 39 Euro ([9.280 Euro ./. 9.000 Euro] x 0,16 : 1,16) erstatten.



Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.

Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.


Stichworte:Unfallkosten

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