26.02.2004 · IWW-Abrufnummer 040499
Prozessrecht aktiv 03/2004
Klagerücknahme nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit
An das AG/LG ... In dem Rechtsstreit Kläger ./. Beklagter, Az: noch unbekannt wird die Klage (Zutreffendes auswählen)
zurückgenommen. Zugleich wird namens und in Vollmacht des Klägers beantragt, dem Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen: Nach Anhängigkeit der Klage, nämlich am ... hat sich die Hauptsache in dem aus der Klagerücknahme ersichtlichen Umfang erledigt. Dies ergibt sich daraus, dass ... Der Kläger hat von dem erledigenden Ereignis am ... Kenntnis erlangt, so dass die vorliegende Klagerücknahme unverzüglich erfolgt. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO insoweit aufzuerlegen, wie die Klage zurückgenommen wurde. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte durch die Erfüllung der Klageforderung deren Berechtigung anerkannt hat. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass ? Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ungeachtet der Frage zu erfolgen hat, ob die Klage bereits zugestellt, ob dies bisher auch nur veranlasst wurde oder es tatsächlich noch zur Zustellung kommt. Nach der neusten Entscheidung des BGH (18.11.03, VIII ZB 72/03, Prozessrecht aktiv“ 04, 37) und ausdrücklich gegen Zöller/Greger (ZPO, 24. Aufl., § 269 Rn. 8b) ist eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch möglich, wenn der Kläger wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeitpunkt zurückgenommen hat, in dem die Klage noch nicht zugestellt war, und wenn die Zustellung auch danach nicht mehr erfolgt. Es bedarf mithin auch im Anschluss an diese Erklärung keiner – weitere Kosten verursachenden – Zustellung der Klage im zurückgenommenen Umfang mehr (so noch LG Münster NJW-RR 02, 1221). Um antragsgemäße Entscheidung wird gebeten. Rechtsanwalt |
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