Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

12.08.2003 · IWW-Abrufnummer 031770

ARA 07/2003

Vereinbarungen zu E-Mail- und Internetnutzung im Arbeitsvertrag


Musterformulierungen: Nutzungsumfang

Der ArbG kann den von ihm gestatteten Nutzungsumfang wie folgt vereinbaren:
  • Gestattung nur für geschäftliche Nutzung:

    Der ArbG stellt dem ArbN einen Bildschirmarbeitsplatz mit Internetzugang und E-Mail-Anschluss zur Verfügung. Dem ArbN ist die Privatnutzung nicht gestattet.
  • Gestattung auch für private Nutzung:

    Der ArbG stellt dem ArbN einen Bildschirmarbeitsplatz mit Internetzugang und E-Mail-Anschluss für dienstliche Zwecke zur Verfügung. Die Privatnutzung ist unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen gestattet.




Musterformulierungen: Nutzungseinschränkung


Der ArbN darf E-Mail- und Internet-Anschluss nur während der Arbeitspausen für private Zwecke nutzen. Er hat hierbei die Interessen des Unternehmens und der Sicherheit der
Systeme zu wahren. Hieraus ergibt sich Folgendes:


Internet:

  • Es ist nicht erlaubt, kostenpflichtige Internetseiten aufzurufen.

  • Das Herunterladen von Dateien ist zu privaten Zwecken nicht gestattet. Soweit dies im dienstlichen Interesse ist, ist vorab eine Erlaubnis des Systemadministrators einzuholen.

  • Der Aufruf von Internetseiten mit gewaltverherrlichendem, pornografischem oder
    politisch extremistischem Inhalt ist zu unterlassen.


E-Mail:
  • Die Weitergabe der dem ArbN zugeordneten Mail-Adresse ist nur zu betrieblichen
    Zwecken gestattet.

  • Beim Empfang von Mails mit Dateianhang ist vor dem Öffnen der angehängten Datei
    der Systemadministrator zu informieren, sofern es sich um eine Mail eines unbekannten Absenders handelt oder um eine Datei unbekannter oder auffälliger Struktur.

  • Der Erhalt von Mails mit gewaltverherrlichendem, pornografischem oder politisch
    extremistischem Inhalt ist umgehend dem Systemadministrator mitzuteilen. Eine Weiterleitung derartiger Mails innerhalb des Unternehmens oder an Dritte ist untersagt.
  • Die Versendung oder Weiterleitung privater Mails innerhalb des Betriebs ist nur gestattet, wenn dies im vermuteten Interesse des Empfängers liegt. Es ist untersagt, private Mails an Adressgruppen zu versenden.



Musterformulierungen: E-Mail-Kontrollrecht des ArbG


Die Kontrolle des privaten Mailverkehrs ist folgenden Regeln unterworfen:

  • Dem ArbN steht zur Speicherung privat empfangener und versandter E-Mails ein eigener Dateiordner zur Verfügung. Er muss private E-Mails unter diesem Dateiordner abspeichern.

  • Der ArbG ist berechtigt, alle geschäftlich verfassten und empfangenen Mails in jeder
    Hinsicht, d.h. auch inhaltlich zu kontrollieren. Geschäftliche Mails sind von vorne herein sämtliche Mails, die nicht in dem dem ArbN zur Verfügung stehenden privaten Datei-ordner abgespeichert sind. Soweit in dem privaten Dateiordner geschäftliche Mails
    abgespeichert sind, erstreckt sich das Kontrollrecht des ArbG auch auf diese Mails.

  • In jedem Fall ist der ArbG berechtigt, die Verbindungsdaten sämtlicher eingehender und abgesandter Mails zu kontrollieren. Hierzu gehören die Empfänger- und Absenderdaten (Mail-Adressen), Größe der Dateien nebst Anhängen und Zeitpunkt des Empfangs/der Versendung.

  • Die im Ordner ?Private Mails? gespeicherten Mails dürfen nur bei Verdacht von Industriespionage, einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kontrolliert
    werden. Die Kontrolle hat in Anwesenheit des ArbN zu erfolgen. Weigert sich der ArbN, an dieser Kontrolle mitzuwirken oder ist er hieran nachhaltig verhindert, darf die
    Kontrolle auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Führen diese Kontrollen zu Erkenntnissen, die nicht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verdacht stehen, dürfen die insoweit gewonnenen Erkenntnisse nicht gegen den ArbN verwandt werden. Der ArbN ist berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats, den betrieblichen Datenschutz-beauftragten oder sonst eine von ihm bezeichnete dem Betrieb angehörige Vertrauensperson als Beobachter bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen hinzuzuziehen. Findet die Kontrolle in Abwesenheit des ArbN statt, hat der ArbG ein Mitglied des
    Betriebsrats oder den Datenschutzbeauftragten hinzuzuziehen.



Musterformulierung: Internet-Kontrolle

Der ArbG führt eine permanente Kontrolle über die vom ArbN besuchten Internetadressen durch. Zu diesem Zweck wird der gesamte Internetverkehr protokolliert und in Protokoll-dateien festgehalten.



Musterformulierung: Internet-Kontrolle

Der Internet-Zugriff wird automatisch protokolliert einschließlich des zum oder vom je-
weiligen Arbeitsplatzrechner übertragenen Datenvolumens, ebenso die Onlinezeiten bei Wählverbindungen. Eine Kontrolle der vom ArbN besuchten Internetseiten findet nur statt beim Verdacht einer schweren Straftat oder einer schwerwiegenden Vertrags- oder Pflichtverletzung. Die Kontrolle hat in Anwesenheit des ArbN zu erfolgen. Weigert sich der ArbN, an dieser Kontrolle mitzuwirken oder ist er hieran nachhaltig verhindert, darf die Kontrolle auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Führen diese Kontrollen zu Erkenntnissen, die nicht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verdacht stehen, dürfen die insoweit gewonnenen Erkenntnisse nicht gegen den ArbN verwandt werden. Der ArbN ist berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats, den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder sonst eine von ihm bezeichnete, dem Betrieb angehörige Vertrauensperson als Beobachter bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen hinzuzuziehen. Findet die Kontrolle in Abwesenheit des ArbN statt, hat der ArbG ein Mitglied des Betriebsrats oder den Datenschutz-
beauftragten hinzuzuziehen.



Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.

Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.


Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr