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24.10.2002 · IWW-Abrufnummer 021478

Vollstreckung effektiv 11/2002

Pfändung eines GmbH-Anteils



An das

AG ? Vollstreckungsgericht ?

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung ? an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO ? zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtskostenmarken/Gerichtsgebührenstempler erfolgt.

Rechtsanwalt




Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
 
Gläubiger ... ./. Schuldner ...
 
Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbar zugestellte Ausfertigung ich [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ...,] beifüge, hat der Gläubiger vom Schuldner zu beanspruchen:
 
Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung ... EUR
... % Zinsen für die Hauptforderung seit dem ... ... EUR
vorgerichtliche Mahnkosten ... EUR
Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids ? festgesetzte Kosten ? ... EUR
... % Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ... ... EUR
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen ... EUR
 ... EUR
 
abzüglich der Zahlungen vom ... über ... EUR
 ... EUR
 
3/10-Gebühr (§§ 11, 31, 57 BRAGO) aus dem Wert des
Streitgegenstands von ....
... EUR
Auslagenpauschale, § 26 BRAGO ... EUR
16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO ... EUR
Gerichtskosten für diesen Beschluss (Nr. 1640 KV GKG) 10 EUR
  ... EUR


Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags ? sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss ? werden gepfändet:

  1. der angebliche Geschäftsanteil, soweit mehrere Geschäftsanteile bestehen, alle
    Geschäftsanteile des Schuldners an der ... GmbH (Drittschuldnerin), vertreten durch den
    Geschäftsführer ... (Name, Anschrift);


  2. der angebliche Anspruch des Schuldners auf fortlaufende Auszahlung des auf seinen Geschäftsanteil entfallenden Gewinns, einschließlich des diesbezüglichen Auskunftsanspruchs gegen die Drittschuldnerin;


  3. der angebliche Anspruch des Schuldners auf Vergütung und Auslagenersatz für seine
    Tätigkeit als Geschäftsführer der bezeichneten Drittschuldnerin sowie für die Leistung persönlicher Dienste; die Pfändung der Geschäftsführervergütung wird gemäß § 850c ZPO beschränkt;


  4. das angebliche Recht des Schuldners, die Gesellschaft zu kündigen;


  5. der angebliche Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf das Ausein-
    andersetzungsguthaben, auch wenn dieses als Abfindung, als Vergütung für einen eingezogenen oder verfallenen Geschäftsanteil oder als Liquidationsquote gezahlt wird, insbesondere die angeblichen Ansprüche nach § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 58, § 72 GmbHG;


  6. der angebliche Anspruch auf Rückzahlung von Darlehen an die Drittschuldnerin nebst
    dem Anspruch auf die einmalige oder fortlaufende Zinszahlung;


  7. der angebliche Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Herausgabe
    bzw. Rückübertragung der der Drittschuldnerin zur Nutzung überlassenen Sachen und
    Rechten einschließlich der hierfür zu gewährenden Vergütung.


Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.

Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.



Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem/der Gläubiger/in zur Einziehung überwiesen. Dies umfasst auch die Überweisung der Geschäftsanteile zur Einziehung, da der Gesellschaftsvertrag nach Nr. ... die Kündigung als Auflösungsgrund i.S. von § 60 Abs. 2 GmbHG vorsieht (zutreffende Alternative auswählen, je nachdem, ob ein Kündigungsrecht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist).

Bezüglich der gepfändeten Geschäftsanteile wird gemäß § 844 ZPO die Verwertung durch den Gerichtsvollzieher im Wege der öffentlichen Versteigerung angeordnet, da eine Kündigung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist.

Für den Fall, dass das erkennende Gericht Bedenken gegen die Art der beantragten Verwertung hat, wird ausdrücklich beantragt, zunächst den Pfändungsbeschluss zu erlassen.



Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.

Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.


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