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19.08.2003 · IWW-Abrufnummer 031653

Oberfinanzdirektion Berlin: Verfügung vom 28.03.2003 – ST 179 - S 2280 - 2/03


Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Behandlung von Verzicht auf Arbeitshlohn zugunsten von Flutopfern bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)

Lohnteile, auf die ein Kind zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 49 Einkommensteuer-Durchfühungsverordnung verzichtet (Arbeitslosenspende im Sinne des BMF-Schreibens vom 01.10.2002, BStBl. I S. 960), sind nicht den Einkünften und Bezügen des Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zuzurechnen.

Diese Lohnteile werden steuerfrei belassen und daher nicht bei der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst; als Bezüge stehen sie dem Kind aufgrund des gegenüber dem Arbeitsgeber ausgesprochenen Verzichts nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung zur Verfügung und bleiben daher außer Ansatz. Eine solche Arbeitslohnspende stellt auch keinen Verzicht im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG dar.

Rechtsgebiet(e):Familienleistungsausgleich

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