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20.06.2002 · IWW-Abrufnummer 020714

Oberfinanzdirektion Koblenz: Verfügung vom 01.01.2000 – S 3810 A - S 53 5


Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OFD Koblenz
ErbSt-Kartei 1974
S 3810 A ? St 53 5

§ 10 Abs. 5 ErbStG Karte 2

Kosten für die übliche Grabpflege

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind u.a. die Kosten für die übliche Grabpflege als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abzugsfähig. Bei Ermittlung der Höhe der Grabpflegekosten haben sich in der Vergangenheit verschiedentlich Schwierigkeiten ergeben, die zum Teil darauf beruhten, dass in einer Gemeinde unterschiedliche Kosten als ?üblich? geltend gemacht wurden. Im Hinblick auf das Erfordernis der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen und unter Berücksichtigung eines ? erfahrungsgemäß vorhandenen ? Preisgefälles zwischen größeren und kleineren Gemeinden, bitte ich künftig folgendes zu beachten:

Das ErbStG lässt nur die ?üblichen? Grabpflegekosten zum Abzug zu. Unter ?üblich? sind die am Bestattungsort allgemein erforderlichen Aufwendungen für die Grabpflege zu verstehen. Soweit die geltend gemachten Kosten über den am Bestattungsort üblichen Rahmen hinausgehen, sind sie zum Abzug nicht zugelassen. Das muss auch dann gelten, wenn höhere Grabpflegekosten etwa auf der gesellschaftlichen bzw. beruflichen Stellung des Erblassers, seinen Vermögensverhältnissen oder auf persönlichen, im Verhältnis des Erblassers zu seinen Erben begründeten Umständen beruhen. Aus diesem Grund und im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung sind ab 1.1.2002 grundsätzlich 300 Euro im Jahr ohne Einzelnachweis als abzugsfähige Grabpflegekosten anzuerkennen.

Die Anerkennung höherer Beträge kommt nur in Betracht, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die üblichen Grabpflegekosten in der betreffenden Gemeinde höher sind.

Rechtsgebiet(e):ErbStG Vorschriften:§ 10 Abs. 5 ErbStG Karte 2

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