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12.06.2002 · IWW-Abrufnummer 020660

Amtsgericht Essen: Urteil vom 22.03.2002 – 16 C 4/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


16 C 4/01

AMTSGERICHT ESSEN

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit ##
Klägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Werner, Westernmauer 54, 33098 Paderborn

gegen

RW TÜV Fahrzeug GmbH...
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schröder, Kröger und Jagert, Zweigertstraße 33, 45130 Essen

hat das Amtsgericht Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2002
durch den Richter am Amtsgericht Denzin

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 717,65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/3 die Klägerin und zu 2/3 die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beklagte hat im Auftrag der betroffenen Herren ## und ## jeweils medizinisch-psychologische Gutachten erstellt, wofür die Beklagte in Rechnung gestellt hat,

dem Betroffenen ## 997,60 DM
dem Betroffenen ## 701,80 DM
dem Betroffenen ## 701,80 DM

2401 70 DM

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Betroffenen gemäß § 635 BGB auf Rückgewähr der Gutachterkosten und behauptet, die Gutachten seien mangelhaft im Sinne des § 633 BGB.

Im einzelnen behauptet die Klägerin:

1.
Betreffend den Betroffenen ## fehle es insbesondere an einer nachvollziehbaren Argumentationskette, aus der deutlich werde, aus genau welchen Gesichtspunkten der Exploration die mangelnde Ursachenaufbereitung abgeleitet werde. Statt aufgezeigte Widersprüche aufzulösen beziehungsweise durch eine sorgfältige Exploration zu klären, würden den zuvor gewonnenen positiven Erkenntnissen nur Worthülsen entgegengesetzt. Eine medizinisch fundierte Auseinandersetzung zur Frage der erhöhten Gamma-GT-Werte lasse das Gutachten insgesamt vermissen. Nach derzeitigem Stand der Medizin ließen allein die erhöhten Gamma-GT-Werte nicht auf (übermäßigen) Alkoholkonsum schließen.

2.
Betreffend Gutachten ## würden ähnlich wie im vorbeschriebenen Fall ## zunächst im psychologischen Teil eine positive Bewertung vorgenommen. Demgegenüber seien sodann die medizinischen Ausführungen von wenig Sachkenntnis getrübt. Um die positive psychologische Befundlage mit den angeblich negativen medizinischen Ergebnissen in Übereinstimmung zu bringen, würden im Gutachten mit keinem Wort sachlich begründete Feststellungen getroffen. Im Ergebnis würde festgestellt: Der Proband ist Alkoholiker und da die Leberwerte schlecht seien, trinke er weiter, die positiven psychologischen Ergebnisse seien auf Schauspielerei zurückzuführen.

3.
Betreffend Gutachten ## fügten die Gutachter ohne erkennbaren Grund an, dass der Proband keine ?objektiven Unterlagen" vorgelegt hätte, die die Abstinenz beweisen - bei diesem Probanden lagen Werte vor, die keinerlei Hinweise auf einen fortdauernden Alkoholmissbrauch erkennen lassen. Es sei fehlerhaft, vom Probandenderartige Nachweise zu verlangen, zumal die Formulierungen nur ?wolkig" seien. Schließlich sei ja auch eine Nachweispflicht seitens des Probanden unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt konstruierbar.

4.
Da die Beklagte in allen Fällen Nachbesserungen ihrer Gutachten abgelehnt habe, wäre eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine nutzlose Förmelei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags der Klägerin zu den behaupteten Mängeln der Gutachten wird auf die Klagebegründung verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.401,20 DM nebst 9,26 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sämtliche drei Gutachten seien sachlich und fachlich zutreffend. Im Rahmen der Begutachtung sei festgestellt worden, dass nach den Befunden der medizinisch-psychologischen Untersuchung zu erwarten sei, dass der jeweilige Proband auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrages zu den Gutachten betreffend Probanden ## wird auf die Klageerwiderung (Blatt 61 ff der Akte) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens; wegen des Inhalts des Gutachtens des Prof. Linker wird auf Blatt 126 ff der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum Teil begründet.

Die Klägerin kann gemäß §§ 631, 635 BGB in Verbindung mit § 398 BGB aus abgetretenem Recht Rückerstattung der Vergütung von der Beklagten verlangen, soweit es die Probanden ## und ## betrifft.

Das insoweit eingeholte Sachverständigengutachten des Prof. Linker kommt zu dem Ergebnis, dass die Gutachten der Beklagten betreffend diese beiden Probanden fehlerhaft waren. Hier kommt der Sachverständige zu dem eindeutigen Ergebnis, dass von medizinischer Seite kein Hinweis auf einen fortbestehenden gesteigerten Alkoholkonsum des Probanden ## festzustellen ist. Gleichwohl hat die Beklagte in ihrem Gutachten einbezogen den Umstand, dass der Proband keine unauffälligen Laborkontrollen über einen genügend langen Zeitraum vorgelegt hat, um seine Alkoholabstinenz zu objektivieren beziehungsweise um Rückfälle nach dem Therapieende als weitgehend unwahrscheinlich erscheinen zu lassen. In der Beurteilung der Beklagten, den Probanden ## treffe insoweit eine Nachweispflicht hinsichtlich einer längeren Alkoholabstinenz, ist nicht nachvollziehbar und insoweit wurde auch von der Beklagten keine befriedigende Begründung gegeben. Demgemäß geht das Gericht davon aus, dass insoweit der medizinische Teil des Gutachtens und damit das Gutachten insgesamt fehlerhaft ist.

Dementsprechend steht der Klägerin hinsichtlich des Betrages von 701,80 DM betreffend den Probanden ## ein Rückforderungsanspruch zu.

Ebenfalls betreffend den Probanden ## ist ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegeben. Hier hat in noch deutlicherer Weise die Beklagte den medizinischen Teil des Gutachtens fehlerhaft ausgeführt. Nach der Feststellung des Sachverständigen sind bei einem Diabetiker wie vorliegend bei dem Probanden ## die Laborwerte nicht aussagekräftig. Sie durften daher der Beurteilung nicht zugrundegelegt werden.

Etwas anderes gilt für den Probanden ##. Hier kommt der Sachverständige Prof. Linker zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Werte eindeutig in Richtung eines Alkoholeinflusses sprechen. Im Ergebnis kann somit das Gutachten betreffend den Probanden ## nicht beanstandet werden.

Demgemäß kann die Klägerin zurückfordern insgesamt 1.403,60 DM entsprechend 717,65 Euro.

In Höhe dieses Betrages war der Klage somit stattzugeben.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB begründet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.

Vorschriften§§ 631, 635 BGB

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