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10.07.2002 · IWW-Abrufnummer 020807

Vollstreckung effektiv 08/2002

Pfändung einer Mietforderung


An das AG – Vollstreckungsgericht –
 
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtskostenmarken/Gerichtsgebührenstempler erfolgt.

Rechtsanwalt
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ... ./. Schuldner ...

Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbar zugestellte Ausfertigung ich (nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ...) beifüge, hat der Gläubiger vom Schuldner zu beanspruchen:
 
Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung ... EUR
... Prozent Zinsen für die Hauptforderung seit dem ... ... EUR
vorgerichtliche Mahnkosten ... EUR
Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids – festgesetzte Kosten – ... EUR
... Prozent Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ... ... EUR
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen ... EUR
  ... EUR
 
abzüglich der Zahlungen vom ... über ... EUR
 ... EUR
 
3/10-Gebühr (§§ 11, 31, 57 BRAGO) aus dem Wert des Streitgegenstands
von ... EUR
... EUR
Auslagenpauschale, § 26 BRAGO ... EUR
16 Prozent Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO ... EUR
Gerichtskosten für diesen Beschluss (Nr. 1640 KV GKG) 10,00 EUR
 ... EUR
 
Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners
gegen ... (Mieter) – Drittschuldner –
 

aus dem zwischen Schuldner und Drittschuldner geschlossenen Miet- oder Pachtverhältnis über die ... (Wohnung/Haus/sonstige Mietsache) in ... (genaue Adresse) gepfändet.
Insbesondere werden folgende Ansprüche gepfändet:

  • auf Zahlung von rückständigen, fälligen und künftig fällig werdenden Miete und Pacht,

  • auf Herausgabe oder Leistung der fälligen oder künftig fällig werdenden Mietkaution,

  • auf Zahlung einer vereinbarten Mietvorauszahlung,

  • auf Nutzungsentgelt wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache nach § 546a BGB,

  • auf Schadenersatz wegen der verspäteten Rückgabe der Mietsache.
Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Dem Schuldner wird aufgegeben, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen.

Es wird angeordnet, dass der Schuldner die über die Forderung vorhandenen Urkunden, insbesondere den Mietvertrag und die Nachweise über die Mietzinszahlungen gemäß § 836 Abs. 3 ZPO herauszugeben hat. Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Rechtsanwalt



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Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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